Photovoltaik – UPDATE: BVerwG bestätigt landwirtschaftsrechtliche Beihilfefähigkei
« NewsübersichtMit dem aktuellen Urteil (Az: 3 C 6.22) verneint das BVerwG den pauschalen Ausschluss von Beihilfezahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit PV-Nutzung.
Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 09.03.2023 die Revision gegen das Urteil des VGH Bayern (Urt. v. 01.06.2021, 6 BV 19.98 – wir berichten hier) zurückgewiesen. Ein Urteil, das Rechtssicherheit für viele Landwirte bedeuten dürfte. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Urteilsbegründung noch aussteht.
Revision zurückgewiesen: PV-Flächen können beihilfefähig sein
Gegenstand des Verfahrens war die landwirtschaftsrechtliche Beihilfefähigkeit einer Fläche, die neben der landwirtschaftlichen Nutzung durch Schafbeweidung auch zur Nutzung solarer Strahlungsenergie durch gereihte, einachsig aufgeständerter PV-Module genutzt wird.
Das BVerwG hatte nun die Frage zu beantworten, ob der deutsche Bundesgesetzgeber in § 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchfV Flächen, auf denen sich PV-Anlagen befinden, pauschal als „nichtlandwirtschaftlich“ einordnen darf, selbst wenn auf diesen eine landwirtschaftliche Nutzung ohne weiteres möglich ist. Dies hätte zur Folge, dass landwirtschaftliche Flächen, die auch zu PV-Zwecken genutzt werden, grundsätzlich von Beihilfe ausgeschlossen wären.
>Die Urteilsbegründung des BVerwG steht noch aus
Nach dem mit der Revision angegriffenen Urteil des VGH Bayern, sei ein solch pauschaler Ausschluss nicht vereinbar mit Unionsrecht (Art. 32 VO (EU) Nr. 1307/2013. Für den Anspruch auf landwirtschaftsrechtliche Beihilfe sei vielmehr erheblich, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden könne, „ohne durch Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.“
Im Ergebnis bestätigte das BVerwG nun die Ansicht des Landwirts, dass ein pauschaler Ausschluss von landwirtschaftlichen Flächen mit Doppelnutzung nicht der Realität entspreche. In seinem Fall ist die landwirtschaftliche Tätigkeit uneingeschränkt möglich. In der Folge ist die Gewährung von landwirtschaftsrechtlichen Beihilfezahlungen folgerichtig.
Spannend bleibt abzuwarten, aus welchen Gründen das BVerwG zu dieser Entscheidung gekommen ist. Die Argumentation des BVerwG wird entscheidend dafür sein, wie Landwirte in Zukunft landwirtschaftsrechtliche Beihilfen für PV-Flächen geltend machen können. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.