Tracking pixel NawaRo-Bonus auch für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

NawaRo-Bonus auch für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel

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Aktuelle Entscheidung des LG Halle

Mit Urteil vom 24.11.2014 hat das Landgericht Halle die Rechte von Betreibern von Biogasanlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind, gestärkt. Geklagt hatte ein Biogasanlagenbetreiber, der in seiner Anlage im technisch notwendigen Umfang Biodiesel zur Zünd- und Stützfeuerung eingesetzt und im Übrigen den Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen und Gülle erzeugt hat. Der zuständige Netzbetreiber hatte den Bonus für nachwachsende Rohstoffe und auch den Güllebonus grundsätzlich ausgezahlt, allerdings nicht auf den Stromanteil in Höhe von etwa 2 %, der der Stromerzeugung aus Biodiesel entsprach. Diesbezüglich hatte der Netzbetreiber lediglich die Grundvergütung ausgezahlt.

Das Landgericht Halle gab nun den Betreibern Recht und verurteilte den Netzbetreiber, auch für den der Zünd- und Stützfeuerung zuzurechnenden Stromanteil den NawaRo-Bonus sowie den Güllebonus auszuzahlen. Dies begründete das Gericht mit der Fiktion des § 27 Abs. 1 S. 2 EEG 2009, wonach zur Zünd- und Stützfeuerung eingesetztes Pflanzenölmethylester als Biomasse gilt. Diese Fiktion gelte auch für die Eigenschaft als nachwachsender Rohstoff, sodass die Netzbetreiber die erhöhte Vergütung nicht verweigern dürften.

Die Entscheidung, die bislang allerdings nicht rechtskräftig ist, dürfte weitreichende Folgen für Anlagenbetreiber haben, deren Biogasanlage zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2011 in Betrieb genommen wurde und unter Einsatz eines Zündstrahlmotors ausschließlich mit nachwachsenden Rohstoffen betrieben wird. Sollte der jeweilige Netzbetreiber bislang für den Stromanteil, der aus Biodiesel in technisch notwendigen Umfang stammt, keinen NawaRo-Bonus ausgezahlt haben, stehen hier möglicherweise erhebliche Nachforderung im Raum. Betroffene Betreiber sollten hier insbesondere die drohende Verjährung beachten. So verjähren zum 31.12.2014 Nachforderungsansprüche für Stromeinspeisungen aus dem Jahr 2011. Diese sollten daher noch vor dem 31.12.2014 verjährungsunterbrechend geltend gemacht werden.

Für Biogasanlagen, die auf Grundlage des EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind, ergibt sich die Pflicht zur Vergütung des Stromanteils aus Zünd- und Stützfeuerung mit den erhöhten Einsatzstoffvergütungsklassen bereits ausdrücklich aus der Biomasseverordnung. Ob und inwieweit das aktuelle Urteil des LG Halle indes auch auf Biogasanlagen mit Inbetriebnahme vor 2009 übertragbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Hierzu können Sie sich gern an uns wenden. 

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms,herms@maslaton.de;
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, richter@maslaton.de;
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