Tracking pixel Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (insbesondere Windparks) · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (insbesondere Windparks)

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Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 28.02.2014 (GZ: IV D 3 - S 7117-a/10/10002) konkretisiert, dass bei der Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windparks (insbesondere Offshore-Windparks) die allgemeinen Grundsätze zu beachten sind.

Das BMF führt in diesem Rundschreiben expressis verbis aus, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 27.06.2013, C-155/12 (HFR S. 859), die Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung des Art. 47 MwStSystRL für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken präzisiert hat.

Diese sind bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, dem Art. 47 MwStSystRL zugrunde liegt, zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Dienstleistungen – sofern sie nicht bereits zu den ausdrücklich aufgezählten Leistungen gehören – zur Anwendbarkeit des Art. 47 MwStSystRL einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen.

Unter Anwendung der vom EuGH in seinem oben genannten Urteil vom 27.06.2013 zur Anwendbarkeit des Art. 47 MwStSystRL entwickelten Grundsätze sind für einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück folgende zwei Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück im Zusammenhang stehen.
  • Zudem muss das Grundstück selbst Gegenstand der Dienstleistung sein. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 3a.3 des Umatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 07.02.2014 - IV D 2 - S 7100/12/10003 (2014/0116307) geändert worden ist, geändert (vgl. zu den einzelnen Änderungen BMF-Schreiben vom 28.02.2014, IV D 3 - S. 7117-a/10/10002 S. 2 f.).

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für Umsätze, die vor dem 01.04.2014 ausgeführt werden, ist es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – nicht zu beanstanden, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger für Leistungen im Zusammenhang mit Windparks abweichend von den Grundsätzen des Schreibens von einem Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG oder nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ausgegangen sind und an dieser Entscheidung einvernehmlich festhalten.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Umsätze vom Leistenden oder vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurden.

Rückfragen & weitere Informationen:

Rechtsanwalt Christian Frohberg, e-mail: frohberg@maslaton.de
Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de