Nachtrag zum Newsletter vom 22.10.2018: Zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen - diesmal: OLG Hamburg u. LG Wiesbaden
« NewsübersichtErneut äußern sich deutsche Gerichte zur Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Vorschriften neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – ein Nachtrag zu unserem Newsletter vom 22.10.2018.
In unserem Newsletter vom 22.10.2018 berichteten wir über die Entscheidung des LG Bochum vom 07.08.2018 (Az. I-12 O 85/18). Dieses hatte neben den abschließenden Regelungen der Art. 77 bis 80 DSGVO keinen Platz für die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Konkurrenten für Datenschutzverstöße gesehen. Zu einer anderen Auffassung kam nun das OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17); wohingegen das LG Wiesbaden (Urteil vom 5.11.2018, Az. 5 O 214/18) sich den Ausführungen aus Bochum weitestgehend anschloss.
OLG Hamburg: Abmahnungen grundsätzlich möglich
Das OLG Hamburg - gleich, dass es die Klage des Konkurrenten (die sich auf die Rechtslage vor Wirksamwerden der DSGVO bezog) mangels marktverhaltensregelnden Charakters des § 28 Abs. 7 BDSG a.F. ablehnte – stellt im Grundsatz fest, dass bestimmte Datenschutzverstöße grundsätzlich durchaus auch Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sein können. Die DSGVO enthalte gerade kein abgeschlossenes Sanktionssystem. Begründet wird dies u.a. mit Art. 80 Abs. 2 DSGVO, welcher insoweit die Zulässigkeit einer Verbandsklage regelt, hierzu aber keinen abschließenden Charakter hinsichtlich der Rechtsdurchsetzung durch andere besitzt. Auch spreche Art. 82 DSGVO bei Schadensersatzansprüchen von „jeder Person“ und stelle nicht auf den (einen) Betroffenen ab. Ebenso steht es den Mitgliedsstaaten nach Art. 84 Abs. 1 DSGVO frei, andere wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen sowie alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die DSGVO definiere demnach allenfalls einen „Mindeststandard“ an Sanktionen. Dabei sieht das OLG Hamburg die Abmahnung durch Wettbewerber grundlegend als geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der DSGVO - vorausgesetzt, markverhaltensregelnde Normen sind verletzt - an.
LG Wiesbaden: Abmahnungen ausgeschlossen
Anders entschied das LG Wiesbaden in seiner Entscheidung vom 5.11.2018 (Az. 5 O 214/18), dass sich im Wesentlichen der Auffassung des Bochumer Richters anschloss und damit die Begrifflichkeit der „betroffenen Person“ in den Vordergrund stellte.
Eine Rechtsdurchsetzung durch Dritte sei in der DSGVO gerade nicht angelegt. Die Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 DSGVO bedürfe als Ausnahmeregelung grundsätzlich einer engen Auslegung. In der Folge sei eine abschließende Regelung anzunehmen, die eine Anwendbarkeit der Vorschriften des UWG ausschließt. Ebenso verfolgen die DSGVO und das UWG verschiedene Schutzrichtungen – der Datenschutz diene vorrangig dem Individualrechtsschutz, während das UWG den Schutz der Marktteilnehmer bezwecke.
Auswirkungen für die Praxis
Die Linie der Rechtsprechung zum Thema „Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO“ bleibt damit weiterhin uneinheitlich. Während die erstinstanzlichen Gerichte überwiegend zugunsten der Verbraucher den Anwendungsbereich des UWG auszuschließen versuchen, wird gerade die Entscheidung des OLG Hamburg die Diskussionen neu entfachen. Rechtssicherheit kann hingegen erst mit höchstrichterlicher Entscheidung des BGH eintreten.
Bis dahin ist allen Marktteilnehmern dringend zu empfehlen, die Umsetzung der DSGVO im eigenen Unternehmen zu überprüfen und hierbei alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Risiko künftiger erheblicher Bußgelder (siehe hierzu unseren Newsletter vom 26.11.2018) und eben auch zusätzlicher Abmahnungen zu verringern. Letztere stellen die Marktteilnehmer nicht nur aufgrund ihres „fliegenden Gerichtsstandes“ vor einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand.
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