Sigmar Gabriel gibt die Eckpunkte für die Reform des EEG 2.0 bekannt
« NewsübersichtMit Veröffentlichung vom 17.01.2014 hat der neue Wirtschafts- und Energieminister Sigmar Gabriel die Eckpunkte für die Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vorgestellt. Hierbei strebt er zur Umsetzung einen eng gestückten Zeitplan an. Bereits am 09.04.2014 soll die Bundesregierung den Gesetzentwurf im Kabinett beschließen und am 23.05.2014 die erste Beratung mit dem Bundesrat durchgeführt werden. Am 11.07.2014 soll der entsprechende Gesetzentwurf beschlossen werden und das EEG 2.0 zum 01.08.2014 in Kraft treten. Minister Gabriel legt den Schwerpunkt des Papiers auf eine kosteneffiziente Energiewende. Im Wesentlichen finden sich im Eckpunktepapier folgende Aspekte:
Zunächst wird ausgeführt, dass für Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.08.2014 die Regelungen des neuen EEG 2.0 gelten sollen. Für Windenergieanlagen wird vorgesehen, dass die Fördersätze des EEG 2012 weitergelten sollen, wenn sie bis zum 31.12.2014 in Betrieb genommen werden und die Anlagen bis zum 22.01.2014 genehmigt waren.
Als Ausbaukorridor wird insbesondere für Windenergie an Land der sogenannte atmende Deckel vorgeschlagen, nachdem eine automatische Anpassung von Fördersätzen in Ansehung des tatsächlichen Zubaus erfolgen soll. Für Bioenergie wird vorgesehen, dass lediglich ein Zubau von 100 MW pro Jahr stattfindet, der überwiegend auf der Nutzung von Abfall und Reststoffen beruhen soll. Dies soll durch eine „ambitionierte Degression“ sichergestellt werden.
Des Weiteren soll die Integration der erneuerbaren Energien im Strommarkt weiter vorangetrieben werden, wozu seitens Herrn Gabriel vorgeschlagen wird, dass die verpflichtende Direktvermarktung für alle Erneuerbaren-Energien-Anlagen auf Grundlage des bereits im EEG 2012 integriertenMarktprämienmodells eingeführt wird. Ab 2015 sollen alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kW, ab 2016 alle Neuanlagen mit einer Leistung von 250 kW und ab 2017 alle Neuanlagen mit einer Leistung von 100 kW sich verpflichtend in der Direktvermarktung befinden. Weiterhin wird ausführt, dass die bisher gezahlte Managementprämie vollständig gestrichen wird und alle Anlagen zukünftig fernsteuerbar sein müssen. Das Grünstromprivileg, welches im Rahmen der Direktvermarktung in Anspruch genommen werden konnte, soll insgesamt gestrichen werden, da nach Auffassung des BMWi erhebliche europarechtliche Bedenken bestehen würden und diese Art der Förderung volkswirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Zusätzlich sieht das Eckpunktepapier vor, dass das Ausschreibungsmodell als neues Förderinstrument ab 2017 eingeführt werden soll. Hierbei soll im Rahmen eines Pilotvorhabens zunächst Photovoltaikfreiflächenanlagen ausgeschrieben werden, wozu jedoch noch eine konkretisierende Verordnung erlassen werden wird.
Für die einzelnen Technologien ist insbesondere vorgesehen, dass der Repoweringbonus für Windenergie an Land gestrichen wird und der bis Ende 2014 laufende Systemdienstleistungsbonus nicht fortgesetzt wird. Im Jahr 2015 soll dann an ertragsreichen Standorten bis zu 20 % weniger Vergütung als im Jahr 2013 durch den Anlagenbetreiber beansprucht werden können. Zur Biomasse wird im Eckpunktepapier ausgeführt, dass die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II nach dem EEG 2012 insgesamt gestrichen werden. Im Hinblick auf die Erweiterung von bestehenden Biogasanlagen wird deutlich hervorgehoben, dass Erweiterungen nur noch nach dem neuen EEG zu beurteilen sein werden. Ferner wird der Gasaufbereitungsbonus ersatzlos für Neuanlagen gestrichen.
Die Privilegierung der stromintensiven Industrie von der EEG-Umlage soll europarechtskonforme weiter entwickelt werden und privilegierte Unternehmen müssen zukünftig einen angemessenen Kostenbeitrag stemmen. Die Erzeugung von Strom zum eigenen Verbrauch soll dahingehend geändert werden, dass auch der Eigenstromerzeuger einen Beitrag zur EEG-Umlage zu entrichten hat. Hierbei soll nach dem Willen von Herrn Gabriel die Wirtschaftlichkeit von Erneuerbaren-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen und Kuppel-Gas-Nutzungen gewahrt werden und auch für Kleinanlagen eine Bagatellgrenze eingeführt werden.
Das Eckpunktepapier kann aus juristischer Sicht sehr kritisch betrachtet werden. Einerseits ist zubefürchten, dass nunmehr ein neues EEG neben die bereits bestehenden EEG 2009 und EEG 2012 tritt. Des Weiteren ist der Vertrauensschutz für Investoren nach dem vorgelegten Papier kaum nachvollziehbar, da auf Grundlage des vorgezeigten Eckpunktepapiers keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob sich in Projektierung befindliche Windenergieanlagen sich noch wirtschaftlich darstellen lassen. Es fehlt insoweit zumindest an einer orientierungsweisen Angabe der jeweiligen Vergütungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Problematisch ist zudem der atmende Deckel für Windenergieanlagen, da diese einen sehr viel längeren Planungshorizont als kleine Photovoltaikanlagen aufweisen.
Der einzig verfolgte Zweck der „Kostendämpfung“ wird aber gleichermaßen nicht in Angriff genommen, da eine Auseinandersetzung mit dem Marktverwerfung an der Strombörse nicht stattfindet. Insbesondere die Notwendigkeit einer schnellen Novelle ist angesichts der im Jahr 2013 insgesamt gering gebliebenen Zubauten von Erneuerbaren-Energien-Anlagen und lediglich einen Kostenbeitrag von ca. 13 % des Zubaus an der Gesamtumlage kaum nachvollziehbar. Die Überprüfung der Vermarktung des Erneuerbaren-Energien-Stromes findet insgesamt nicht statt, auch – und das muss deutlich hervorgehoben werden – findet sich kein Anknüpfungspunkt in dem Eckpunktepapier, das der Treibhausgasemissionshandel nachhaltig belebt würde. Der Umwelt- und Klimaschutz ist nur noch eine Randbemerkung.
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