Rechtsprechungsübersicht Energieversorgung
« NewsübersichtNachfolgend stellen wir Ihnen zehn aktuelle und vor allem erläuterte Urteile aus den Bereichen Nutzungsentgelte, Windenergieanlagen, Rekommunalisierung, Konzessionsvergabe, Bebauungsplan, Biogasanlagen, kommunale Energiegesellschaften sowie zum Thema Hochspannungs-Freileitungen vor:
NETZNUTZUNGSENTGELTE
Begrenzte KWK-Umlage
Die Straßenbeleuchtungseinrichtung einer Gemeinde gilt trotz zahlreicher Verbrauchsstellen und Verknüpfungspunkte als eine einzige Abnahmestelle im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. (BGH vom 24. April 2013 – AZ VIII ZR 88/12)
Im konkreten Fall ging es um die Straßenbeleuchtung einer Stadt mit etwa 10.000 Verbrauchsstellen, die über rund 480 Verknüpfungspunkte an das örtliche Verteilnetz angeschlossen waren. Der Jahresstromverbrauch lag bei etwa acht Millionen Kilowattstunden (kWh). Der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilnetzbetreiber stritten um die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG).
Der Verteilnetzbetreiber berief sich auf Paragraf 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG, wonach Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, im Rahmen der Netznutzungsentgelte für die über 100.000 kWh hinausgehende Strommenge lediglich eine auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzte KWK-Umlage zu entrichten haben.
Da weder das KWKG noch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Definition der Abnahmestelle enthält, hatte der BGH den Begriff im Wege der Auslegung zu bestimmen. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine einzige Abnahmestelle im Sinne des Paragrafen 9 KWKG vor, wenn bei wertender Betrachtung eine Zusammenfassung aller an einer Kundenanlage vorhandenen Verbindungsstellen geboten ist, die technische Zwänge und Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigt. Die städtische Straßenbeleuchtung weist einen solchen räumlichen und wirtschaftlichen Funktionszusammenhang auf.
Von der Entscheidung profitieren insbesondere größere Kommunen, deren jährlicher Strombedarf für die Straßenbeleuchtung bei über 100.000 kWh liegt.
Dana Kupke / Manuela Herms
WINDENERGIEANLAGEN
Fehler in der Abwägung
Eine fehlende Differenzierung zwischen den jeweiligen Baugebietstypen bei der Festlegung von Vorsorgeabständen zwischen Windenergieanlangen und Siedlungen führt bei Flächennutzungsplänen, die Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen darstellen, zu einem Abwägungsfehler. (VGH München vom 5. Dezember 2013 – AZ 22 CS 12.2297)
Eine Gemeinde hatte für die Auswahl der Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen in ihrem Flächennutzungsplan einen einheitlichen Schutzabstand zu Siedlungen zugrunde gelegt und nicht zwischen den verschiedenen Baugebietstypen gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) differenziert.
Das Gericht entschied, dass ein solches Vorgehen nicht in ausreichender Weise der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit der Baugebietstypen Rechnung trägt. Die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmten Richtwerte und die Vorschriften der BauNVO, die gerade der Abstufung der Gebiete nach ihrer Qualität, Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit dienten, könnten einen höheren Schutz vor Lärm für Wohnbebauungen begründen als dies in Dorf- und Mischgebieten der Fall sei. Mithin fehle es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG.
Durch die Rechtsprechung wird deutlich, dass die Gemeinden zu einer konsequenten Festlegung von Schutzabständen bewegt werden sollen. Ein Großteil der anderen Oberverwaltungsgerichte hat sich noch nicht dahingehend positioniert, ob sie die verschärften Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofs teilen.
Dana Kupke / Manuela Herms
WINDENERGIEANLAGEN
Enteignung angeordnet
Für die Nutzung von Erneuerbare-Energien-Anlagen kommt gegebenenfalls eine Enteignung nach dem Energiewirtschaftsgesetz infrage. (OLG Thüringen vom 30. Dezember 2013 – AZ BI U 299/12)
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien können für die Kabelverlegung zum Netzverknüpfungspunkt einen Anspruch auf Enteignung gemäß Paragraf 45 Abs. 1 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geltend machen. Im konkreten Fall ordnete das Gericht die teilweise Enteignung einer Gemeinde an. Sie hatte eine Nutzung ihrer Liegenschaften durch Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten abgelehnt.
Hinsichtlich der Feststellung des energiewirtschaftlichen Bedarfs hat das Gericht der Energieaufsichtsbehörde einen weiten Beurteilungsspielraum zugestanden und zu erkennen gegeben, dass an der den energiewirtschaftlichen Bedarf rechtfertigenden Versorgungslücke schon deshalb kein wirklicher Zweifel bestehen könne, weil die Endlichkeit fossiler Rohstoffe allgemein bekannt sei.
Eine Enteignung zugunsten des benötigten Zugangs lehnte das Gericht jedoch ab, da dies nicht erforderlich sei. Der gelegentliche Anliegergebrauch zu Wartung, Kontrolle und der etwaigen Reparatur einzelner Anlagenteile sei eine so geringfügige Belastung des Eigentumsrechts der Gemeinde, dass diese die Wegenutzung nach Treu und Glauben zu dulden habe.
Das Gericht hat die Rechte von potenziellen Anlagenbetreibern gegenüber Gemeinden und sonstigen Grundstückseigentümern deutlich gestärkt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Dana Kupke / Manuela Herms
WINDENERGIEANLAGEN
Denkmalschutz
Die künstlerische Wirkung eines Baudenkmals umfasst auch die „Innen-Außen“-Blickbeziehung. (VGH München vom 18. Juli 2013 – AZ 22 B 12.1741)
Eine Gemeinde hatte gegen einen Genehmigungsbescheid für eine Windenergieanlage geklagt. Sie machte geltend, dass die Anlage gegen denkmalschutzrechtliche Belange gemäß Paragraf 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) verstoße. Schützenswert sei die Blickbeziehung der gemeindlichen, historischen Gebäude, sowohl aufeinander als auch auf die naturbelassene Landschaft.
Das Gericht erachtete die Klage als begründet. Zwar sei im Allgemeinen eine „schöne Aussicht“ nicht denkmalschutzrechtlich geschützt, jedoch müsse der Ausblick im Zusammenhang mit anderen geschützten Gütern beurteilt werden. Dies gelte besonders für traditionelle Landschaften, in die sich eine Windenergieanlage aufgrund ihrer Gestalt und Größe kaum einpassen würde. Die Schutzwürdigkeit läge vor allem darin, dass der Gesamteindruck ortsgebunden sei, eine Windenergieanlage dagegen auch an anderen Stellen erbaut werden könne.
Mit diesem Urteil wurde die bisher strenge Ausklammerung der „schönen Aussicht“ im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Bewertung relativiert.
Dana Kupke / Manuela Herms
REKOMMUNALISIERUNG
Transparente Neuvergabe
Konzessionsverträge sind nichtig, wenn die Anforderungen des Transparenzgebots beim Auswahlverfahren des Konzessionärs nicht eingehalten und unzulässige Auswahlkriterien angelegt werden. (BGH vom 3. Juni 2014 – AZ EnVR 10/13)
Nach der Entscheidung des BGH ist das Transparenzgebot bei der Neuvergabe von Konzessionen eingehalten, wenn die Auswahlentscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen Bewerbers erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht. Dementsprechend muss die Gemeinde ihre Entscheidungskriterien und ihre Gewichtung allen am Netzbetrieb interessierten Unternehmen rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitteilen.
Zudem dürfen nur zulässige Auswahlkriterien angelegt werden. Unzulässig ist beispielsweise die Anknüpfung an den örtlichen Betriebssitz, weil dadurch ortsfremde Konzessionsbewerber von vornherein ohne Sachgrund benachteiligt würden. Unzulässig ist auch das Kriterium einer attraktiven Dividende für die Genossenschaftsmitglieder, weil damit lediglich ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde und nicht die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 1 EnWG) verfolgt werden. Als zulässiges Entscheidungskriterium führt der BGH dabei die Gewähr für einen schnellen und bürgernahen Netzservice an.
Die Entscheidung betont erneut die hohe Bedeutung einer ordnungsgemäßen, diskriminierungsfreien Durchführung der Konzessionsvergabe.
Dana Kupke / Manuela Herms
KONZESSIONSVERGABE
Unbillige Behinderung
Das Diskriminierungsverbot des Energiewirtschaftsgesetzes ist auch bei Übertragung des Netzbetriebes auf einen Eigenbetrieb zu beachten. (BGH vom 17. Dezember 2013 – AZ KZR 65/12 und KZR 66/12)
Gemeinden, die die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes auf einen Eigenbetrieb übertragen wollen, können sich nicht auf ein „Konzernprivileg“ oder die im Vergaberecht anerkannten Grundsätze des „In-house-Geschäfts“ berufen. Vielmehr haben sie auch insoweit das Diskriminierungsverbot nach Paragraf 46 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu beachten.
Die Konzessionsvergabe hat demnach in einem transparenten Verfahren zu erfolgen und ist vorrangig an die Zielsetzung des Paragrafen 1 Abs. 1 EnWG konkretisierenden Kriterien auszurichten. Die Gemeinde hat diese zugrundeliegenden Entscheidungskriterien sowie ihre Gewichtung den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitzuteilen.
Sofern die Konzessionsvergabe diesen Anforderungen nicht entspricht, sind diejenigen Bewerber unbillig benachteiligt, deren Chance auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden ist. Rechtsfolge dieser unbilligen Behinderung ist die Unwirksamkeit der Übertragung des Netzbetriebs auf einen Eigenbetrieb.
Dana Kupke / Manuela Herms
BEBAUUNGSPLAN
Subjektive Beschränkung
Die planungsrechtliche Veränderungssperre durch eine Gemeinde zu Gunsten eines Bürgerwindparks ist unwirksam. (OVG Schleswig-Holstein vom 4. April 2013 – AZ 1 LB 7/12)
Ein privater Investor begehrte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde. Diese wurde ihm von der zuständigen Behörde aufgrund einer Veränderungssperre verweigert. Die Veränderungssperre war von der Gemeinde erlassen worden, um einen Bebauungsplan zu sichern, mit dem Ziel, die betreffende Fläche für einen Bürgerwindpark unter zwingender Beteiligung der Gemeinde festzusetzen.
Dies sah das Gericht als planungsrechtlich unzulässige Festsetzung an. Mit der beabsichtigten Festsetzung werde das planerische Gebot der Neutralität der Nutzungszuweisung verletzt, weil dadurch eine subjektive Beschränkung der potenziellen Betreiber festgelegt werden soll. Die Wahrung von wirtschaftlichen Interessen oder von Wettbewerbsinteressen fällt nicht unter die städtebauliche Ordnung. Die Veränderungssperre diene daher einem Ziel, das sich mit einem Bebauungsplan nicht zulässig erreichen lasse und sei deshalb unwirksam.
Das Urteil zeigte ein weiteres Mal die Grenzen der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten auf und macht deutlich, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung, ob sie sich im Bereich der erneuerbaren Energien wirtschaftlich betätigen will, auch die Auswirkungen auf ihre Bauleitplanung im Blick haben muss.
Dana Kupke / Manuela Herms
BIOGASANLAGEN
Lärmschutz im Blick
Eine gelegentliche und ereignisbezogene Überschreitung von Immissionsrichtwerten der TA Lärm schadet nicht der immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis. (VGH München vom 14. Juli 2014 – AZ 22 ZB 14.798)
Trotz gelegentlicher Überschreitung von Richtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) kann eine Genehmigung für die energetische Nutzung von Biomasse im Außenbereich aufgrund der Privilegierung im Rahmen des Paragrafen 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht verweigert werden. Auch bedarf es keiner betrieblichen Maßnahmen zur Immissionsreduzierung, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit der Anlage in Frage gestellt wird.
