Meldepflicht für Energie- und Stromsteuerbegünstigungen
« NewsübersichtSeit dem 01.07.2016 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Veröffentlichung umfassender Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite verpflichtet. Auch viele Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht stellen eine staatliche Beihilfe dar und unterliegen daher der Veröffentlichungspflicht.
Soweit eine oder mehrere Steuerbegünstigungen nach Energie- bzw. Stromsteuerecht im vorangegangenen Kalenderjahr, d.h. 2017 in Anspruch genommen bzw. gewährt wurden, ist der jeweils Begünstigte verpflichtet, diese bis spätestens 30.06.2018 gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt zu melden. Es handelt sich hierbei um eine jährlich wiederkehrende Meldepflicht. Rechtsgrundlage bildet die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (kurz: EnSTransV), welche entsprechende Anzeige- bzw. Erklärungspflichten regelt. Meldepflichtig sind unter anderem folgende Begünstigungstatbestände (nicht abschließend):
- Steuerentlastung für den Eigenverbrauch nach § 47a EnergieStG,
- Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach § 50 EnergieStG,
- vollständige/teilweise Steuerentlastungen für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a EnergieStG (bzw. §§ 53a, 53b EnergieStG a.F.),
- Steuerbefreiungen für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnergieStG,
- Steuerermäßigungen für begünstigte Anlagen nach §§ 3, 3a EnergieStG sowie
- Steuerbegünstigungen für Unternehmen nach §§ 54, 55 oder 57 EnergieStG oder §§ 9b oder 10 StromStG.
Die Meldepflicht umfasst dabei je nach Begünstigungstatbestand insbesondere Angaben zu Art und Menge der im Vorjahr verwendeten Energieerzeugnisse bzw. steuerbegünstigt entnommenen Stroms und der Höhe der gewährten Steuerbegünstigung bzw. ausgezahlten Steuerentlastung. Für die Anzeige bzw. Erklärung sind die von der Zollverwaltung bereitgestellten amtlichen Vordrucke oder das elektronische Erfassungsportal zur EnSTransV zu nutzen. Die Nichterfüllung der Meldepflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden.
Soweit die erhaltende Steuerbegünstigung bezogen auf den jeweiligen Begünstigungstatbestand in den letzten drei Kalenderjahren die Wertschwelle von 150.000 € je Kalenderjahr nicht überschritten hat, besteht nach § 6 EnSTransV die Möglichkeit, sich auf Antrag für die kommenden drei Jahre von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich gegenüber dem zuständigem Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckzu stellen. Begünstigte, die sich also in den Meldejahren 2018, 2019 und 2020 von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht befreien lassen wollen, müssen den entsprechenden Antrag daher bis spätestens 30.06.2018 beim zuständigen Hauptzollamt einreichen. Eine nachträgliche Befreiung für das Meldejahr 2017 ist hingegen nicht möglich.
Die vorstehenden Anzeige- und Erklärungspflichten sind dabei nicht die einzigen energierechtlichen Meldepflichten. Vor allem Anlagenbetreiber, insbesondere wenn sie zugleich noch Eigenversorger sind oder Dritte mit Strom beliefern, haben eine Vielzahl energierechtlicher Meldepflichten zu beachten. Behalten Sie den Überblick mit unserem ePlaner, der Sie an die relevanten Fristen und die zu meldenden Daten erinnert. Für ein individuelles Angebot sprechen Sie uns gern an.