OVG Lüneburg – „Stilllegung einer Biogasanlage aufgrund von formeller Illegalität“
« NewsübersichtDas OVG Lüneburg stellte mit Beschluss vom 12.12.2013 fest, dass im Fall der formellen Illegalität einer immissionsschuzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage die zuständige Behörde von einer Stilllegungsanordnung regelmäßig nur dann absehen kann, wenn der Betreiber alles unternimmt, um die Genehmigung alsbald zu erlangen und die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist.
Im vorliegenden Fall bekräftigte das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des VG Hannover. Der Antragsteller, ein Betreiber einer Biogasanlage, begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, um die sofortige Vollziehung einer gegen ihn erlassenen Stilllegungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwenden. Die zuständige Behörde hatte im Rahmen einer Ortsbesichtigung festgestellt, dass die Biogasanlage teilweise abweichend von der erteilten Genehmigung errichtet und betrieben wurde. Die Genehmigung umfasste den Bau von zwei Gärrestelagern, die nicht errichtet worden sind. Als Einsatzstoffe für die Anlage wurden weiterhin nicht zugelassene Einsatzstoffe (Getreidekorn, Hühnertrockenkot) verwendet. Zudem wurde die genehmigte Biogasproduktion deutlich überschritten. Die Behörde machte geltend, dass die Stilllegung unter Würdigung der Verhältnismäßigkeit angemessen war. Durch die nicht ausreichend nachgewiesene Wirtschaftsdüngerverwaltung sei völlig ungeklärt, wie die Gärreste gelagert und verwertet würden. Ein atypischer Fall, in dem nach überschläglicher Prüfung die Anlage den Anforderungen entspräche, liege nicht vor. Entsprechendes sei in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen. Eine Gefährdung der Allgemeinheit könne durch Gasfreisetzung nicht ausgeschlossen werden.
Die Antragstellerin trug hingegen vor, sie habe aufgrund des seit Jahren geduldeten Betriebs auf die Legalität des Vorhabens vertraut. Weiterhin wäre es geboten gewesen, ihr vor Erlass einer Stilllegungsverfügung eine angemessene Reaktionszeit zur Verfügung zu stellen. Wenn – wie hier – eine Anlage über Jahre unverändert betrieben wird, dann kann es nicht die angemessene Reaktion der Überwachungsbehörden sein, nach einer Anordnung die sofortige Stilllegung zu verfügen. Es hätte seitens der Behörden vielmehr die Notwendigkeit bestanden, sich durch Eigeninitiative Erkenntnisse über den Zustand der Gärreste zu verschaffen.
Das OVG Lüneburg verwies darauf, dass der zuständigen Behörde nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ein nur eingeschränktes Ermessen eingeräumt ist. Im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen müsse eine Stilllegungsanordnung getroffen werden. Der Behörde ist es nur erlaubt, bei einem atypischen Fall von einer Stilllegung abzusehen. Dieser liege vor, wenn die Behörde begründeten Anlass dafür hat, dass die Anlage den immissionschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Dabei hat sie allerdings keine umfangreichen Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Zweifel gehen dabei immer zu Lasten des Anlagenbetreibers. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung können allenfalls durchgreifen, „[...] wenn der Betreiber alles unternimmt, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen und die Genehmigungsfähigkeit der Anlage offensichtlich ist“. In dem vom OVG zu entscheidenden Fall wurde kein konkreter Antrag auf Änderung der erteilten Genehmigung gestellt. Erst an einen solchen Antrag könne die gebotene fundierte Prüfung der Genehmigungsfähigkeit anknüpfen. Desweiteren wies das OVG darauf hin, dass das Vertrauen auf die Legalität des Vorhabens unbegründet ist. Die Antragstellerin könne sich nicht der Einsicht verschließen, dass Errichtung und Betrieb der Biogasanlage in schwerwiegender Weise von der erteilten Genehmigung abwichen. Die Behörde war auch nicht gehalten, eine weitere „angemessene Reaktionszeit“ einzuräumen, da bei der Antragstellerin jedes Anzeichen dafür fehle, durch das zügige Betreiben eines Genehmigungsverfahrens auf die Legalisierung der Anlage hinwirken zu wollen.
Es bleibt festzuhalten, dass bei rechtzeitigem Bemühen eine Stilllegungsverfügung hätte vermieden werden können. Insbesondere der Antrag auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung mit den erforderlichen und prüffähigen Antragsunterlagen wäre dafür notwendig gewesen. Dann hätte in Abhängigkeit von den konkreten Gegebenheiten rechtzeitig der Versuch unternommen werden können, die Immissionsschutzbehörde durch eine ergänzende rechtliche Begründung von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit zu überzeugen und damit eine Stilllegung wegen rein formeller Illegalität zu vermeiden.
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