Tracking pixel Privilegierung von Fischzuchten im Außenbereich · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Privilegierung von Fischzuchten im Außenbereich

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Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Fisch- und Krustentierzuchtanlage einem landwirtschaftlichen Ackerbau-Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB dient. Der Kläger baute Weizen, Süßklee, Lupinen und Ackerbohnen an und plante anknüpfend hieran eine solche Fisch- und Krustentierzuchtanlage. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg stellte dieses Vorhaben eindeutig „Landwirtschaft“ im Sinne des § 201 BauGB in Form des „Ackerbaus einschließlich Tierhaltung“ dar. „Landwirtschaft bzw. Tierhaltung“ sei weder auf traditionell gehaltene landwirtschaftliche Nutztiere noch auf „nicht schwimmende Tiere“ zu beschränken. Jedoch muss gemäß § 201 BauGB auch das für eine Fisch- und Krustentierzucht erforderliche Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden.

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