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Luftreinhaltebonus bei Biogasanlagen: Bundestag schafft Rechtssicherheit

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Im Bundestag wurde am 26.06.2019 eine Gesetzesänderung zum Luftreinhaltebonus auf den Weg gebracht, die für mehr Rechtssicherheit in der Bioenergiebranche sorgt.

Namentlich ging es um die Voraussetzung für den Erhalt des  Luftreinhalte- bzw. Formaldehydbonus. 

Mit dem EEG 2009 wurde der „Formaldehydbonus“ für Strom aus Biogas eingeführt (§ 100 Abs. 2 Ziffer 10c, S.4 EEG 2017). Dieser setzt voraus, dass die Strom erzeugende Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig ist. Mehrere hundert Anlagen, die mit der Inbetriebnahme lediglich nach dem Baurecht genehmigungspflichtig waren, sind später nach dem BImSchG genehmigungspflichtig geworden. Aufgrund dieser neuen Genehmigungsbedürftigkeit haben dann viele Anlagen den Formaldehydbonus erhalten, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme keinen Anspruch auf den Bonus gehabt haben.

Das OLG Stuttgart mit Urteil vom 26.04.2018 (Az. 2 U 129/17) beschränkte allerdings den Erhalt des Formaldehydbonuses und schloss die Zusatzvergütung für nachträglich BImSch-pflichte und für durch spätere Erweiterungen genehmigungsbedürftiger Anlagen aus.

Entgegen dieses Ansatzes hatte sich der Gesetzgeber jedoch  im Rahmen des Energiesammelgesetzes dafür entschlossen, dass Anlagenbetreiber den Anspruch auf den Formaldehyd-Bonus auch in den Fällen haben sollen, in denen die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach Inbetriebnahme der Anlage und nicht allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage entsteht. Der Anspruch wird allerdings erst fällig, wenn die Europäische Kommission die Regelung beihilferechtlich genehmigt hat und diese Genehmigung veröffentlicht wurde. Der rechtssichere Umgang mit den Voraussetzungen stand erneut im Zentrum  zahlreicher Diskussionen in der Branche.  In der Praxis wurden im Zuge dessen Stimmen von Energieverbänden laut, die eine schnellere Lösung forderten, um Klarheit für jene Betreiber von bestehenden Biogasanlagen zu schaffen, die aufgrund innovativer Anlagentechnik und besonders niedriger Emissionswerte den Bonus erhalten sollen und gaben dem Bundestag Änderungsvorschläge mit an die Hand.

Zwischenzeitlich hatte der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner Rechtsprechung vom 28. März diesen Jahres, nach der das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 keine Beihilfe ist, die Notwendigkeit der Genehmigung der Neuregelung des Luftreinhaltebonus aufgehoben.

Mit seinem Votum vom 26.06.2019 hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestags einen Änderungsantrag beschlossen, durch den die 2018 festgelegten und in der Branche sehnsüchtig erhofften Verbesserungen endlich rechtskräftig wurden. Dadurch wird Rechtssicherheit für tausende Biogasanlagenbetreiber gewährleistet.

Fazit:

Rechtsicherheit und eine klare Marschrichtung sind essentiell für die Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung. Daher sind sowohl die Initiative der Bioenergieverbände, als auch die Änderungen des Gesetzesgebers begrüßenswert und setzen ein positives und vor allem notwendiges Signal für die Energiewende, für die nach wie vor ein enormer Handlungsbedarf besteht.