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Photovoltaik – Keine Baumfällung zugunsten von Solar auf Dach

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Das VG Düsseldorf sieht Solarthermie nicht von § 2 EEG umfasst und lehnt Klage auf Fällgenehmigung eines geschützten Baumes zur Effektivitätssteigerung einer Solaranlage ab

§ 2 EEG 2023 ist ein zentrales Instrument zur Förderung Erneuerbarer Energien in Deutschland. Es stärkt die Gemeinwohlbelange wie Klimaschutz und Energieversorgungssicherheit, indem es diesen Belangen in Abwägungsentscheidungen Vorrang einräumt. Besonders im Spannungsfeld zwischen Photovoltaik und Denkmalschutz hat § 2 EEG bereits positive Wirkungen gezeigt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (27.12.2023 – 9 K 7173/22) zur Baumfällung für die Effizienzsteigerung einer Solaranlage zeigt jedoch auch die Grenzen von § 2 EEG auf. Obwohl § 2 EEG die Priorisierung Erneuerbarer Energien erleichtert, greift es nur in wertungsoffenen Spielräumen. Naturschutzrechtliche Ge- und Verbote bleiben davon unberührt.

Sachverhalt: Solarthermieanlage verschattet durch große Platanen 

Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte, die mit einer Solarthermieanlage zur Warmwasserbereitung ausgestattet ist. Diese Anlage wird durch zwei – von der örtlichen Baumschutzsatzung geschützten – Platanen, die vor dem Haus auf öffentlicher Verkehrsfläche stehen, erheblich verschattet. Der Kläger plante zudem, eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf dem Dach zu installieren. Aufgrund der Verschattung durch die Platanen beantragte der Kläger eine Fällgenehmigung oder zumindest einen erheblichen Rückschnitt der Bäume.

Baumschutz vs. Photovoltaik: Kein Vorrang nach § 2 EEG 2023

Das VG Düsseldorf wies die Klage ab und entschied, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, wie in Art. 20a GG verankert, Vorrang vor der Steigerung der Effizienz der geplanten Solaranlage hat. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung oder erheblichem Rückschnitt der Platanen lägen nicht vor. § 2 EEG 2023 normiert zwar ein überragendes öffentliches Interesse an der Nutzung Erneuerbarer Energien, doch dieses greift nicht automatisch in spezialgesetzliche Regelungen wie die Baumschutzsatzungen ein. Ein pauschaler Vorrang für Erneuerbare Energien besteht nicht. Für eine Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls ist eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalls notwendig, dabei sind Faktoren wie die Art und Größe der Solaranlage, der Umfang der Verschattung durch den Baum, die Qualität und Bedeutung des Baumes sowie die Folgen der Schädigung oder Veränderung des Baumes und verfügbare Alternativlösungen zu berücksichtigen.

Das Gericht stellte fest, dass ein erheblicher Rückschnitt der Platanen ihre Vitalität gefährden und ihre ökologischen Funktionen wie die CO2-Filterung und die Verbesserung des Stadtklimas erheblich einschränken würde. Das öffentliche Interesse an der Nutzung Erneuerbarer Energien rechtfertige nicht die Schädigung der geschützten Platanen. Zudem hat der Kläger bereits Photovoltaikmodule auf seinem Gartenhaus installiert und es gibt viele geeignete Standorte für Photovoltaikanlagen in der Umgebung. Angesichts der Bedeutung der Platanen und der Verfügbarkeit alternativer Standorte überwiege das Interesse am Erhalt der Bäume. Art. 20a GG schützt sowohl den Baumschutz als auch die Förderung Erneuerbarer Energien, doch in diesem Fall besteht kein überragendes öffentliches Interesse, das die Fällung oder den erheblichen Rückschnitt der Bäume rechtfertigen würde. Der Schutz der Bäume trägt ebenfalls zum Klimaschutz bei und steht im Einklang mit Art. 20a GG. § 2 EEG 2023 fördert die Erneuerbaren Energien, doch ihre Durchsetzung darf nicht auf Kosten des Naturschutzes erfolgen.

VG Düsseldorf: Solarthermie nicht von § 2 EEG umfasst

Für die bereits auf dem Dach befindliche Solarthermieanlage lehnte das VG Düsseldorf dagegen vollständig die Anwendung von § 2 EEG 2023 ab, da die Vorschrift vorrangig Anlagen zur Stromerzeugung betreffe und nicht Solarthermieanlagen zur Warmwasserbereitung. Diese Auslegung widerspricht nicht nur der Systematik des EEG und dem Fakt, dass Solarthermie solarer Strahlungsenergie zur Herstellung von Wärme nutzt, sondern auch gerade dem neu eingeführten § 1 Abs. 3 GEG 2024:

„Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung sowie zum Transport von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis der Gebäudebetrieb im Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“

Einzelfallentscheidung: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entscheidend

Insgesamt verdeutlicht die Entscheidung einmal mehr die komplexen Schutzgüterabwägungen im Spannungsfeld zwischen Umwelt- und Klimaschutz sowie dem Ausbau der Erneuerbarer Energien und zeigt, dass jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden muss. Doch gerade die Annahme das § 2 EEG nicht auch Solarthermieanlagen umfasse, ist äußerst kritisch zu hinterfragen. Die diesbezüglich vom VG Düsseldorf zugelassene Berufung wurde nicht eingelegt und die Entscheidung ist somit rechtskräftig. Die Frage zur Wirkung von § 2 EEG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung vom Verbot der Schädigung eines geschützten Baumes zur Steigerung der Effektivität einer Solaranlage bzw. Solarthermieanlagen wurden daher noch nicht obergerichtlich geklärt.

Angesichts der für den Klimaschutz entscheidenden Wärmewende ist diese negative Entscheidung für Wärmegewinnung durch Solarthermie völlig unverständlich.

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