Tracking pixel Neue Entscheidung zum Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Neue Entscheidung zum Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

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AG Rheinberg erteilt WEA-Projektierer Genehmigung nach § 2 GrdstVG für Erwerb eines Grundstücks zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme

Für die Realisierung eines WEA-Vorhabens werden Flächen benötigt. In der Regel schließt der Projektierer hierzu zeitlich befristete Grundstücksnutzungsverträge mit den betreffenden Eigentümern ab. Entscheidet sich der Projektierer hingegen zum käuflichen Erwerb der erforderlichen Flächen – z.B. weil der Flächenkauf auf lange Sicht i.d.R. finanziell wesentlich vorteilhafter ist als die Anmietung bzw. Anpachtung –, kann der Kaufvertrag unter die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) und ggfs. des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlG) fallen. Der Projektierer sieht
sich dann u.U. einer äußerst komplexen rechtlichen Situation mit vielen Beteiligten ausgesetzt. Trotzdem sollte man als Projektierer die Möglichkeit des Kaufs von Flächen für die Durchführung eines WEA-Vorhabens nicht von vornherein für sich ausschließen, da die Rechtslage in vielen Situationen positiv ausgenutzt werden kann.

So hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) Rheinberg mit Beschluss vom 30.04.2014, Az. 18 Lw 24/13 – der Beschluss ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen – dem von uns vertretenen WEA-Projektierer die Genehmigung nach § 2 GrdstVG für den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks erteilt, das dieser zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme benötigte. 

Dem lag folgender Fall zugrunde:

Der betreffende WEA-Projektierer hatte ein landwirtschaftliches Grundstück mit einer Fläche von 2,1225 ha mittels Notarvertrag gekauft. Dieses Grundstück wollte er zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme für sein Projekt benutzen; die Maßnahme war Bestandteil des – mit der Genehmigungsbehörde abgestimmten – Landwirtschaftspflegerischen Begleitplans.

Der Notar legte den Kaufvertrag – da er hierzu gesetzlich verpflichtet war – zur Erteilung der Genehmigung nach § 2 GrdstVG der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vor, die wiederum den Vertrag gem. § 12 GrdstVG dem Siedlungsunternehmen nach RSiedlG, der NRW.URBAN GmbH & Co. KG, vorlegte. Diese übte das Vorkaufsrecht nach § 4 RSiedlG aus, da sich ein erwerbsinteressierter Landwirt bei ihr gemeldet hatte. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erteilte daraufhin die Genehmigung nach § 2 GrdstVG nicht, sodass der WEA-Projektierer Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1 GrdstVG stellte mit dem Ziel, dass das zuständige Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Genehmigung erteilt.

Das Gericht hat, wie ausgeführt, unserem Mandanten durch Beschluss vom 30.04.2014 antragsgemäß die Genehmigung zu dem vorgelegten Kaufvertrag erteilt. Es hat seine Entscheidung zu Recht auf folgende maßgebliche Gründe gestützt:

Derjenige, der eine landwirtschaftliche Fläche erwirbt, weil er diese im Zusammenhang mit einem windenergetischen Vorhaben benötigt, ist ebenso wie der erwerbsinteressierte Landwirt privilegiert, nämlich gem. § 9 Abs. 6 GrdstVG. Er kann sich darauf berufen, dass sein beabsichtigter Grundstücksverwendungszweck einen volkswirtschaftlichen Belang, und zwar die Sicherung und den Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung, verfolgt, sodass dieser bei der Entscheidung über die Genehmigung berücksichtigt werden muss, und dass er zugleich, wie auch ein Landwirt, auf Flächen im Außenbereich angewiesen ist und nicht darauf verwiesen werden kann, sich notwendige Grundstücke andernorts zu beschaffen (siehe hierzu auch die richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2011, Az. BLw 12/10).

Gleichzeitig besteht ein Anspruch der Kaufvertragsparteien auf Erteilung der Genehmigung nach § 2 GrdstVG, wenn keine Tatsachen für einen Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 GrdstVG vorliegen; die Genehmigungsbehörde hat also kein dahingehendes Ermessen (siehe hierzu auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.01.1967, Az. 1 BvR 169/63). Sie darf in dem Fall also auch keine Auswahl unter den nach dem GrdstVG privilegierten Erwerbsinteressenten – hier also zwischen dem WEA-Projektierer und dem erwerbsinteressierten Landwirt – vornehmen.

Im hier vorliegenden Fall war die Erteilung der BImSchG-Genehmigung an den WEA-Projektierer von der im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen Ausgleichsmaßnahme abhängig und bestanden andererseits keine außergewöhnlichen Umstände zugunsten des erwerbsinteressierten Landwirtes.

Nach alledem hat das Landwirtschaftsgericht hier zu Recht die Genehmigung für den streitgegenständlichen Kaufvertrag erteilt.

Fazit: Die für ein geplantes WEA-Vorhaben benötigten Grundstücke müssen nicht immer zwangsläufig gemietet bzw. gepachtet werden – es lohnt sich in vielen Fällen, über die Möglichkeit des käuflichen Erwerbs nachzudenken. Allerdings gibt es hierbei vieles zu beachten und muss das Vorgehen sorgfältig geplant und koordiniert werden.
Wir stehen Ihnen zur rechtlichen Beratung und Bewertung Ihrer konkreten Situation gern zur Verfügung.

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