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Netzausbaugebiet verbindlich festgelegt

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Die Bundesnetzagentur hat am 20.02.2017 im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Verordnungsregeln zum Netzausbaugebiet erlassen.

Entgegen dem ursprünglichen Entwurf (wir berichteten mit Newsletter vom 24.11.2016) bilden die Verordnungsregeln keine eigenständige Stammverordnung, sondern werden im Rahmen einer Änderungsverordnung der bereits bestehenden Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (kurz: EEAV) angefügt. Die EEAV regelt dann mit Wirkung ab 01.03.2017 in den §§ 10 bis 13 EEAV die für die Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets maßgeblichen Vorgaben. Diese sind gegenüber dem ersten Verordnungsentwurf im Wesentlichen unverändert beibehalten worden.

Insbesondere die geografische Festlegung des Netzausbaugebiets ist unverändert geblieben. Dieses erstreckt sich entlang der Küste und umfasst die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns sowie den nördlichen Teil Niedersachsens und die Stadtstaaten Hamburg und Bremen.

In dem ausgewiesenen Netzausbaugebiet wird der weitere Zubau der Windenergie an Land mengenmäßig begrenzt. Die Begrenzung wird im Rahmen des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017) durchzuführenden Ausschreibungsverfahrens umgesetzt. Für im Netzausbaugebiet zu errichtende Windenergieanlagen können jährlich maximal 902 MW an neu zu installierender Leistung bezuschlagt werden. Diese Obergrenze wird gleichmäßig auf die einzelnen Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Mithin können zu den einzelnen Gebotsterminen 1. Mai, 1. August und 1. November 2017 für Standorte im Netzausbaugebiet jeweils maximal Gebote im Umfang von rund 300 MW bezuschlagt werden. Darüber hinausgehende Gebote, die sich ebenfalls auf Standorte im Netzausbaugebiet beziehen, sind nicht berücksichtigungsfähig.

Durch die Festlegung des Netzausbaugebiets soll der weitere Ausbau der Windenergie an Land besser mit dem Netzausbau synchronisiert sowie die Übertragungsnetze entlastet und infolgedessen die für das Einspeisemanagement von Windenergieanlagen aufzuwendenden Kosten gesenkt werden.

Wie eingangs erwähnt treten die Regelungen zum Netzausbaugebiet zum 01.03.2017 in Kraft und gelten zunächst befristet bis zum 01.01.2020. Eine erste Evaluierung der geografischen Festlegung sowie der geltenden Obergrenze erfolgt zum 31.06.2019 durch die Bundesnetzagentur.

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