Persönliche Haftung des Geschäftsführers für einen Markenverstoß?
« NewsübersichtDas OLG Hamburg hat mit Urteil vom 28.02.2013 (Az.: 3 U 136/11) entschieden, dass der Geschäfts-führer einer GmbH, der für das operative Geschäft zuständig ist, nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft haftet. Dies gilt, sofern er weder selbst gehandelt, noch an der Handlung eines Haupttäters teilgenommen hat. Er ist auch nicht nach den Regeln der Störerhaftung verantwortlich, ein Organisationsverschulden fällt ihm nicht zur Last.
Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien darum, ob die Beklagten wegen einer im Internet geschalteten Website, welche die Klägerin als kennzeichenverletzend einstufte, als Geschäftsfüh-rer des strittigen Unternehmens persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kön-nen. Die Beklagten waren jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH und führten aus, sie seien selbst an der Umsetzung der beanstandeten Werbemaßnahme nicht beteiligt gewesen und hätten auch bis zum Zugang der Abmahnung keine Kenntnis von der streitgegenständlichen Internetseite gehabt. Sie hielten sich dauerhaft im Ausland auf und seien auch mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht in der Lage, die Werbemaßnahmen zu prüfen und somit mögliche Rechtsverletzungen zu verhindern.
Das Gericht sieht hier zunächst den systematischen Anknüpfungspunkt in der persönlichen Haftung des Organs einer juristischen Person als Täter, Teilnehmer oder Störer, die neben die Haftung als juristische Person treten kann. Schon seit längerer Zeit vertritt der BGH die Ansicht, dass eine persönliche Haftung des Organs, welches nicht selbst gehandelt hat, nur dann in Betracht kommt, wenn das Organ von der rechtsverletzenden Handlung Kenntnis hatte und ihm die Möglichkeit gegeben war, die rechtsverletzende Handlung zu verhindern. Bei der Frage, ob die Unwissenheit nur vorgeschoben wird, um der Haftung zu entgehen, ist auf den Einzelfall abzustellen. Es spricht jedoch einiges dafür, im Falle rechtsverletzender Maßnahmen, die zentrale Produkt- oder Marketingentscheidungen widerspiegeln, von der Kenntnis des Organs auszugehen.
Im vorliegenden Fall hatte insbesondere der für das operative Geschäft zuständige Geschäftsführer weder selbst gehandelt noch an der Handlung eines anderen teilgenommen. Das Gericht war davon überzeugt, dass er keine Kenntnis vom Rechtsverstoß hatte und somit auch nicht als Störer hafte. Eine Haftung unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr scheidet ebenfalls aus. Die beklagte GmbH hatte bereits vorgerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, zukünftige Rechtsverstöße waren somit nicht zu befürchten.
Geschäftsführer, die nach der internen Geschäftsverteilung nicht für das operative Geschäft tätig sind, haften im Hinblick auf die inländische Präsenz des operativ verantwortlichen Geschäftsführers auch dann nicht, wenn sie sich dauerhaft im Ausland befinden.
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