Tracking pixel Neuauflage der AbLaV · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Neuauflage der AbLaV

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Die erste Verordnung zu abschaltbaren Lasten (kurz: AbLaV) ist am 01.01.2013 in Kraft getreten, um im Hinblick auf eine Flexibilisierung industrieller Verbrauchslasten für Unternehmen finanzielle Anreize zu setzen, den Übertragungsnetzbetreibern freiwillig Abschaltkapazitäten für Maßnahmen der Netzstabilität und -sicherheit bereitzustellen. Die Verordnung war auf drei Jahre befristet und ist mithin zum 01.01.2016 außer Kraft getreten. Nunmehr ist jedoch eine Neuauflage der AbLaV geplant. 

Hintergrund ist der weiterhin zunehmende Anteil fluktuierender erneuerbarer Energien im Stromversorgungssystem, welcher auch eine zunehmende Flexibilisierung von Erzeugung und Verbrauch erforderlich macht. Eine Möglichkeit der Verbrauchsflexibilisierung besteht in der gezielten Laststeuerung. Über die neu zu erlassende AbLaV sollen auch künftig zuverlässig zur Verfügung stehende abschaltbare Lasten generiert werden können, die insbesondere für Systemstabilitätszwecke, zur Netzengpassentlastung oder in akuten Gefahrensituationen der Unterfrequenz eingesetzt werden können. Die vertraglich vereinbarten abschaltbaren Lasten sollen den Übertragungsnetzbetreibern dann neben dem Einsatz von Regelenergie und Netzengpassmanagement als weitere marktbezogene Maßnahme zur Behebung von Gefährdungen und Störungen im Elektrizitätsversorgungsnetz zur Verfügung stehen. 

Mit der neuen AbLaV sollen gegenüber der Vorgängerregelung sowohl die wettbewerbliche Ausrichtung gestärkt als auch die Rahmenbedingungen weiterentwickelt und optimiert werden. Insofern sollen die auszuschreibende Gesamtabschaltleistung ebenso wie der Ausschreibungszyklus erhöht werden, statt wie in der Vergangenheit 3.000 MW monatlich sollen künftig wöchentlich 1.500 MW Gesamtabschaltleistung ausgeschrieben werden. Davon sollen je 750 MW auf sofort abschaltbare Lasten, die unverzögert ferngesteuert oder automatisch frequenzgesteuert bei Unterschreiten einer vorgegebenen Netzfrequenz vom Netz gehen, und schnell abschaltbare Lasten, die innerhalb von maximal 15 Minuten ferngesteuert vom Netz genommen werden können, entfallen. Die Ausschreibung soll wie bisher nach einem von den Übertragungsnetzbetreibern im Benehmen mit der Bundesnetzagentur erstellten Ausschreibungskalender über eine internetbasierte elektronische Ausschreibungsplattform erfolgen. An den Ausschreibungen teilnehmen können sollen die Anbieter sofort und schnell abschaltbarer Lasten, die die weiteren technischen Anforderungen der AbLaV, wie z.B. die Mindestmenge und -verfügbarkeit, erfüllen und im Vorfeld einen entsprechenden Rahmenvertrag mit den Übertragungsnetzbetreibern geschlossen haben. Allerding soll – wie schon die Vorgängerregelung – auch die neugefasste AbLaV zeitlich befristet werden und zum 01.07.2022 außer Kraft treten. 

Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) zur AbLaV ist am 25.05.2016 im Bundeskabinett beschlossen worden und soll vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Union am Tag nach der Verkündung, aber frühestens am 01.07.2016 in Kraft treten. Wir werden sie natürlich darüber informieren und stehen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung. 

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