Tracking pixel Photovoltaik – Denkmalschutzrecht im Umbruch · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Photovoltaik – Denkmalschutzrecht im Umbruch

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Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf ändert die Rechtsauffassung zugunsten der Erneuerbaren Energien bei Baudenkmälern. Trotz Denkmalbereichssatzung und Einsehbarkeit darf die Solaranlage aufs Dach. § 2 EEG macht es möglich!

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat grünes Licht für die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Einfamilienhaus im historischen Denkmalbereich "Golzheimer Siedlung" gegeben (Urteil vom 30. November 2023 – 28 K 8865/22). Die Eigentümer dürfen trotz geltender Denkmalbereichssatzung Solarmodule auf dem sichtbaren Teil des Daches anbringen. Grund für die Entscheidung ist wieder einmal § 2 EEG: Denn in Schutzgüterabwägungen – hier mit dem Denkmalschutzrecht – sind die Erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang mit einzubeziehen (§ 2 Satz 2 EEG).

Der Sachverhalt: Einsehbarkeit und Denkmalbereichssatzung

Im durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall ging es um ein Grundstück mit Einfamilienhaus und Garage im Denkmalbereich "Golzheimer Siedlung" in Düsseldorf, der durch eine Schutzsatzung definiert ist. Diese Satzung zielt darauf ab, das äußere Erscheinungsbild der Bebauung, einschließlich der Satteldächer, zu erhalten. Die Klägerin beantragte eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Installation von Photovoltaikanlagen auf verschiedenen Teilen ihres Eigentums, unter anderem auf dem Satteldach. Die Erlaubnis wurde für alle Teile gewährt, nur für das Satteldach verweigert.

Die Denkmalschutzbehörde argumentierte, dass die Photovoltaikanlagen auf dem Dach sichtbar seien und das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung beeinträchtigen würden und dass alternative Energiequellen wie Solardachziegel und Geothermie zur Verfügung stünden. Ebenfalls betonte die Denkmalschutzbehörde, dass das Interesse an Erneuerbaren Energien nicht automatisch Vorrang habe, wie es aus der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 3 DSchG NRW und § 2 EEG hervorgehe.

Die Entscheidung: Verweigerung der Genehmigung nur in Ausnahmefällen möglich

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Gemäß § 2 EEG habe das öffentliche Interesse an der Errichtung von Solaranlagen Vorrang, während der Denkmalschutz nur in Ausnahmefällen überwiegen könne.

Das Gericht betonte, dass der Denkmalschutz das öffentliche Interesse an der Förderung Erneuerbarer Energien nur in seltenen Fällen überwinden könne und dass dies nur mit überzeugenden Gründen geschehen könne. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine solchen außergewöhnlichen Umstände. Es wurde festgestellt, dass die geschützten Blickbezüge und die Silhouette der Siedlung nicht erheblich beeinträchtigt würden. Das überragende öffentliche Interesse an Erneuerbaren Energien müsse höher gewichtet werden. Zudem würden auch wesentliche Elemente der Bausubstanz durch die Installation der Solaranlagen nicht beeinträchtigt.

Besonders interessant ist der ausdrückliche Hinweis des Gerichts, dass das "Störgefühl des Durchschnittsbetrachters" aufgrund der zunehmenden Sichtbarkeit von Solaranlagen auf Hausdächern bereits abgenommen habe und weiter abnehmen werde:

„Zu berücksichtigen ist zudem, dass mit der Zunahme von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern das "Störgefühl" des Durchschnittbetrachters erheblich abgenommen hat und weiter abnehmen wird. Photovoltaikanlagen springen sonach nicht (mehr) unmittelbar in den Blick und lenken diesen von der weiteren Bausubstanz und dem Eindruck der Örtlichkeit ab. So dürften ausladende Gauben und große Dachflächenfenster erheblich stärker störend ins Auge fallen als Solarmodule.“

Fazit: § 2 EEG zeigt Durchschlagskraft im Denkmalschutzrecht

Die Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung zu § 2 EEG und reiht sich neben die Entscheidungen des OVG Greifswald (Urt. v. 07.02.2023 - 5 K 171/22 OVG), OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.06.2023 - OVG 3a A 30/23) und des OVG Münster (Urt. v. 31.10.2023 - 7 D 187/22.AK). Mit dem VG Düsseldorf urteilte aber erstmals ein Gericht, dass Photovoltaik-Anlagen zum Erscheinungsbild mittlerweile dazugehören – ausgehend von einem Durchschnittsbetrachter. Ein deutliches Zeichen, dass die Wirkung und Schutzwürdigkeit von Denkmälern im Wandel der Zeit zu beurteilen sind und durch § 2 EEG ein langsamer, aber stetiger Paradigmenwechsel pro Erneuerbare Energien zu erkennen ist. Die Aussicht auf eine denkmalrechtliche Genehmigung von Photovoltaikanlagen auf Baudenkmälern steigt damit erheblich.

Dennoch hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf aufgrund der grundlegenden Bedeutung des Urteils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster zugelassen. Ob die Stadt diesen Schritt gehen wird oder ob die Verwaltung die Genehmigungspraxis anpassen wird, bleibt noch bis zur Rechtskraft offen.