Rundschreiben konkretisiert brandenburgisches Moratorium
« NewsübersichtBereits seit 01. Mai 2019 gilt das landesplanungsrechtliche Moratorium in Brandenburg durch Kodifizierung des § 2c Abs. 1 RegBkPlG. Die genannte Vorschrift verfolgt den Zweck der Sicherung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung. Das Gesetz entfaltet die Wirkung, dass auch bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 6 BImSchG die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der gesamten jeweils betroffenen Region pauschal für zwei Jahre vorläufig unzulässig wird, sofern die in § 2c Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Da das OVG Berlin-Brandenburg neben den Teilregionalplan „Havelland-Fläming 2020“ kürzlich auch den Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald für unwirksam erklärte, spitzt sich die Lage für Projektierer immer mehr zu.
Für die betroffene Windenergiebranche, die berechtigter Weise durch die Unwirksamkeitserklärungen ein Ausbremsen des erforderlichen Ausbaus der Windenergie befürchtet, ist es von nicht zu unterschätzender Bedeutung, wie die zuständigen Behörden ein derartiges Sicherungsmoratorium umsetzen. Durch gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg vom 1. August 2019 wurde die Handhabung der genannten Vorschrift konkretisiert. Dabei bildet die frühzeitige Unterrichtung über den Stand und die Inhalte von Regionalplanungsverfahren einerseits und die Sensibilisierung von Vorhabenträgern für die Auswirkungen des § 2c Absatz 1 und 2 RegBkPlG andererseits die Basis für das Zusammenwirken der genannten Stellen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Kopfschütteln in Zeiten einer gewollten Energiewende verursacht allerdings die Vorgehensweise im Umgang mit dem Ausnahmetatbestand des § 2c Abs. 2 RegBkPlG. Solche Ausnahme „können“ zugelassen werden, wenn und soweit die Zulassung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nach dem jeweiligen Stand der Regionalplanung nicht befürchten lässt, dass die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Hierzu erfolgt durch die gemeinsame Landesplanungsabteilung eine Einzelfallprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sofern und soweit durch die gemeinsame Landesplanungsabteilung keine allgemeine Ausnahmeregelung für räumlich abgegrenzte Gebiete gemäß § 2c Absatz 2 RegBkPlG getroffen wird. Zwar wird durch den Umstand etwaiger Änderungen von Planungskriterien oder bei Verfestigung von Planungsabsichten durch einen ersten oder geänderten Planentwurf, eine gewisse Dynamik berücksichtigt, indem der Antragsteller das Landesamt für Umwelt bitten kann, eine erneute Prüfung einer Ausnahme bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu veranlassen. Allerdings mag dies nicht über gesetzgeberische Ausgestaltung als „normale“ Ermessensvorschrift hinwegtrösten, welche keineswegs eine durch Gesetz vorgezeichnete Richtung der Ermessensbetätigung beabsichtigt, sondern vielmehr eine „sachgerechte“ Lösung in die Gunst der Behörde selbst stellt. Ausnahmen vom Genehmigungsstopp wären – so steht zu befürchten – somit die Seltenheit.
Neben kompetenzieller Beanstandungen, wird durch den Wegfall weiterer Potenzialflächen und des pauschalen Genehmigungsverbots der Eingriff in Grundrechte der Projektierer (u.a. Art. 14 GG und Art. 12 GG) an Intensität weiterhin zunehmen, sodass bereits in diesem Stadium die Verhältnismäßigkeit i.e.S. äußert fraglich erscheint.
Da mithin § 2c Abs. 1 RegBkPlG auch in laufenden Genehmigungsverfahren sich als Hindernis entpuppen kann, sollte der Augenmerk auf die laufenden Aufstellungs- oder Änderungsverfahren für Bebauungspläne mit Festsetzungen für die Windkraft gerichtet werden. Denn von der Unzulässigkeit nach § 2c Abs. 1 S. 3 bleiben nach § 2c Abs. 5 Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf der Grundlage von Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans unberührt.