Tracking pixel Neue Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Neue Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)

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Bundesnetzagentur passt Marktprozesse für Einspeisestellen an das EEG 2014 an

Am 29.01.2015 hat die Bundesnetzagentur die Anpassung der Festlegung „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ (Az. BK6-14-110) an das EEG 2014 beschlossen.

Erstmals traf die Bundesnetzagentur mit der Festlegung „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ vom 29.10.2012 (Az. BK6-12-153) detaillierte Vorgaben für Geschäftsprozesse und Datenübermittlung beim Wechsel der Zuordnung von Erzeugungsanlagen zu Lieferanten und Bilanzkreisen – sowohl für konventionelle, wie auch EEG- und KWK-Erzeugungsanlagen.

In Folge der EEG-Novelle 2014, welche zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist, war nunmehr eine entsprechende Anpassungen dieser Festlegung an die geänderte Rechtslage erforderlich. Der Anpassungsbedarf ergibt sich insbesondere aufgrund der geänderten Vermarktungsformen: so ist die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen als neue Vermarktungsform hinzugekommen, das Grünstromprivileg hingegen entfallen, auch gibt es neue Wechselfristen.

In diesem Zusammenhang sind besonders folgende Inhalte der Festlegung hervorzuheben:

  • Grundsätzlich ist auch die Einrichtung virtueller bilanzierungsrelevanter Zählerpunkte zulässig.
  • Sofern mehrere EEG-Erzeugungsanlagen hinter einer gemeinsamen bilanzierungsrelevanten Messeinrichtung angeschlossen sind, greift für alle Anlagen die Pflicht zur Direktvermarktung, wenn mindestens für eine dieser Anlage eine gesetzliche Direktvermarktungspflicht nach EEG 2014 besteht.
  • Es gilt keine einheitliche anlagentypübergreifende Anmeldefrist von einem Monat zum betreffenden Monatsersten mehr, sondern im Fall des Wechsels des Direktvermarkters eine Meldefrist von 10 Werktagen.
  • Bei einer EEG-Erzeugungsanlage mit Direktvermarktungspflicht, die in verschiedenen Tranchen anteilig vermarktet, werden für den Fall, dass eine Tranche einem Lieferanten bzw. Bilanzkreis (z.B. mangels passender Lieferbeginnmeldung oder Insolvenz des Lieferanten) nicht mehr zuordenbar ist, alle Tranchen der EEG-Anlage der Einspeisevergütung in Ausnahmefällen (§ 38 EEG 2014) zugeordnet; es sei denn, unter den Beteiligten wird noch rechtzeitig eine Anschlusszuordnung dieser Tranche abgestimmt.

Die erhoffte Auflösung des gesetzlichen Widerspruchs bezüglich der anteiligen Direktvermarktung bei gemeinsam genutzter Messeinrichtung blieb jedoch aus. Nach § 20 Abs. 2 EEG 2014 ist die anteilige Direktvermarktung gestattet. In § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2014 wird jedoch der Fall, dass der Strom mehrerer über einen gemeinsamen Messpunkt abgerechneter Anlagen nicht einheitlich direktvermarktet wird bzw. für diesen nicht insgesamt die Einspeisevergütung beansprucht wird, mit dem Entfallen der gesetzlichen Förderung sanktioniert. Die Bundesnetzagentur ließ die Frage zum Umgang mit diesem Widerspruch unentschieden mit der Begründung, es handle sich nicht um einen Gegenstand der festzulegenden Zuordnungsprozesse.

Durch den aktuellen Beschluss vom 29.01.2015 werden die bisherigen Festlegungen zum 01.10.2015 ersetzt. Bereits ab dem 01.04.2015 sind die Netzbetreiber verpflichtet alle Meldungen über die im Folgemonat in der Direktvermarktung befindlichen EEG-Anlagen neben dem bisherigen Termin (neunter Werktag eines Monats) zusätzlich zum Ablauf des viertletzten Werktags vor Ablauf eines Monats gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abzugeben. Im Übrigen gelten ab dem 20.02.2015 bis zum 30.09.2015 die Übergangsbestimmungen gemäß Tenorziffer 2 des Beschlusses.

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