Luftverkehrsrecht - Bundesrichter stärkt Künstler gegen Drohnen
« NewsübersichtDer Bundesgerichtshof hat final entschieden, dass Künstler durch Drohnenaufnahmen ihrer Werke im öffentlichen Raum in ihrem Urheberrecht verletzt werden. Die Verwendung solcher Aufnahmen ohne Zustimmung der Urheber ist damit unzulässig.
Gute Nachricht für alle Künstler: mit Drohnen geschossene Fotos von Bauwerken oder Kunst im Raum fallen nicht unter die Panoramafreiheit. Das hat der Bundesgerichtshof als finale juristische Instanz entschieden und Ende Oktober bekannt gemacht. Die Bundesrichter bestätigtem damit die Urteile der beiden Vorinstanzen, des Landgerichts Bochum und des Oberlandesgerichtes Hamm (siehe NL 7/24).
Der BGH gab damit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst Recht, die die Urheberrechte von Künstlern wahrnimmt und gegen einen Buchverlag geklagt hat. Dieser hatte Publikationen mit Fotos von öffentlichen Kunstinstallationen veröffentlicht, die mit einer Drohne aufgenommen worden waren. Dabei handelte es sich um künstlerisch gestaltete Abraumhalden.
Der Verlag hatten sich dagegen auf die sogenannte Panoramafreiheit berufen. Dabei handelt es sich um die grundsätzliche Freiheit, zum Beispiel von Künstlern geschaffene Objekte im öffentlichen Raum abzufotografieren und auch zu kommerziellen Zwecken zu veröffentlichen. Die Panoramafreiheit ist damit eine Einschränkung des Urheberrechtes, aber nur, so die Karlsruher Richter, „wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind.“
Das sei bei Drohnenaufnahmen nicht der Fall. „Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen“ seien damit „keine erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke“, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. Sie stehe „dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden“ entgegen.