Neue Regeln für Verbraucherverträge
« NewsübersichtGesetze zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 in Kraft getreten - Was bedeutet dies für Windenergieanlagen-Grundstücksnutzungsverträge?
Am 13. Juni 2014 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ vom 20. September 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, Seite 3642 ff.) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011. Einer der Kernpunkte des neuen Rechts ist die Abschaffung des bisherigen „Haustürgeschäfts“ (§ 312 BGB a.F.) und die Neueinführung der Begrifflichkeit „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ (§ 312b BGB n.F.) sowie die Neuregelung des bisherigen „Haustür-Widerrufsrechts“.
Welche Auswirkungen haben die Neuregelungen für Windenergie-Projektierer, konkret: für WEA-Grundstücksnutzungsverträge? Hierauf soll im Folgenden kurz eingegangen werden:
1.
Wenn man davon ausgeht, dass Windenergie-Projektierer weiterhin grundsätzlich als Unternehmer (§ 14 BGB) einzustufen sind und Grundstückseigentümer weiterhin grundsätzlich als Verbraucher (§ 13 BGB – Achtung, der Wortlaut wurde etwas geändert, und zwar im verbrauchergünstigen Sinne!), sind WEA-Grundstücksnutzungsverträge zwischen Windenergie-Projektierer und Grundstückseigentümer weiterhin „Verbraucherverträge“ i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB.
2.
Die neuen Vorschriften finden allerdings nur Anwendung auf „Verbraucherverträge (...), die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben“ (§ 312 Abs. 1 BGB n.F.). Sieht man sich die neuen Regelungen im Gesamtkontext an, insbesondere auch die neue Muster-Widerrufsbelehrung sowie die neuen Informationspflichten des Unternehmers, ergibt sich hieraus, dass eine „entgeltliche Leistung des Unternehmers“ im Sinne der neuen Vorschriften nur vorliegt, wenn der Unternehmer eine Dienstleistung erbringt oder eine Ware liefert. Denn genau hierauf sind die neuen Vorschriften zugeschnitten.
Der Unternehmer (= Nutzer) im typischen WEA-Grundstücksnutzungsvertrag erbringt allerdings weder eine Dienstleistung noch liefert er eine Ware. Er mietet lediglich Grundfläche, um hierauf Windenergieanlagen nebst Infrastruktur zu errichten und zu betreiben, und entrichtet hierfür ein Entgelt an den Verbraucher (= Grundstückseigentümer). Gemäß dem Wortlaut der Neuregelungen zu den Verbraucherverträgen finden diese also auf WEA-Grundstücksnutzungsverträge keine Anwendung (!).
Rechtsfolge wäre dann, dass die Neuregelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers sowie zur Informations- und
Unterrichtungspflicht des Unternehmers bei WEA-Grundstücksnutzungsverträgen nicht greifen. Damit entfiele also insbesondere auch die Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht (die bisher bei „Haustürgeschäften“ bestand, § 312 Abs. 1 und 2 BGB a.F.).
Dies alles ergibt sich wie ausgeführt bei strikter Wertung der neuen Regelungen. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich hierzu verhält. Eine diesbezügliche Prognose ist derzeit nicht möglich.
3.
WEA-Projektierer, die den Neuregelungen unterworfen sind oder sich diesen angesichts der oben dargestellten Situation unterwerfen möchten, müssen u.a. folgendes beachten:
- „Haustürgeschäfte“ gibt es nicht mehr. Stattdessen wurde der Begriff des „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages“ eingeführt, § 312b Abs. 1 BGB n.F. Tendenziell ist der neue Begriff weiter bzw. umfasst mehr Situationen als das bisherige „Haustürgeschäft“. Die genaue Lektüre des Wortlautes der neuen Vorschrift wird dringend empfohlen.
- Bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ hat der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher Informationspflichten gem. § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB n.F. (u.a. über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers etc.)
- Bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, § 312g i.V.m. § 355 BGB n.F., über das der Unternehmer den Verbraucher wie bisher zu unterrichten hat (Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB n.F. – hierzu hat der Gesetzgeber als Anlage 1 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlicht). Der Unternehmer hat dem Verbraucher nunmehr auch das als Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB veröffentlichte Muster-Widerrufsformular zu übermitteln.
Das Widerrufsrecht beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB n.F., beachte jedoch § 356 Abs. 3 BGB n.F., d.h. die Widerrufsfrist beginnt wie gehabt nicht vor ordnungsgemäßer Unterrichtung über das Widerrufsrecht), die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB n.F.).
Neu und von maßgeblicher Bedeutung ist, dass das Widerrufsrecht gem. § 356 Abs. 3 S. S. 2 BGB n.F. spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss bzw. einem sonstigen Tatbestand i.S.v. § 356 Abs. 2 BGB n.F. endet, d.h. auch dann, wenn über das Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt wurde (!). Das „ewige“ Widerrufsrecht der bisher geltenden Rechtslage bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht ist also Geschichte!
4.
Hervorzuheben ist, dass mit Artikel 229 § 32 Abs. 3 EGBGB n.F. eine Übergangsvorschrift für vor dem 13.06.2014 geschlossene Haustürgeschäfte, bei denen nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde, eingeführt worden ist.
Fazit: Die neue Rechtslage zu den Verbraucherverträgen bringt für WEA-Projektierer bzw. für WEA-Grundstücksnutzungsverträge sehr wesentliche Änderungen mit sich, die sich sowohl auf neue Vertragsabschlüsse als auch ggfs. auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse auswirken. Wir stehen Ihnen zur rechtlichen Bewertung Ihrer konkreten Situation gern zur Verfügung.
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