OLG präzisiert Anforderungen an Werbeeinwilligungen i.S.v. Art. 6 Abs. S. 1 lit. a DSGVO
« NewsübersichtErstmalig hat ein OLG die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung zu Werbezwecken i.S.d. DSGVO präzisiert.
Im konkreten Fall ging es um elektronisch erfolgte Einwilligungen zu Telefonwerbung von verschiedenen Unternehmen als Voraussetzung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel.
Voraussetzung an eine wirksame Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ist u.a. die Freiwilligkeit der Betroffenen Person. Das OLG urteilte im konkreten Fall, dass ein Anlocken oder Vergünstigungen wie die Teilnahme an einem Gewinnspiel der Freiwilligkeit nicht entgegenstehen.
„Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten wert ist.“
Die betreffenden Einwilligungen bezogen sich auf 8 Kooperationspartner. Daher hatte das Gericht auch noch zu klären, ob diese Einwilligungen jeweils hinreichend bestimmt sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn sich aus ihr klar ergibt, welche Unternehmen welche Werbemaßnahmen durchführen. Im Hinblick auf den Produktbezug sind allgemeine Formulieren wie „Finanzdienstleistungen aller Art“ nicht mehr hinreichend bestimmt.
Hier war ein Unternehmen mit dem Geschäftsfeld „Strom und Gas“ angegeben und ein weiteres mit „Marketing und Werbung“. Bei erstgenannten Unternehmen sahen die Richter ein für den Betroffenen erkennbaren Geschäftszweck, da hier erkennbar sei, worauf die Werbezwecke gerichtet seien. Dies sei hingegen bei der Angabe „Marketing und Werbung“ nicht mehr ersichtlich, sodass die Wirksamkeit der Einwilligung gegenüber dem Unternehmen nach Ansicht der Richter „zweifelhaft“ sei. Aber, so der hohe Senat, schlage jedoch eine mögliche Unwirksamkeit nicht auf die übrigen Einwilligungen durch.
Im Übrigen kann zwar die Bestimmtheit der Einwilligung bereits an einer unüberschaubaren Anzahl von Einwilligungsempfängern scheitern, wenn sich ein Betroffener realistischer Weise nicht mit allen befassen können wird. Im konkreten Fall sah das Gericht die Einwilligung mit 8 benannten Unternehmen jedoch noch als unproblematisch an.
Im Ergebnis scheiterte die Wirksamkeit an einer nicht erfolgten Glaubhaftmachung der Einwilligung. So bestritt die Betroffene jemals eine Einwilligung zu Telefonwerbezwecken gegenüber den Unternehmen abgegeben zu haben.
Diese Entscheidung ist insofern überraschend, da kein Bezug auf das bisher bestehende sogenannte Kopplungsverbot genommen wurde. Gem. Art. 7 Abs. 4 DSGVO darf demnach die Erfüllung einer vertraglichen Leistung nicht von der Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, welche nicht für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Im vorliegenden Fall hätte somit bereits die Freiwilligkeit aller Einwilligungen in Frage gestellt werden müssen.
Es bleibt daher abzuwarten, wie sich andere Gerichte in dieser Rechtsfrage positionieren und ob gegebenenfalls eine Klarstellung erfolgen wird.