OLG Stuttgart bestätigt Urteil des LG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus
« NewsübersichtAm heutigen Tage, 07.08.2014, hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass auch ursprünglich lediglich nach Baurecht genehmigte, nachträglich jedoch BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen den sogenannten Emissionsminderungsbonus nach dem EEG 2009 in Anspruch nehmen können. Das Gericht hat in seiner Entscheidung die grundsätzlichen Aussagen der ersten Instanz (LG Stuttgart) weitgehend bestätigt und überdies die erstinstanzlich vorgenommener Einschränkungen für rechtsfehlerhaft erklärt:
Das Landgericht Stuttgart hatte im Ausgangsfall in erster Instanz entschieden, dass für ursprünglich nicht BImSch-pflichtige Anlagen zwar ein Anspruch auf den Bonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 bestehe könne, dies aber nur dann, wenn nach dem Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit zur Verringerung der Formaldehydemissionen zielgerichtet in die Anlage investiert worden ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah für diese Einschränkung keinerlei Rechtfertigung und urteilte daher recht eindeutig:
Sobald eine ursprünglich nur nach dem Baurecht genehmigungsbedürftige Anlage durch nachträgliche Gesetzesänderungen in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geraten ist, hat sie - ohne weitere Voraussetzungen schaffen zu müssen - einen Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus soweit die Grenzwerte der TA Luft eingehalten werden.
Das OLG Stuttgart hat damit das an sich bereits sehr gut begründete Urteil des LG Stuttgart weitgehend fortgeschrieben und als erstes deutsches Obergericht die zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern heftig umstrittene Frage entschieden. Es bleibt gleichwohl abzuwarten, ob die Netzbetreiber diesem Urteil nun folgen und den Anspruch an berechtigte Anlagen, also an solche Anlagen, die im Zeitraum zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2011 in Betrieb genommen wurden, auszahlen werden. Üblicherweise verweisen die Netzbetreiber an dieser Stelle darauf, dass mindestens obergerichtliche Rechtsprechung vorliegen müsse. Dies ist nunmehr der Fall. Es ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass das Urteil bislang nicht rechtskräftig ist. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob der verurteilte Netzbetreiber von diesem Rechtsmittel Gebrauch macht. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
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