Tracking pixel OVG Lüneburg: Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan als legitimes Planungsziel · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

OVG Lüneburg: Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan als legitimes Planungsziel

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Das OVG Lüneburg äußerte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens am 10.02.2015 zu der Frage, inwieweit die Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan zum Zwecke der Erholung und zum Schutz vor Zersiedelung, unabhängig vom ökologischen oder touristischen Wert eines unbeplanten Außenbereichs, ein legitimes Planungsziel innerhalb eines Bebauungsplans sein kann. Das OVG bestätigte damit seine Rechtsprechung zu derartigen „Freihalte-Plänen“.

Vorliegend war der Antragsteller Landwirt und Eigentümer eines Grundstücks, welches nicht innerhalb eines der vom Bebauungsplan explizit vorgesehen Baufenster lag. Die bebauungsfernsten Grenzen dieser Baufenster waren in keinem Fall mehr als ca. 250 m vom nächsten landwirtschaftlichen Gebäude entfernt. Das Grundstück des Antragstellers befand sich jedoch in einem Abstand von mind. 500 m zur vorhandenen Bebauung. Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs trug dieser keine Einwendungen vor. Der Antragsteller machte später im Normenkontrollverfahren jedoch insbesondere geltend, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten aus Art. 14 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein, da ihm nun die Möglichkeit genommen sei auf seinem Grundstück eine Hähnchenmastanlage zu errichten.

Das OVG Lüneburg hielt den Normenkontrollantrag zwar für zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Entscheidung des Senats im vorangegangen Eilverfahren wurde keine Unzulässigkeit des Antrags aufgrund einer Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO angenommen. Grund dafür war eine fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung, der insbesondere ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die verfügbaren Umweltinformationen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) fehlte. Eine Präklusion tritt jedoch nur ein, wenn die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs ordnungsgemäß erfolgt ist. Daran ändert auch § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nichts, der lediglich die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern bei Bebauungsplänen regelt, nicht aber die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob zwischen Fehlern im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und dem Unterbleiben von Einwendungen hinreichende Kausalität besteht.

Der Senat stellte im Rahmen der Begründetheit fest, dass der Antragsteller nicht in seinen Rechten aus Art. 14 GG verletzt sei. Bezüglich des Art. 14 GG lassen sich keine Abwägungsfehler feststellen. Das Abwägungsgebot werde nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Dem Planungsziel der Gemeinde an der Sicherung eines Freiraums zum Zwecke der Erholung und als Präventionsmaßnahme gegen drohende Zersiedlung hatte der Senat mithin größere Bedeutung zugemessen. Dabei wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass es ein legitimes Planungsziel sei, auch den weder ökologisch noch touristisch besonders wertvollen Außenbereich durch einen Bebauungsplan von Tierhaltungsanlagen freizuhalten. Damit bestätigte das Gericht seine Rechtsprechung, dass eine auf Bewahrung von Freiräumen ausgerichtete Bebauungsplanung mit dem Verbot der Negativplanung vereinbar sein kann. Eine Grenze zieht das OVG erst dann, wenn eine Planung den im Außenbereich privilegierten Vorhaben nicht mehr substanziell Raum lässt.

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