OLG Naumburg ermöglicht Netzbetreibern risikoloses Prozessieren
« NewsübersichtSehr geehrte Damen und Herren,
nachdem wir Sie zuletzt im Newsletter „Der BGH entscheidet zum günstigsten Netzverknüpfungspunkt nach § 5 EEG 2009“ (abrufbar unter: http://www.maslaton.de/news/Der-BGH-entscheidet-zum-guenstigsten-Netzverknuepfungspunkt-nach--5-EEG-2009--n116) über die Rechtsprechung zum richtigen Netzverknüpfungspunkt informiert haben, wollen wir Ihnen in diesem Newsletter ein jüngst ergangenes Urteil des OLG Naumburg vorstellen, welches ebenfalls sehr kritisch zu begutachten ist.
In dem Urteil vom 13.12.2012 (Az: 2 U 51/12 (Hs)) forderte der Anlagenbetreiber einer Erneuerbaren-Energien-Anlage eine Schadenersatzforderung für die Differenz zwischen der durch den Netzbetreiber zu zahlenden EEG-Vergütung und die Einnahmen aus der Direktvermarktung im Sinne des § 17 EEG 2009. Diesem Urteil vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, ob für den Strom aus der Erneuerbaren-Energien-Anlage die EEG-Vergütung zu zahlen sei. Nachdem der Anlagenbetreiber die Klage anhängig gemacht hatte und sich das Verfahren in die Länge zog, war der Anlagenbetreiber auf Grund der laufenden Betriebskosten darauf angewiesen, zusätzliche Einnahmen aus der Stromerzeugung zu erzielen. Hierzu wendete sich der Anlagenbetreiber an einen Direktvermarkter, der im Nachgang die Direktvermarktung des Stromes zum Börsenwert übernahm. Der Netzbetreiber hatte in einer E-Mail lediglich darauf hingewiesen, dass der EEG-Vergütungsanspruch nicht mehr bestehe, wenn der Anlagenbetreiber in die Direktvermarktung wechseln würde.
Nach ca. einem Jahr stellte dann das Landgericht fest, dass der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf die Mindestvergütung nach § 16 Abs. 1 EEG 2009 hatte. Das Urteil des Landgerichtes wurderechtskräftig. Daraufhin forderte der Anlagenbetreiber nunmehr die Differenzsumme zwischen der EEG-Einspeisevergütung und dem Vermarktungserlös abzüglich der vom Netzbetreiber gewährten vermiedenen Netzentgelte.
Das OLG Naumburg entschied nunmehr, dass der Anlagenbetreiber kein Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen der EEG-Vergütung und dem Vermarktungserlös zustehe. Das OLG Naumburg begründet diese Auffassung damit, dass sich ja der Anlagenbetreiber, der seinen Anspruch gerichtlich geltend mache, treuwidrig verhalte, sofern er während des laufenden Prozesses aus der EEG-Vergütung aussteige. Er würde mithin der eigentlichen EEG-Vergütung den Boden entziehen. Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass ein Schadenersatzanspruch auch deswegen nicht zu Stande käme, da die Kausalität zwischen der Handlung des Netzbetreibers und dem Schadenseintritt unterbrochen würde, weil ja der Anlagenbetreiber durch eine unternehmerische Entscheidung die Wahl zwischen der EEG-Vergütung und der Direktvermarktung getroffen habe. Hilfsweise meinte das Gericht noch darstellen zu müssen, dass auf Grund der vereinfachten Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 59 EEG 2009 der Anlagenbetreiber dazu gehalten gewesen sei, zunächst dieses Verfahren zu betreiben, bevor er in die Direktvermarktung hätte wechseln dürfen.
Diese Ausführungen des OLG Naumburg überzeugen insgesamt nicht. Zunächst ist schon der Treuwidrigkeitseinwand höchst zweifelhaft. Hierbei verkennt das OLG Naumburg offensichtlich, dass zunächst der Netzbetreiber, der seiner gesetzlichen Pflicht zur Zahlung der EEG-Vergütung nicht nachgekommen ist, sich treuwidrig verhalten hat. Nun kann sich natürlich nicht der sich treuwidrig verhaltende Netzbetreiber selbst darauf verweisen, dass im Nachgang der Anlagenbetreiber sich ebenfalls treuwidrig verhalten habe. In einem Schuldverhältnis muss sich jedoch nur derjenige an die Verpflichtung gebunden fühlen, dessen Vertragspartner sich vertragskonform verhält. Somit geht diese rechtliche Argumentation des OLG Naumburg bereits fehl.
Entgegen der Auffassung des BGH meint das OLG zudem, dass eine sogenannte psychische Kausalität nur dann angenommen werden könnte, wenn dem Anlagenbetreiber nachweislich die Insolvenz gedroht hätte. Der BGH entgegen sieht die psychische Kausalität nur dann als nicht mehr gegeben, wenn der Geschädigte wirtschaftlich unsinnige Maßnahmen ergriffen hat. Dieses ist jedoch hiernicht zu erkennen. Außerdem verkennt das OLG Naumburg, dass zur Aufnahme der Direktvermarktung bereits ein gewisser Zeitraum vergeht, so dass bereits vor einer drohenden Insolvenz entsprechende Maßnahmen ergriffen werden müssten, um diese überhaupt noch abwenden zu können. Auch das letzte vorgebrachte Argument des OLG Naumburg ist zweifelhaft. Zum Zeitpunkt des Wechsels in die Direktvermarktung war rechtlich noch ungeklärt, ob überhaupt der einzelne Anspruch auf die EEG-Vergütung unabhängig vom Netzanschluss im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann. Das OLG argumentiert, dass sich der Anlagenbetreiber eines überwiegenden Mitverschuldens schuldig gemacht habe, was den kompletten Schadenersatzanspruch ausschließen würde. Das Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB beruht jedoch auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es kann mithin keinem Vertragspartner zugemutet werden, zusätzliche Risiken auf sich zu nehmen, ohne einen entsprechenden Erfolg garantiert zu bekommen. Auch die eigentliche Intention des d§ 59 EEG 2009 wird vollständig verkannt. Eigentlich ist diese Vorschrift dazu gedacht, die Voraussetzungen für die Durchführung einer einstweiligen Verfügung herunterzusetzen. Hingegen hat sich der Gesetzgeber nicht dabei gedacht, dass diese Möglichkeit nunmehr im Wege eines Schadenersatzanspruches gegen den Anlagenbetreiber eingewandt werden kann. Darüber hinaus ist es gerade bei schwierigen EEG-rechtlichen Fragestellungen höchst risikobehaftet, hochkomplizierte Rechtsfragen prüfen zu lassen, da die Richter zumeist nur eine summarische Prüfung vornehmen.
Insgesamt zeigt sich mit dem vorgenannten Urteil des OLG Naumburg, dass der Anlagenbetreiber während eines gerichtlichen Verfahrens um die Vergütungsfähigkeit des Stromes aus seiner Erneuerbaren-Energien-Anlage die Hände gebunden sind und er darauf angewiesen ist, dass die Gerichte zu einer schnellen Entscheidung gelangen. Der Wechsel in die Direktvermarktung (sonstige Direktvermarktung) ist vor dem Hintergrund dieses Urteils nicht zu empfehlen, soweit dieses ohne das Risiko einer Insolvenz vermieden werden kann. Es bleibt zu hoffen und abzuwarten, dass sich die Rechtsauffassung des OLG nicht durchsetzt.
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