OLG Celle: Bekanntmachungspflichten bei Verlängerungen von Stromkonzessionsverträgen
« NewsübersichtIn diesem Newsletter wollen wir Ihnen ein Urteil des OLG Celle vom 23.05.2013 (Az.: 13 U 185/12 (8)) vorstellen. In dieser Rechtssache hatte das OLG zu entscheiden, wie bei einer vorzeitigen Beendigung von Stromkonzessionsverträgen die Bekanntmachungspflichten nach § 46 Abs. 3 EnWG einzuhalten sind und welche Rechtsfolgen daran zu knüpfen sind, wenn diese Bekanntmachungspflicht nicht in ordnungsgemäßer Art und Weise durchgeführt wurde. In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte sich eine Gemeinde mit dem Inhaber der Stromkonzession den über 20 Jahre laufenden Vertrag vorzeitig mittels eines Vertrages beendet. Die Gemeinde gab daraufhin im deutschen Ausschreibungsblatt das vorzeitige Ende des Konzessionsvertrages bekannt und forderte interessierte Unternehmen dazu auf, ihr Interesse innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung zu bekunden. Hierbei wies ein Interessent darauf hin, dass er davon ausgehe, dass der Konzessionsvertrag insgesamt unwirksam sei, da eine nicht dem § 46 Abs. 3 EnWG entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeige oder im elektronischen Bundesanzeiger stattgefunden habe.
Gemäß § 46 Abs. 3 EnWG sind die Gemeinden dazu verpflichtet, spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Konzessionsverträgen über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemein versorgendem Gemeindegebiet gehören, dass Vertragsende im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Darüber hinaus ist für größere Netze mit 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sogar eine Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich. Der strittige Passus des § 46 Abs. 3 S. 3 EnWG bezieht sich nunmehr auf die
Verlängerung entsprechender Konzessionsverträge, in dem ausschließlich festgestellt wird, dass dievorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben sind. Wie in diesem letztgenannten Fall die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat, war bisher umstritten.
Das OLG Celle stellte nunmehr fest, dass die Veröffentlichungspflichten auch im Rahmen des § 46 Abs. 3 S. 3 EnWG gerade dazu geeignet sein müssen, einem Wettbewerb um die Vergabe von Stromkonzessionsverträgen zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Mitbewerber um entsprechende Konzessionsverträge gerade innerhalb des in § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG genannten Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger nach entsprechenden Veröffentlichungen suchen werden und erst hierdurch überhaupt von entsprechenden Neuvergaben
Kenntnis erlangen.
Das OLG Celle stellte gleichzeitig fest, welche Rechtsfolgen an eine fehlerhafte Veröffentlichung zu knüpfen sind. Der Senat stellte fest, dass ein entsprechend abgeschlossener Konzessionsvertrag nach § 134 BGB unwirksam ist. Im Grundsatz hat ein einseitig gesetzliches Verbot nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. Dies würde aber nicht mit dem Sinn und Zweck der Veröffentlichungspflicht zu vereinbaren sein, da § 46 Abs. 3 S. 3 EnWG gerade einen freien Wettbewerb ums Netz fördern solle. Dieser Zweck könne nicht erfüllt werden, wenn entsprechende Vertragsverlängerungen unzureichend bekannt gemacht werden. Allein der Verweis auf etwaige Schadenersatzansprüche eines Mitbewerbers würden dem Gesetzeszweck nicht genügen.
Aus Sicht von Gemeinden ist mithin darauf zu achten, dass bei entsprechenden Vertragsverlängerungen über Konzessionsverträge mit den derzeitigen Netzbetreiber eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger bzw. elektronischen Bundesanzeiger erfolgt. Da insbesondere die fehlerhafte Bekanntmachung im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt, könnte sich ggf. ein Schadenersatzanspruch des Netzbetreibers, mit dem die Vertragsverlängerung geschlossen wurde, nach sich ziehen.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton und Florian Brahms, Tel.: 0341 – 149500
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