Tracking pixel Neue Widerrufsbelehrung ab 13. Juni 2014 · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Neue Widerrufsbelehrung ab 13. Juni 2014

« Newsübersicht
Geltung ab 13.06.2014 mit weiteren Regelungen

Es nimmt kein Ende - der Bundestag hat am 14.06.2013 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinien beschlossen. Dabei wird es zu zahlreichen Änderungen für Online-Händler kommen; eine Übergangsfrist wird es nicht geben. Mit dem Inkrafttreten müssen daher alle Onlinehändler die neuen Vorschriften im Widerrufsrecht umsetzen. Die Texte in den einzelnen Shops sollten daher zwingend noch vor dem Stichtag abgeändert werden, um keine Abmahnung zu riskieren.

1. 14-tägige Widerrufsfrist und Musterbelehrung

Die Widerrufsfrist wird in Zukunft ohne Ausnahme 14 Tage betragen. Eine Unterscheidung zwischen 14 Tagen und einem Monat, je nachdem, wann und wie über das Widerrufsrecht belehrt wurde, fällt weg.

Die Widerrufsfrist beginnt jedoch nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 BGB n.F.). Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist. Die Frist beträgt dann insgesamt 12 Monate und 14 Tage. Danach erlischt das Widerrufsrecht. Das ursprüngliche, sogenannte “unendliche Widerrufsrecht” entfällt. Wird innerhalb der 12 Monate die Belehrung über das Widerrufsrecht nachgeholt, beginnt die Widerrufsfrist ab diesem Zeitpunkt.

Das bisherige Rückgaberecht, d.h. Widerruf durch Rücksendung der Ware, entfällt ebenso ersatzlos.

2. Verbraucher trägt die Rücksendekosten

Zukünftig hat der Verbraucher die vollen Rücksendekosten der Ware zu tragen, sofern er vom Unternehmer vorab über diese Kosten informiert worden ist (§ 357 Abs. 6 BGB n.F.). Eine gesonderte Vereinbarung (bisherige 40 EUR-Klausel) ist damit nicht mehr notwendig. Allerdings muss die Höhe der Rücksendekosten zwingend im Vorfeld genannt werden – dies wird Händler teilweise vor eine nicht unerhebliche Herausforderung stellen, da gerade bei sperrigen Sachen die Kosten stets individuell eingetragen werden müssten. Günstig dagegen ist für Händler, dass der Kunde die Ware sodann immer selbst zurücksenden muss. Selbst bei Speditionsware gibt es zukünftig keine Verpflichtung mehr, dass der Händler die Ware beim Kunden abholen lassen muss.

3. Onlinehändler tragen normale Hinsendekosten

Der Unternehmer hat zukünftig im Widerrufsfall die Hinsendekosten (Kosten für die Lieferung) zu tragen (§ 357 Abs. 2 BGB n.F.). Besondere Versandkosten (Expressversand etc.) müssen durch den Händler nicht mehr ersetzt werden.

4. Neue Ausschlussgründe

Zusätzlich wurden in § 312g Abs. 2 BGB n.F. weitere Ausschlussgründe vom Widerrufsrecht bzw. vorzeitige Erlöschensgründe aufgenommen.

Dies ist der Fall, wenn

• versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;

• Waren geliefert werden, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Eigenart untrennbar mit an-deren Gütern vermischt wurden;

• alkoholische Getränke geliefert werden; damit sind weitere enge Voraussetzungen verknüpft

5. Zurückbehaltungsrecht des Onlinehändlers

Sofern das Widerrufsrecht durch den Verbraucher zukünftig ausgeübt wird, die Ware jedoch noch nicht zurückgesandt wurde, hat der Händler ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Der Unternehmer hat dies solange, bis er entweder die Ware zurückerhält oder er einen Nachweis über die Rücksendung erlangt (§ 357 Abs. 4 BGB n.F.).

Rückfragen & weitere Informationen:
Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de