Tracking pixel Online-Händler aufgepasst: Die neue Geoblocking-Verordnung ist in Kraft getreten und fordert ein umfassendes Diskriminierungsverbot · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Online-Händler aufgepasst: Die neue Geoblocking-Verordnung ist in Kraft getreten und fordert ein umfassendes Diskriminierungsverbot

« Newsübersicht

Seit dem 03.12.2018 gilt die sog. Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302; i.F. GB-VO) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie sieht Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassungsort des Kunden vor.

Für wen gilt die neue Geoblocking-Verordnung?

Erfasst ist der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen an „Kunden“. Hierunter fallen letztlich alle Endabnehmer, neben EU-ansässigen Verbrauchern auch hiesige Unternehmen (Art. 2 Nr. 13 GB-VO). Ausgenommen ist der Zugang zu audiovisuellen Dienstleistungen. Damit stehen in erster Linie die klassischen Onlineshop-Betreiber im Fokus der Verordnung.

Was muss ich beachten?

Online-Händler müssen einen diskriminierungsfreien „Zugang“ zur Online-Benutzeroberfläche (bspw. ihrer Internetseite) gewährleisten. Dies bedeutet, dass jedem Kunden unbeschadet seines Wohnorts bzw. seiner Niederlassung eine volle und gleichwertige Nutzung wie für einen Inländer bereitgestellt wird. Die bisherige Möglichkeit, ausländische Kunden ungeachtet ihrer Zustimmung vom Zugang des eigenen Online-Shops auszuschließen und diese stattdessen auf eine Domain ihres Landes weiterzuleiten, fällt somit künftig weg.

Eine zusätzliche Bereitstellung der Inlandsversion in ausländischer Sprache ist zukünftig zwar nicht erforderlich. Zu beachten ist jedoch, dass eine automatische Weiterleitung – etwa auf die geografisch zutreffende sprachliche Version – ohne Zustimmung des Kunden grundsätzlich nicht mehr zulässig ist (Art. 3 Abs. 1 u. 2 GB-VO). Stimmt der Kunde einer solchen Weiterleitung allerdings zu, gilt seine Zustimmung auch für alle zukünftigen Besuche, muss jedoch jederzeit frei widerruflich sein.

Muss ich meine Waren und Dienstleitungen nunmehr europaweit anbieten?

Nein. Europaweit müssen Kunden zwar zu jeder landesspezifischen Seite uneingeschränkten Zugang haben, dies bedeutet aber nur, dass alle Angebote jeder nationalen Seite in Anspruch genommen werden können wie ein Kunde, der im jeweiligen Land wohnt. Wird einem deutschen Kunden kein Versand in das EU-Ausland angeboten, gilt dies ohne Diskriminierung auch gegenüber ausländischen Kunden. Wird dem Kunden hingegen ermöglicht, Waren an eine Lieferadresse des Anbieters zu bestellen oder dort abzuholen, muss dies fortan auch gegenüber Kunden aus dem EU-Ausland angeboten werden.

Dürfen Versandpreise in das Ausland noch abweichen oder muss ich nunmehr weitere Zahlungsmethoden anbieten?

Art. 5 der Verordnung untersagt Online-Händlern, im Rahmen der von ihm akzeptierten Zahlungsmetoden unterschiedliche Bedingungen für den Zahlungsvorgang aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes anzuwenden.

Die Auswahl der akzeptierten Zahlungsmethoden bleibt dem Online-Händler somit weiterhin selbst vorbehalten. Hat sich der Händler jedoch einmal dafür entschieden, bestimmte Zahlungsarten zu akzeptieren, muss er diese jedem EU-Bürger zu den gleichen Bedingungen anbieten.

Nicht erfasst ist zudem das Recht zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, wobei hier jedoch die unmittelbaren Kosten, die dem Anbieter für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen, die preisliche Obergrenze setzen (Art. 5 Abs. 3 VO).

Rechtsfolgen eines Verstoßes

Ein Verstoß gegen die neue Geoblocking-VO wird nach dem am 2.11.2018 vom Bundestag beschlossenen „Vierten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes“ (BT-Drs. 533/13, Entwurf 391/18) fortan eine Ordnungswidrigkeit gemäß dem neuen § 149 Abs. 1c TKG darstellen. Neben möglichen Abmahnungen durch die Konkurrenz drohen damit durch die Bundesnetzagentur (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 149 Abs. 3 TKG) festzusetzende Geldbußen. Maßgeblich ist der Bußgeldrahmen des § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG gelten, der einem Höchstbetrag von 300.000 € nennt.

Fragen zum Wettbewerbsrecht? Einfach eine E-Mail an leipzig@maslaton.de senden.