Tracking pixel Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge und Teilfortschreibung 2005 unwirksam · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge und Teilfortschreibung 2005 unwirksam

« Newsübersicht

„Ausfertigungsfehler und grobe Abwägungsmängel“

Mit Urteil vom 12.02.2014 hat das VG Chemnitz der Klage einer bauwilligen Windenergieanlagenbetreiberin auf Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zum Erlass eines Genehmigungsbescheids stattgeben und inzident erneut den aus dem Jahre 2002 stammenden und schon einmal aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers für unwirksam erklärten Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge und dessen Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005 für unwirksam erachtet.

Damit macht das Verwaltungsgericht den Weg für ein nunmehr über zwölf Jahre andauerndes Genehmigungsverfahren frei. Die Behörde hatte die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen noch aufgrund der Lage des geplantes Standortes außerhalb der im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete und damit wegen des „Entgegenstehens von Zielen der Raumordnung“ gem. § 35 Abs. 3 S. 3 Alt. 2 BauGB abgelehnt.

Dem folgte das Gericht nicht, sondern erachtete den Regionalplan und auch die Teilfortschreibung 2005 für unwirksam: Der Regionalplan 2002 leidet nach Auffassung des Gerichts an einem gravierenden Ausfertigungsmangel, da die Ausfertigung des Planbeschlusses im Sächsischen Staatsanzeiger vom 17.01.2008 nicht dem sog. „Authentizitätsgebot“ genüge. Dieses Gebot beinhaltet eine Identitäts-, Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung, d.h. die Ausfertigung soll Gewähr dafür bieten, dass der ausgefertigte Plan mit dem vom Plangeber Gewollten und Beschlossenen übereinstimmt. Die Ausfertigung des Regionalplans 2002 am 28.11.2007 erfüllt nach Auffassung des Gerichts indessen gerade nicht diese „Authentizitätsfunktion“: Denn seit der Erarbeitung des ursprünglichen Regionalplanes seien einige seiner Inhalte durch die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Teilfortschreibungen desselben Plangebers sofort außer Kraft gesetzt worden, sodass der in seiner ursprünglichen Form ausgefertigte Regionalplan damit nicht mehr dem Willen des Plangebers entspräche. Auf diese fehlende Übereinstimmung von ausgefertigtem Regionalplan und Wille des Plangebers hätte der Verbandsvorsitzende – der zwar keine Verwerfungs- wohl aber eine Prüfungskompetenz hat – in der Ausfertigung des Regionalplans hinweisen müssen.

Ergebnis dieses Fehlers ist damit die Nichtigkeit des gesamten Regionalplans und in Folge auch die auf ihn aufbauenden Änderungen, so wie die Teilfortschreibung Windenergie 2005, welcher durch die Nichtigkeit des „Hauptplans“ nunmehr die Planungsgrundlage entzogen wurde.

Darüber hinaus stellte das Gericht eindeutig fest, dass die Teilfortschreibung Windenergie – ungeachtet der ihr fehlenden Planungsgrundlage – zudem abwägungsfehlerhaft ist, da im zu Grunde liegenden Planungskonzept nicht korrekt zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterschieden wurde und teilweise auch Gebiete – z.B. „avifaunistisch bedeutsame Gebiete“ oder Vorsorgeabstände zu Siedlungen - fehlerhaft den „harten“ Tabuzonen zugeordnet wurden. Damit genügt die Teilfortschreibung 2005 offensichtlich nicht der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und wurde vom Gericht auch deshalb für unwirksam erachtet.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Dana Kupke, e-mail: kupke@maslaton.de,
Rechtsanwalt Christian Falke, falke@maslaton.de,
Tel.: 0341/149500,
Internet: www.maslaton.de