LEP-Fortschreibung Rheinland-Pfalz – unmittelbare Rechtswirkungen für private Dritte?
« NewsübersichtSeit Kurzem ist die Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Rheinland-Pfalz in Kraft und beunruhigt – wie schon der Entwurf – mit seinem scharfen, zielförmigen Regelungen zur Windenergienutzung Projektierer und Betreiber. Geregelt ist nun beispielsweise ein pauschaler 1.000m-bzw. 1.100m-Abstand von Windenergieanlagen zu bestimmten Wohnnutzungen oder ein generelle Ausschluss von Windenergieanlagen aus diversen Schutzgebieten. Nach dem Wortlaut des LEP könnten diese Regelungen durchaus unmittelbar auf die Genehmigungsebene als Genehmigungshindernis durchschlagen, d.h. die Genehmigungsbehörden hätten bei ihrer Entscheidung zu prüfen, ob z.B. der Siedlungsabstand eingehalten wird.
Dieser Auslegung hat aber nun das OVG Koblenz in zwei Entscheidungen eine Absage erteilt. Ganz selbstverständlich und nebenbei stellte das Gericht fest, dass der LEP auf der Ebene der Raumordnung regele, wie mit den Folgen der Windenergienutzung umzugehen sei. Im Übrigen entfalten Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber privaten Grundstückseigentümern, Ziele der Raumordnung hätten keine drittschützende Wirkung, sodass sich das Gericht nicht veranlasst sah, eine mit Nachbarklage angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung inhaltlich auf einen Widerspruch zu den Zielen des LEPs zu überprüfen.
In Anbetracht des Wortlautes des neuen LEP, der sich eigentlich eindeutig nicht (nur) an die nachgeordnete Raumordnungsebene oder Bauleitplanung richtet, sondern unmittelbar an die Genehmigungsebene, stellen diese Entscheidungen des OVG Koblenz in ihrer Klarheit eine überraschende und für die Windenergie in Rheinland-Pfalz sicherlich positive Entwicklung dar.
Daher werden sich die Genehmigungsbehörden in Rheinland-Pfalz die Frage stellen müssen, ob sie überhaupt die Ziele des LEP - ohne eine Umsetzung durch die Raumordnung oder Bauleitplanung - als Genehmigungsvoraussetzung prüfen müssen.