Schleswig-Holstein: „Denkmalschutz bald zu Lasten der Windenergie?!“
« NewsübersichtDie aktuellen Pläne der Landesregierung Schleswig-Holsteins zur geplanten Änderung des Denkmalschutzgesetzes könnten zum „Bremsklotz“ für die Windenergiebranche werden. Durch die geplante Änderung entsteht ein besonders großes Konfliktpotenzial zwischen Windenergienutzung und Denkmalschutz.
Besonders problematisch ist dabei die Ausdehnung des Umgebungsschutzes. Durch die geplante Neufassung des Gesetzes ist eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bei Veränderungen der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals schon erforderlich, sofern diese geeignet sind, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen. Durch diese Novellierung werden die bisher vor dem Hintergrund der Energiewende eingeführten begriffsscharfen Tatbestandsmerkmale „unmittelbare Umgebung“, „innerhalb wesentlicher Sichtachsen“ und „in der unmittelbaren Umgebung weiterer wertbestimmender Merkmale“ vollständig gestrichen.
Der enge Schutzbereich der alten Regelung, der an die unmittelbare Umgebung anknüpfte, wird durch die geplante Regelung deutlich erweitert. Dies folgt insbesondere aus dem unklaren Begriff der „Umgebung“, der auch in der Rechtsprechung bisher nicht ausreichend konkretisiert wurde. Die Folgen für Schleswig-Holstein als „Land der Horizonte“ wären mit Blick auf die Windenergie weitreichend. Legt man den neu normierten weiten Umgebungsbegriff zugrunde, steht absehbar die Genehmigungsfähigkeit vieler Windenergievorhaben in Frage.
Ferner erfährt der Anwendungsbereich des Gesetzes eine enorme Ausweitung dadurch, dass die Denkmalbehörden Schutzzonen festlegen können, die unter den Denkmalbegriff des Gesetzes zu subsumieren sind. Insbesondere spricht das Gesetz Siedlungsstrukturen, Orts- oder Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und –Silhouetten an, welche von den Denkmalschutzbehörden im Benehmen mit den betroffenen Kommunen durch Verordnung unbefristet als solche ausgewiesen werden können. Wie künftige Schutzzonen zu definieren sind, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung allerdings nicht. Damit besteht offenbar die Möglichkeit, ganze Landstriche dem Denkmalschutz zu unterstellen.
Im Ergebnis werden den Projektierern von Windkraftanlagen durch das DSchG 2014 deutlich höhere Hürden für eine denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit von Windenergievorhaben auferlegt. Dies birgt im Endeffekt die Gefahr, dass die landesplanerisch bereits umgesetzte und bundespolitisch gewünschte Energiewende in Schleswig-Holstein vollständig konterkariert.
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Prof. Dr. Martin Maslaton, E-Mail: martin@maslaton.de
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