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Mehr Transparenz für Stromkunden!

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BGH-Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern bei Strompreiserhöhungen

Stromkunden in der Grundversorgung müssen künftig besser über Preisänderungen informiert werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.06.2018. Dabei konkretisierte er die den Strom-Grundversorgern ohnehin gemäß der Stromgrundversorgungsverordnung (kurz: StromGVV) obliegende Pflicht, ihre Kunden bei beabsichtigten Preisänderungen brieflich über den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung zu informieren.

Aus den nunmehr veröffentlichten Entscheidungsgründen ergibt sich, dass Grundversorger ihre Kunden bei Preisänderungen nicht nur über die Zusammensetzung des neuen Preises, sondern auch über die Zusammensetzung des bisherigen Preises informieren müssen. Dabei sind neuer und alter Strompreis jeweils in seine einzelnen Preisbestandteile aufzuschlüsseln und diese gegenüberzustellen. Dies beschränkt sich nach BGH nicht nur auf die Preisfaktoren, die sich erhöhen, vielmehr hat der Grundversorger auch anzugeben, welche Kostenfaktoren gesunken sind.

Der Kunde muss – wie der BGH mehrfach betont – ohne weitere Nachforschungen erkennen können, auf welchen Preisfaktoren im Einzelnen die Preisanpassung beruht. Dies ist Voraussetzung für eine anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeit und mithin Grundlage für die Erwägung eines möglichen Stromanbieterwechsels.

Die Ausführungen des BGH beziehen sich zunächst nur auf Preisanpassungen innerhalb der Grundversorgung. Aber auch außerhalb der Grundversorgung nehmen zahlreiche Stromanbieter Bezug auf die Vorschriften der Stromgrundversorgungsverordnung. Dem Urteil dürfte daher eine nicht unerhebliche Ausstrahlwirkung zukommen, sodass hoffentlich bald alle Stromkunden von mehr Transparenz bei Preisanpassungen profitieren.