Tracking pixel Regionalplan Ostthüringen: Unwirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung - BVerwG weist Nichtzulassungsbeschwerde ab · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Regionalplan Ostthüringen: Unwirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung - BVerwG weist Nichtzulassungsbeschwerde ab

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Am 09.02.2015 erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 BN 20.14) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Unwirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im Regionalplan Ostthüringen. Mit Urteil vom 26. März 2014 (1 N 676/12) hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Thüringen die Teile des Regionalplans Ostthüringen, die explizite Festlegungen zur Windenergienutzung enthalten, für unwirksam erklärt (auf unserer Homepage wurde berichtet). Die zuständige Planungsgemeinschaft in Ostthüringen hatte eine Beschwerde beim BVerwG mit dem Ziel angestrebt, die vom OVG nicht zugelassene Revision doch noch einlegen zu können. Es war vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen der Planungsgemeinschaft bezüglich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO ableiten lässt. Die Planungsgemeinschaft führte dabei mehrere Argumente gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts an, die im Wesentlichen die vom Bundesverwaltungsgericht selbst entwickelten Planungsschritte zur ordnungsgemäßen Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung betreffen. Insbesondere bezog sich die Planungsgemeinschaft mit ihrem Hauptargument gegen die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Konzentrationszonenplanung und der erforderlichen Aussonderung der sog. harten und weichen Tabukriterien entstehen. Den für die Planung im Plangebiet zuständigen Stellen müsse ein gewisses Planungsermessen eingeräumt werden, das diesen in Teilen zumindest einen gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffne. Daneben wurden weitere Argumente angeführt, die im Einzelnen in der Beschlussbegründung aufgeführt sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht führte zum Hauptargument der Planungsgemeinschaft aus, dass dem Vorgang der “Planung” aus sich heraus ein gewisser Umfang an Gestaltungsfreiheit innewohne, der nicht in allen Einzelheiten überprüfbar sei. Dies sei allerdings bei der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung zur Konzentrationszonenplanung berücksichtigt worden und dort unmittelbar in die gerichtliche Wertung eingeflossen. Insoweit sei nicht erkennbar, welche Aspekte des Urteils des Oberverwaltungsgerichts diese Grundsätze verletzten könnten. Die übrigen Angriffe der Planungsgemeinschaft wurden mangels Entscheidungserheblichkeit bzw. mangels vorliegender Divergenz zurückgewiesen.

Konsequenzen

Dieses Urteil könnte in Zukunft auch Auswirkungen auf weitere Regionalpläne in Thüringen mit sich bringen. Insbesondere wenn diese auf der Grundlage vergleichbarer Planungskonzepte erstellt wurden (was zutreffend ist) und gegen die jedenfalls Normenkontrollklagen beim OVG Thüringen rechtshängig sind.


Rückfragen & weitere Informationen:
Prof. Dr. Martin Maslaton, martin@maslaton.de
Dr. Dana Kupke, kupke@maslaton.de
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