Nutzerimpressum bei XING nicht ausreichend
« NewsübersichtDas Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) entschieden, dass die Darstellung des Impressums (für noch nicht bei XING eingeloggte Nutzer) nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Der entsprechende Link sei nicht „leicht erkennbar“.
Beklagter und Kläger sind jeweils Rechtsanwälte. Der Kläger ging gezielt gegen solche Berufskollegen vor, die sich selbst als Experten in puncto Abmahnung gerierten, dabei aber die eigene Impressumspflicht missachten würden (Quelle: LTO, Artikel vom 30.04.2014). Der Beklagte ist an der Schnittstelle von Internetrecht und gewerblichem Rechtsschutz tätig und hatte in seinem Profil zum einen selbst Impressumsangaben gemacht, die das LG aber als unvollständig einstufte. Zum anderen hatte er innerhalb seines Profils auf ein - vollständiges - Impressum auf seiner Homepage verlinkt.
Ein solcher Verweis auf ein externes Impressum sei zwar grundsätzlich zulässig, so das LG. Aber der vom Beklagten gesetzte Link genüge nicht, denn er sei "am unteren rechten Rand des Profils", außerhalb des "eigentlichen Textblocks" und zudem in "sehr kleiner Schriftgröße" platziert, und daher "insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird." Dabei handelt es sich hierbei nicht um eine bewusste Designentscheidung des Beklagten, sondern um den standardmäßig an dieser Position und in dieser Größe von Xing platzierten Impressumslink, der sich in ähnlicher Formatierung auch auf zahlreichen anderen Webseiten findet.
Den Anforderungen des § 5 TMG genüge dies jedoch nicht. Das LG führt aus, dass das Impressum so eindeutig gekennzeichnet sein muss, dass angesprochene Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung erreicht werden kann. Der im vorliegenden Fall gekennzeichnete Bereich kann hier allerdings nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit schenkt.
Tatsächlich würden nach der Ansicht des LG Stuttgart wohl die allermeisten Xing-Profile und auch sonst zahlreiche Webseiten der Impressumspflicht nicht gerecht werden. Der Beklagte ist in Berufung gegangen. Es bleibt daher abzuwarten, ob dieses Urteil schon bald wieder durch andere Urteile verdrängt oder modifiziert wird.
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