Tracking pixel PV-Anlagen bald wieder auf Acker- und Grünflächen zulässig? - Bayern und Baden-Württemberg wollen EEG-Länderöffnungsklausel für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nutzen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

PV-Anlagen bald wieder auf Acker- und Grünflächen zulässig? - Bayern und Baden-Württemberg wollen EEG-Länderöffnungsklausel für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nutzen

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Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017), welches zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, haben die Bundesländer erstmals die Möglichkeit nach eigenem Ermessen auch Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten für die Nutzung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zur Verfügung zu stellen.

Die für die Errichtung von Freiflächenanlagen nach dem EEG nutzbaren Flächen sind seit jeher durch den Bundesgesetzgeber reglementiert wurden, um ökologisch sensible Flächen vor einer Bebauung zu schützen. Dies gilt auch weiterhin im Rahmen der Ausschreibungen nach dem EEG 2017. PV-Freiflächenanlagen dürfen, sofern eine finanzielle Förderung nach EEG 2017 angestrebt wird, nur auf bestimmten Flächen errichtet werden. Die im Ausschreibungsverfahren gesetzlich zulässige Flächenkulisse ist auf versiegelte Flächen, Konversionsflächen, Seitenstreifen längs von Autobahnen und Schienenwegen sowie sog. BImA-Flächen (für Freiflächenanlagen freigegebene, im Eigentum des Bundes bzw. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stehende Flächen) und Flächen im Bereich von „Alt-Bebauungsplänen“ (Aufstellung vor dem 01.09.2003 bzw. vor dem 01.01.2010, soweit für die Standortfläche bereits zu diesem Stichtag ein Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen war) begrenzt. Freiflächenanlagen auf Acker- und Grünlandflächen sind damit grundsätzlich nicht förderfähig. Insbesondere die mit der Freiflächenausschreibungsverordnung (kurz: FFAV) im Jahr 2016 eingeführte Möglichkeit, Ackerflächen in benachteiligten Gebieten in einem begrenzten Umfang von maximal 10 Projekten pro Kalenderjahr zu nutzen, ist mit dem EEG 2017, welches die FFAV ablöst, wieder entfallen. Infolgedessen können nunmehr im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens für diese Flächen abgegebene Gebote grundsätzlich nicht mehr bezuschlagt werden, sondern sind vielmehr vom Zuschlagsverfahren auszuschließen.

Doch enthält das EEG 2017 in § 37c Abs. 2 eine sog. Länderöffnungsklausel. Danach sind die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung in ihrem jeweiligen Landesgebiet liegende Acker- und/oder Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten für die Bebauung mit Freiflächenanlagen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens freizugeben und damit letztlich entsprechende Gebote zuzulassen.

Sowohl Bayern als auch Baden-Württemberg wollen von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Hintergrund ist, dass in diesen Ländern die für Freiflächenanlagen gesetzlich zulässige Flächenkulisse bereits nahezu vollständig ausgeschöpft ist, sodass unter den gegebenen Voraussetzungen kein nennenswerter Zubau mehr möglich wäre. Ausweislich des bayerischen Verordnungsentwurfs sollen bis zu 30 Projekte pro Kalenderjahr auf Acker- bzw. Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten bezuschlagt werden können. Der baden-württembergische Verordnungsentwurf einer Freiflächenöffnungsverordnung enthält für Gebote auf Acker- bzw. Grünlandflächen eine landesspezifische Zuschlagsgrenze von 100 Megawatt zu installierender Leistung pro Kalenderjahr. Unbeschadet etwaiger landesrechtlicher Verordnungen gilt jedoch nach § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG 2017 weiterhin die maximale Anlagengröße von 10 MW sowie, dass Standortflächen in einem festgesetzten Naturschutzgebiet oder Nationalpark von vornherein ausgenommen sind.

Der bayerische Verordnungsentwurf soll zum 01.01.2017 in Kraft treten, ist jedoch bisher - soweit diesseits bekannt - noch nicht verabschiedet und verkündet und auch der baden-württembergische Verordnungsentwurf befindet sich derzeit noch im Anhörungsverfahren und soll voraussichtlich erst Ende März 2017 in Kraft treten.

Damit dürften beide Verordnungen für den anstehenden Gebotstermin, den 01.02.2017, noch keine Wirkung entfalten. Offen ist auch, ob weitere Länder dem Beispiel Bayerns und Baden-Württembergs folgen werden und von der EEG-Länderöffnungsklausel Gebrauch machen. Wir werden Sie diesbezüglich selbstverständlich weiterhin auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen für Fragen und weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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