LG Stuttgart sagt nein zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen durch Mitbewerber
« NewsübersichtEine brisante und immer wiederkehrende Frage ist diejenige nach der wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO. Eine höchstrichterliche Klärung blieb bislang aus und die unteren Instanzen äußern sich verschieden. Zuletzt bezog das LG Stuttgart klar seine Position zur Streitfrage (LG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2019,Az. 35 O 68/18 KfH).
Unterlassene Unterrichtung der Nutzer
Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) – ein Verband mit 2.500 Mitgliedern, der unter anderem die rechtlichen Interessen von circa 190 Onlinehändlern vertritt – hatte gegen einen Händler geklagt. Dieser vertreibt über die Verkaufsplattform „ebay“ KfZ-Zubehörteile und soll es nach Vorwurf durch den IDO jedenfalls am 16.07.2018 unterlassen haben, die Nutzer seines Shops über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Gegen den hierin gesehenen Verstoß gegen § 13 TMG sowie jedenfalls Art. 13 DSGVO machte der IDO einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3 a UWG geltend und klagte auf Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Händler.
Streitfrage
Damit ging es in dem Verfahren im Kern um die aktuell sehr präsente Streitfrage, ob die Abmahnung von Datenschutzverstößen allein den nach der DSGVO dazu Berechtigten eröffnet ist, oder daneben insbesondere wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern oder Verbänden Bestand haben. Nach Argumentation des IDO soll § 13 TMG auch nach Inkrafttreten der DSGVO anwendbar sein. Jedenfalls aber bestünde mit Blick auf die Verletzung von Art. 13 DSGVO ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus dem UWG. Dieser sei durch die DSGVO schon deshalb nicht ausgeschlossen, da beide Normwerke eine unterschiedliche Zielrichtung verfolgten. Dem entgegnete der Händler das (mittlerweile nicht mehr unbekannte) Gegenargument, dass Verstöße und deren Sanktion durch die DSGVO abschließend geregelt seien. Ein Anwendungsbereich sowohl für das TMG als auch das Wettbewerbsrecht verbleibe insoweit nicht. Vielmehr seien allein solche Vereine zur Geltendmachung berufen, die die Voraussetzungen des Art. 89 I DSGVO erfüllen. Letzteres treffe auf den IDO nicht zu.
Abschließende Regelung in der DSGVO
Das LG Stuttgart schloss sich der Auffassung des beklagten Händlers an und wies die Klage ab. In seiner Begründung verweist das Gericht auf den abschließenden Charakter der Regelungen in der DSGVO sowohl im Hinblick auf das TMG als auch den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Denn aus dem Verordnungscharakter der DSGVO folge
„[…] dass nationale Regelungen vollständig verdrängt werden, soweit sie in den Anwendungsbereich des europäischen Rechts fallen. Dies ist für die Regelung des § 13 Abs. 1 TMG anzunehmen, nachdem auch Art. 13 VO (EU 2016/679) Regelungen zu Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten enthält […]. Daher konnte der Beklagte am 16.07.2018 nicht mehr gegen § 13 TMG verstoßen.“
In der prekären Frage nach der abschließenden Regelung der Sanktionen durch die DSGVO verweist das Gericht zudem auf die detaillierte Regelung der Sanktionen in der DSGVO.
Dadurch komme
„zum Ausdruck, dass der europäische Gesetzgeber eine eigenmächtige Verfolgung von Verstößen durch Dritte nur zulassen will, wenn die in der Norm [Art. 80 DSGVO] genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der nationale Gesetzgeber dies geregelt hat.“
Die Argumentation mit unterschiedlichen Zielrichtungen von DSGVO und UWG greift dabei nach Auffassung des LG Stuttgarts nicht, weil sie mit dem Vorrang des EU-Rechts nicht vereinbar ist und die differenzierte Regelung in der DSGVO konterkariert. Damit vertritt das Gericht letztlich die Annahme, dass eine Abmahnung von Datenschutzverstößen durch Mitbewerber (oder entsprechende Verbände wie dem IDO) grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Fazit
Die Rechtsprechung zu der Frage nach der wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen bleibt weiter uneinheitlich. Mit der jüngsten Entscheidung reiht sich das LG Stuttgart in die Riege der „abmahnfeindlichen“ Gerichte wie das LG Wiesbaden oder das LG Bochum ein, während hingegen beispielsweise das OLG Hamburg eine Abmahnung grundsätzlich für möglich erachtet. Mit Spannung kann eine höchstrichterliche Stellungnahme zur Thematik erwartet werden, die angesichts der Vielzahl der Fälle mittelfristig bevorstehen dürfte. Aus unserer Sicht ist die Auffassung des LG Stuttgart zu begrüßen und eine uferlose Ausweitung der Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen über die Grenzen der DSGVO und ihrer Öffnungsklauseln hinaus weder erforderlich noch sachdienlich. Trotzdem muss Händlern weiterhin zur Vorsicht geraten werden. Die unsichere Rechtslage erlaubt keine Spekulation in Hinblick auf die Frage der Abmahnfähigkeit und es muss damit gerechnet werden, dass insbesondere vor den „abmahnfreundlich“ positionierten Gerichten Mitbewerber versuchen, wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen.