Tracking pixel Reform des Strommarkts: Erster Referentenentwurf für Strommarktgesetz liegt vor · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Reform des Strommarkts: Erster Referentenentwurf für Strommarktgesetz liegt vor

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Mit Veröffentlichung des Grünbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ im Oktober letzten Jahres eröffnete das Bundeswirtschaftsministerium (kurz: BMWi) die Diskussion um die künftige Entwicklung des deutschen Strommarkts, insbesondere hinsichtlich der Einführung eines Kapazitätsmarkts. Der politische Entscheidungsprozess erfuhr mit dem am 03.07.2015 veröffentlichten Weißbuch eine Konkretisierung. Die Entscheidung fiel gegen einen Kapazitätsmarkt und für die Weiterentwicklung und Verbesserung des bestehenden Strommarkts hin zu einem Strommarkt 2.0 mit ergänzender Kapazitätsreserve. Begleitet wurde der politische Prozess durch Konsultationsmöglichkeiten und die Veröffentlichung diverser Eckpunktepapiere. 

Nunmehr liegt ein erster Referentenentwurf des sog. Strommarktgesetzes (mit Stand vom 27.08.2015) vor. Das Strommarktgesetz betrifft u.a. neben einer Reform des Energiewirtschaftsgesetz sowie Änderungen der auf Grundlage dessen erlassenen Rechtsverordnungen, wie beispielsweise der Stromnetzzugangsverordnung (kurz: StromNZV) und Reservekraftwerksverordnung (kurz: ResKV), auch Änderungen des erst 2014 novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG 2014). Ziel des nunmehr vorliegenden Entwurfes des Strommarktgesetzes soll die Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Zeiten eines Überangebots von Einspeisekapazitäten sein sowie zu einer Stärkung des Stromhandels und die Verringerung des Kohlendioxidausstoßes beitragen.

Eine wesentliche und im Vorfeld viel diskutierte Änderung besteht in der Implementierung einer sog. Kapazitätsreserve. Dafür ist vorgesehen, die bisherige Reservekraftwerksverordnung zur besseren Abgrenzung in Netzreserveverordnung umzubenennen. Diese soll künftig ausschließlich die Beschaffung, den Einsatz sowie die Anforderungen an Anlagen in der Netzreserve, die der Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs dienen, regeln. Neben dieser Netzreserve soll ab 2017 schrittweise eine Kapazitäts- und Klimareserve aufgebaut werden, die der Vorhaltung von Reserveleistungen im Fall der Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems, sprich im Fall eines Defizits von Stromangebot zu -nachfrage, dienen soll. In diese Kapazitäts- und Klimareserve sollen auch die nach den Plänen von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel stillzulegenden Braunkohlekraftwerke gegen eine entsprechende Entschädigungsleistung überführt und ein Beitrag für die Emissionsminderungsziele geleistet werden.

Für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen von Relevanz sein dürfte insbesondere die Überführung des erst mit EEG 2014 eingeführten Anlagenregisters in ein sog. Marktstammdatenregister, in dem dann u.a. auch konventionelle Erzeugungsanlagen und Stromspeicher nunmehr explizit erfasst werden sollen. Zudem wird den Netzbetreibern die Möglichkeit einer sog. Spitzenkappung in Höhe von bis zu 3 % eingeräumt. Von dieser betroffen sind nach gegenwärtigem Stand ausschließlich PV-Anlagen und Onshore-Windanlagen, allerdings in dessen Rahmen auch die Bestandsanlagen. Im Rahmen der Spitzenkappung soll dem Netzbetreiber die Möglichkeit eingeräumt werden bei der Berechnung ihrer Netzplanung eine jährlich um bis zu 3 % gekappte Stromerzeugung aus PV-Anlagen und Onshore-Windanlagen zu berücksichtigen. Allerdings sollen nach gegenwärtigem Stand die bisher bestehenden Entschädigungsregelungen sowie die Abschaltreihenfolge auch weiterhin beibehalten werden. Ferner ist – aufgrund derzeit bestehender Unsicherheiten – eine nähere Definition für das Vorliegen einer negativen Strompreisphase im Sinne des § 24 EEG 2014, die zu einer vorübergehenden Verringerung der EEG-Förderung führt, vorgesehen. Eine vorgesehene Änderung, die künftig Betreiber von neu nach dem 31.12.2020 in Betrieb genommene Erneuerbare-Energien-Anlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gleichermaßen betreffen wird, ist der Wegfall der vermiedenen Netznutzungsentgelte nach § 18 Abs. 1 Stromnetzentgeltverordnung (kurz: StromNEV).

Die vorstehenden Ausführungen sollen nur einen kurzen Überblick über den derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens sowie einen groben Ausblick auf einige der künftig zu erwartenden Änderungen geben. Natürlich informieren wir Sie auch weiterhin über den fortschreitenden Gesetzgebungsprozess und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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