OLG München: Keine Sperrwirkung der DSGVO bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht
« NewsübersichtIn seinem Urteil vom 07.02.2019 (Az.: 6 U 2404/18) hat sich das Oberlandesgericht München (OLG München) mit dem Verhältnis des wettbewerbsrechtlichen Belästigungsverbots zum europäischen Datenschutzrecht auseinandergesetzt. Die Parteien des Rechtsstreits stritten über die Zulässigkeit von Telefonanrufen zu Werbezwecken.
Das Gericht bestätigt die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Beklagte mit einem Telefonanruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des angerufenen Marktteilnehmers gegen das in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelte Verbot verstoßen habe und sich daraus ein Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ergebe, sowie ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten.
Das Gericht stellt fest, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit und Verarbeitung personenbezogener Daten nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Belästigungsverbot heranzuziehen seien.
Nach Urteil des BGH „double-opt-in-Verfahren“ (GRUR 2011, 936) stehe § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit dem Unionsrecht im Einklang. Art. 13 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) erlaube ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen, nach denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des Betroffenen nicht gestattet ist (sog. „opt-in“). Insbesondere trete Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG auch nicht gegenüber der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zurück. Vielmehr kommen beide Vorschriften im Rahmen ihres Regelungsgehalts nebeneinander zur Anwendung.
Weiterhin wurde seitens der Beklagten vorgebracht, dass dem Verbot nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die unionsrechtliche Regelung in Anhang I Nr. 26 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) entgegenstehe. Das darin vorgesehene Merkmal der „Hartnäckigkeit“ bei der Telefonwerbung habe der Gesetzgeber entgegen der Richtlinie bewusst nicht als Tatbestandmerkmal in den § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG aufgenommen. Jedoch verweist das OLG auch hier auf die Entscheidung des BGH „double-opt-in-Verfahren“. Danach sehe die Richtlinie 2005/29/EG ausdrücklich keinen Vorrang vor der Richtlinie 2002/58/EG vor, womit auch Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG weiterhin Gültigkeit behalte.
Auch ein Verstoß des Verbots nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegen Art. 16 Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. gegen Art. 12 Grundsgesetz habe der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung „double-opt-in-Verfahren“ und „Telefonwerbung für DSL-Produkte“ (GRUR 2013, 1170) nicht festgestellt. Er hat von einer Vorlage an den EuGH ausdrücklich abgesehen und einen Grundrechtsverstoß nicht angenommen.
Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass das wettbewerbsrechtliche Belästigungsverbot nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, auch angesichts des Unionsrechts, insbesondere auch im Hinblick auf die DSGVO, nach diesem Urteil anwendbar bleibt.