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Regionalplan Westsachsen abwägungsfehlerhaft

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Wie bereits mit Pressemitteilung vom 12.04.2013 „Bundesverwaltungsgericht hebt Normenkontrollurteil des Oberlandesgericht Bautzen zum Regionalplan Westsachsen auf“ mitgeteilt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.04.2013 das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.11.2011 aufgehoben, soweit damit der Antrag abgelehnt worden war, die Festsetzungen zur Windenergie des Regionalplans Westsachsen 2008 für unwirksam zu erklären.

Die Entscheidungsgründe wurden nunmehr veröffentlicht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Revision für begründet, da das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht mit Bundesrecht vereinbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht sah ein Verstoß darin, dass das OVG eine Aufschlüsselung in harte und weiche Tabuzonen und deren Dokumentation für nicht erforderlich gehalten habe. Das Gericht hatte bereits mit Urteil vom 13.12.2002 (4 CN 1.11) entschieden, dass ohne eine solche Differenzierung im Regionalplan ein Abwägungsfehler vorliegt.

Ob dieser Abwägungsmangel im vorliegenden Fall jedoch erheblich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, konnte der Senat mangels ausreichender Feststellungen durch das OVG nicht beurteilen, sodass es an das OVG zurückverwies.

Weitere Bundesrechtsverstöße hat das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Insbesondere beanstandete das Bundesverwaltungsgericht nicht die Annahme des OVG, dass ein Quotient von 0,26 % für Vorrang- und Eignungsflächen für die Windenergienutzung verglichen mit der Regionsfläche ausreichend ist.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton und Rechtsanwältin
Helga Jakobi, Tel.: 0341/149500, E-Mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de