Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene ebay-Auktion
« NewsübersichtIn seinem Urteil vom 30.10.2014 hat das OLG Hamm (Az.: 28 U 199/13) entschieden, dass ein Verkäufer, der seine Auktion grundlos abbricht, demjenigen Schadensersatz schuldet, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Dabei ist unerheblich, ob sich der Höchstbietende als so genannter "Abbruchjäger" an der eBay-Auktion beteiligt hat.
Der Kläger beteiligte sich an einer Auktion des Beklagten, einem Gewerbetreibenden, der einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1,00 EUR bei eBay zum Verkauf anbot. Der Kläger gab ein Maximalgebot in Höhe von 345,00 EUR ein. Nachdem der Beklagte den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 Euro anderweitig veräußert hatte, brach er die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 Euro Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit dem Beklagten zustande gekommenen Kaufvertrages verlangte der Kläger Schadensersatz.
Das Gericht gab der Klage statt und begründete den Anspruch damit, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, der den Beklagten verpflichtet, dem Kläger den von ihm angebotenen Gabelstapler gegen Zahlung von 301 Euro zu liefern. Als der Beklagte den Gabelstapler auf der Webseite von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internetauktion startete, habe er damit ein verbindliches Angebot abgegeben. Vertragspartner sei dabei der Kläger geworden, weil er innerhalb der Laufzeit der Option das höchste Angebot abgegeben hatte.
Daneben bestehen auch keine Zweifel am Rechtsbindungswillen des Klägers. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben hatte. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion wird vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich ist und zum Abschluss eines Kaufvertrages führen kann. Selbst wenn man dem Kläger unterstellt, dass er sich als so genannter "Abbuchjäger" systematisch an eBay-Auktionen beteiligt, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setzt auch ein solches Vorgehen voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden soll.
Nach den eBay-internen Regelungen steht dem Beklagten kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zu. Danach berechtigt allein der Wunsch eines Verkäufers, den angebotenen Gegenstand während der laufenden Auktion losgelöst von eBay anderweitig zu veräußern, nicht zur Rücknahme des eBay-Angebots, wenn für dieses bereits Gebote abgegeben wurden. Gebote dürfen nur aus berechtigten, in den eBay-Bestimmungen geregelten Gründen gestrichen werden. Derartige Gründe standen dem Beklagten nicht zur Seite.
Der Beklagte schuldet dem Kläger wegen schuldhafter Nichterfüllung des Kaufvertrages Schadensersatz in Höhe des Gabelstaplerwertes. Dieser kann hier nach dem von dem Beklagten anderweitig erzielten Kaufpreis bemessen werden, von dem dann bei der Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag von 301,00 EUR abzuziehen ist. Dem Kläger wurden 5.054,00 EUR zugesprochen.
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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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