Eine Gemeinde hatte gegen eine am Ortsrand des Gemeindegebietes befindliche Biogasanlage geklagt. Die Klägerin machte wiederholt immissionsschutzrechtliche Verstöße durch die Anlage während der Erntezeit geltend. Sie verlangte daher den Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und hilfsweise das Verwenden lärmarmer Geräte.
Mit diesem Beschluss bestärkte der VGH München die Gewichtigkeit der privilegierten Energiegewinnungsanlagen gemäß Paragraf 35 Abs. 1 BauGB in Abwägung zu etwaigen aus dem Anlagenbetrieb folgenden Beeinträchtigungen.
Dana Kupke / Manuela Herms
KOMMUNALE ENERGIEGESELLSCHAFTEN
Öffentlicher Zweck
Die kommunale Beteiligung einer Gemeinde an einem Bürgerwindpark dient dem öffentlichen Zweck, wenn im Vordergrund die unmittelbare Vermarktung des erzeugten Stroms an die Gemeindeeinwohner steht. (OVG Schleswig-Holstein vom 11. Juli 2013 – AZ 2 LB 32/12)
Darf eine Gemeinde zur Verwirklichung eines Bürgerwindparks privatrechtliche Gesellschaften gründen und sich daran beteiligen? Im konkreten Fall hatte die Kommunalaufsichtsbehörde dem widersprochen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.
Das Gericht führte aus, die Gründung von wirtschaftlichen Unternehmen durch Gemeinden sei nur zulässig, sofern sie durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist. Einen solchen Zweck sehen die Richter nur gegeben, wenn eine ausschließliche oder zumindest vordergründige Vermarktung des erzeugten Windstroms unmittelbar an die Gemeindeeinwohner erfolgt.
Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr sollte die gesamte gewonnene Energie in das öffentliche Netz eingespeist werden, um die Stromeinspeisevergütung zu erhalten. Es überwog somit der fiskalische Zweck und nicht die Sicherstellung der Energieversorgung.
In Abhängigkeit vom jeweiligen Landesrecht bestehen somit weiterhin hohe Anforderungen an das Gründen von Energiegesellschaften durch Gemeinden. Fiskalische Zielsetzungen können nicht unter dem Deckmantel der vermeintlichen Förderung erneuerbarer Energien verwirklicht werden.
Dana Kupke / Manuela Herms
HOCHSPANNUNGS-FREILEITUNG
Alternative Trasse
Der VGH München konkretisiert, wann eine Gemeinde eine Ausführungsalternative zu einer planfestgestellten Freileitung beantragen kann. (VGH München vom 4. April 2013 – AZ 22 A 12.40048)
Eine Gemeinde hatte geklagt, durch das Verlegen einer bestehenden Hochspannungs-Freileitung in ihrem Selbstgestaltungsrecht und in ihrem Grundeigentum beeinträchtigt zu sein. Sie forderte eine Erdverkabelung als Ausführungsvariante.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Gemeinde müsse geltend machen können, in ihren wehrfähigen Belangen verletzt zu sein. Dazu gehörten ein besonders schützenswertes Ortsbild und gemeindliche Bauleitplanungen, soweit diese konkretisiert und verfestigt sind, und durch das entgegenstehende Bauvorhaben offensichtlich beeinträchtigt würden. Diese Bedingungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere könne sich die Gemeinde als Teil des Staates mit Blick auf ihr Grundeigentum nicht auf Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen.
Der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss war vor dem 5. August 2011 genehmigt worden. Ob die Position der Gemeinde durch den neuen Paragrafen 43h des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erdverkabelung normiert, gestärkt wurde, wird die kommende Rechtsprechung zeigen.
Dana Kupke / Manuela Herms
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