Letzte PV-Ausschreibungsrunde nach FFAV
« NewsübersichtBundesnetzagentur gibt vorläufige Ergebnisse für den Gebotstermin 01.12.2016 bekannt
Vergangene Woche gab die Bundesnetzagentur die vorläufigen Ergebnisse der Ausschreibung für den Gebotstermin 01.12.2016 auf ihrer Internetseite bekannt.
Von den 76 abgegebenen Geboten erhielten 27 Gebote in einem Gesamtumfang von 162,554 MW einen Zuschlag. Lediglich fünf Gebote mussten wegen Mängeln ausgeschlossen werden. Damit erreicht die Ausschlussquote mit rund 6,5 Prozent ihren niedrigsten Stand seit Beginn der Ausschreibungen.
Die Gebotswerte der abgegebenen Gebote reichten von 6,26 ct/kWh bis 8,45 ct/kWh. Der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert aller erfolgreichen Gebote beträgt in dieser Runde 6,90 ct/kWh. Er liegt damit ganze 4,19 ct/kWh unter dem zulässigen Höchstwert von 11,09 ct/kWh und fällt nochmals 0,35 ct/kWh geringer aus als in der Vorrunde (Gebotstermin 01.08.2016). Mithin setzt sich der Trend kontinuierlich sinkender Gebotswerte fort. Offen ist gegenwärtig jedoch noch, ob alle bezuschlagten Projekte letztlich auch tatsächlich realisiert werden. Zunächst müssen die in dieser Gebotsrunde erfolgreichen Bieter bis spätestens zum 28.12.2016 die entsprechende Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur hinterlegen, andernfalls erlischt der erteilte Zuschlag.
Bei dem vorbezeichneten Gebotstermin handelt es sich um den letzten, der auf Grundlage der Freiflächenausschreibungsverordnung (kurz: FFAV) durchgeführt wurde. Denn die FFAV, die bisher die Ausschreibung der Förderung von PV-Freiflächenanlagen regelte, tritt zum Ende des Jahres außer Kraft. Ab 01.01.2017 richtet sich das Ausschreibungsverfahren dann nach den Bestimmungen des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017).Dieses erweitert die Ausschreibungen auf alle ab 01.01.2017 in Betrieb zu nehmenden Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW. D.h. es besteht dann nicht nur für PV-Freiflächenanlagen, sondern auch für große PV-Dachanlagen und PV-Anlagen auf baulichen Anlagen nur noch nach erfolgreicher Teilnahme an einer Ausschreibung ein Anspruch auf die EEG-Förderung. Zudem werden mit dem EEG 2017 grundsätzlich auch für neue Windenergieanlagen und Biomasseanlagen Ausschreibungen verpflichtend.
Für Rückfragen und weitere Informationen zu den künftigen Ausschreibungen sowie etwaigen geltenden Übergangsbestimmungen des EEG 2017 stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.