Kritikwürdiges Urteil des OVG Bautzen zum Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien
« NewsübersichtIn einem Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids zur Genehmigung von zwei Windenergieanlagen wies das OVG Bautzen mit Urteil vom 03.07.2012 (Az.: 4 B 808/06) die Klage ab, da zum einen die Antragsunterlagen nicht vollständig gewesen seien und zum anderen die Festsetzung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung im Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien 2010 dem Vorhaben entgegen stehe.
Obwohl die Festsetzungen des Regionalplans in seiner Gesamtfortschreibung von 2010 mit verschiedenen Einwänden angegriffen wurden, ließ das Gericht allerdings die Entscheidung über die Wirksamkeit des Regionalplans letztlich dahinstehen. Es begründete dieses Vorgehen mit dem Wiederaufleben der regionalplanerischen Teilfortschreibung zur Windenergienutzung von 2005 für den Fall der Unwirksamkeit des Regionalplans 2010. Diese Teilfortschreibung war bereits Gegenstand einer gerichtlichen Normenkontrolle im Jahr 2006 mit dem Ergebnis, dass die regionalplanerischen Festsetzungen als rechtmäßig eingestuft wurden. Der Kläger im vorliegenden Verfahren ließ sich dennoch nicht davon abhalten, den Regionalplan Oberlausitz-Niederschlesien 2010 bzw. die Teilfortschreibung 2005, die in ihm aufgegangen ist, erneut inzident überprüfen zu lassen. Das OVG Bautzen entzog sich hier allerdings seiner Verantwortung, eine Entscheidung im konkreten Einzelfall zu treffen und beschränkte sich in den regionalplanerischen Fragestellungen darauf, unter Zitierung eines großen Teils des Normenkontrollurteils zur Teilfortschreibung 2005 auf deren Wirksamkeit hinzuweisen. Diese führe dazu, dass jedenfalls die Teilfortschreibung dem geplanten Vorhaben entgegenstehen würde.
Mit diesem Vorgehen machte das OVG Bautzen seine Linie, ältere Entscheidungen in höchstmöglichem Maß aufrecht zu erhalten, deutlich. Denn nach 12 Jahren Verfahrensdauer ließ das Gericht die Klage letztlich an einem im Verwaltungsverfahren unzureichend ausgefüllten Formblatt scheitern. Dies ist insbesondere problematisch, da die Beurteilung der Prüffähigkeit von Antragsunterlagen anhand Landesrechts (Bauordnungsrecht) erfolgt, das nicht revisibel ist. Es ist also keine Überprüfung dieser Entscheidung durch eine Revisionsinstanz (hier das BVerwG) möglich. Die eigentlich umfangreiche Auseinandersetzung des Gerichts mit verschiedenen Tabu- und Restriktionskriterien in der regionalplanerischen Abwägung gerät – auch wegen der schlichten Übernahme der Begründung des Normenkontrollurteils von 2006 – in den Hintergrund.
Tendenziell wird aus diesem Urteil deutlich, dass sich das OVG Bautzen bei der Prüfung von regionalplanerischen Festlegungen hinsichtlich der Windenergienutzung auf eine Ergebniskontrolle beschränkt. Es prüft vorrangig, ob im Endergebnis genügend Potentialflächen für Windenergieanlagen vorgesehen sind, der Windenergienutzung also „substanziell Raum verschafft“ wird. Dies wird auch mit Blick auf die kürzlich getroffenen Entscheidung des OVG Bautzen zum Regionalplan Südwestsachsen (Az. 1 C 40/11) deutlich, in der es ebenfalls lediglich darauf ankam, ob der Windenergienutzung genug Positivflächen zur Verfügung gestellt wurden. Diese Vorgehensweise ist allerdings nicht nur für Windenergieanlagenbetreiber, sondern auch für die Regionalen Planungsverbände äußerst unbefriedigend, da auf diesem Weg zentrale Fragen des Rechts der Regionalplanung in Sachsen, wie z.B. zu bestimmten Tabu- und Restriktionskriterien für Windeignungsflächen, letztlich unbeantwortet bleiben.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Christian Falke,
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