Social Distancing im Gesellschaftsrecht: Die notgedrungene digitale Revolution von Oben
« NewsübersichtVergangene Woche hat der Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossenen. Mit Wirkung zum 28.03.2020 ist es nun in Kraft getreten.
Das Gesetz bündelt eine Vielzahl von Maßnahmen, welche die geltende Rechtslage auf die Corona-Krise anpassen. Neben den bereits viel diskutierten Änderungen im Insolvenzrecht sowie den Stundungen für Mietzahlungen und bei Verbraucherdarlehen, beschäftigt sich das Covid-19-Abmilderungsgesetz auch mit gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Fokus insbesondere: Digitale Haupt- und Gesellschafterversammlungen.
Erfasst sind darüber hinaus auch Amtszeitverlängerung von Vereinsvorständen und WEG-Verwaltern. Diese sollen zunächst rechtssicher weiterarbeiten können, bis die Beschlussfassung in den jeweiligen Wahlgremien ihrer Gesellschaften wieder möglich ist.
Digitale Hauptversammlung auch ohne Satzungsbestimmung
Die beschlossenen Regelungen enthalten vor allem zahlreiche Erleichterungen für Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen im laufenden Geschäftsjahr.
Bereits seit 2009 sieht § 118 Abs. 1 S. 2 AktG in Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (2007/36/EG) vor, dass die Hauptversammlung auch ganz oder teilweise „im Wege elektronischer Kommunikation“ abgehalten werden kann. Erforderlich war hierfür allerdings stets eine entsprechende Klausel in der Satzung bzw. eine Ermächtigung des Vorstandes, digitale Hauptversammlungen einzuberufen.
Der geneigte Gesellschaftsrechtler erkennt das Problem sofort: Wenn die Satzung keine entsprechende Bestimmung vorsieht, bedürfte es einer Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung - und damit eines physischen Zusammenkommens der Mitglieder. Über diese Hürde hilft nun der Gesetzgeber hinweg. Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Covid-19-Abmilderungsgesetz kann der Vorstand nunmehr eine digitale Hauptversammlung anordnen, auch wenn ihn die Satzung hierzu gerade nicht ermächtigt. Der Gesetzgeber füllt also die Lücken, die digitalisierungsscheuen Gesellschaften anderenfalls auf die Füße fallen würden. Um Mitgliedschaftsrechte nicht völlig leerlaufen zu lassen, wurde die Durchführung der Online-Hauptversammlung allerdings an Bedingungen geknüpft.
Diese sind vor allem in Art. 2 § 1 Abs. 2 Covid-19-Abmilderungsgesetz geregelt. So muss die Versammlung vollständig in Bild und Ton übertragen werden (1.) und Stimmrechtsausübung und Vollmachtserteilung elektronisch möglich sein (2.). Fragemöglichkeiten muss es ebenfalls auf elektronischem Wege geben (3.), wobei es unter Abweichung von § 131 AktG in das Ermessen des Vorstandes gestellt wird, welche Fragen wie und wann beantwortet werden. Zudem kann eine Ausschlussfrist angeordnet werden, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung elektronisch einzureichen sind.
Für sämtliche Entscheidungen des Vorstandes im Rahmen der Corona-Gesetzgebung wird zudem eine Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates festgeschrieben, wobei dessen Beschlussfassung auch satzungsunabhängig im Umlaufverfahren erfolgen kann, vgl. Art. 2 § 2 Abs. 6 Covid-19-Abmilderungsgesetz.
Die Anfechtung von Satzungsbeschlüssen wird erleichtert. Den Aktionären die an der digitalen Stimmabgabe teilgenommen haben, muss unter Abweichung von § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Möglichkeit gegeben werden, gegen die Beschlüsse vorzugehen, auch wenn sie nicht physisch an der Hauptversammlung teilgenommen haben, Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Covid-19-Abmilderungsgesetz.
Um etwaigen Beschlussmängel-Streitigkeiten vorzubeugen, können Anfechtungen allerdings vorerst nicht darauf gestützt werden, dass die Regeln über die elektronische Teilnahme, die Briefwahl und die Bild-/Tonübertragung nach § 118 AktG verletzt wurden.
Die Verletzung der Sonderregeln über virtuelle Hauptversammlungen sowie die Nichteinhaltung der Formerfordernisse von Mitteilungen nach § 125 AktG gilt vorläufig ebenfalls nicht als Anfechtungsgrund. Das gilt zumindest solange, wie die Nichteinhaltung unvorsätzlich erfolgte. Hingewiesen sei zudem auf den bestehenden Anfechtungsausschluss nach § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG für technische Störungen.
Nach Art. 2 § 1 Abs. 3 des Gesetzes wurden darüber hinaus die Einberufungsfristen nach § 123 AktG auf 21 Tage verkürzt. Wird von dieser Verkürzung Gebrauch gemacht, muss die Mitteilung gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 AktG nur noch spätestens zwölf Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Ergänzungsverlangen die Tagesordnung betreffend müssen der Gesellschaft bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung zugehen.
Schlussendlich wird auch der Zeitraum für das Abhalten der Hauptversammlung verlängert. Sie ist anders als nach § 175 Abs. 1 S. 2 AktG nun vorläufig auch im Zeitraum September bis Dezember möglich.
Entsprechende Geltung auch für andere Gesellschaften
Die oben dargestellten Sonderregelungen gelten für KGaAs, SEs und VVaG weitestgehend entsprechend, wobei die Entscheidung zur digitalen Hauptversammlung bei der SE durch den Verwaltungsrat getroffen wird. Nur die Möglichkeit der Hauptversammlung im letzten Jahresdrittel gilt für die SE nicht, Art. 2 § 1 Abs. 5 und Abs. 8 Covid-19-Abmilderungsgesetz.
Erleichterungen für GmbHs sieht Art. 2 § 2 Covid-19-Abmilderungsgesetz vor. So wird unter Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbH das Einstimmigkeitserfordernis bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren aufgehoben. Die Entscheidungsfindung ohne Gesellschafterversammlung wird hierdurch erleichtert.
Entsprechende Vereinfachungen gelten zudem nach Art. 2 § 3 Covid-19-Abmilderungsgesetz für Genossenschaften. Auch hier wird für die Wirksamkeit von Beschlüssen per Umlaufverfahren bzw. auf elektronischem Wege vom Erfordernis der Satzungsbestimmung abgesehen. Auch die Ladung kann nunmehr digital Erfolgen.
Im Übrigen werden Online-Beschlussfassungen ebenfalls für Vereine und Stiftungen ermöglicht, Art. 2 § 5 Covid-19-Abmilderungsgesetz. Auch hier kann die Mitgliederversammlung vom Vorstand ins Netz verlagert werden, selbst wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Zudem sollen Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit vorläufig im Amt bleiben, bis ein Nachfolger bestellt ist. Für Wohnungseigentümergesellschaften gilt eine entsprechende Regelung für den Verwalter. Zudem soll der zuletzt geschlossene Wirtschaftsplan vorläufig fortgelten, Art. 2 § 6 Covid-19-Abmilderungsgesetz.
Befristung der Änderungen zunächst bis Ende 2020
Die getroffenen Änderungen sind zunächst nach Art. 2 § 7 des Gesetzes bis Ende 2020 befristet. Haupt- und Mitgliederversammlungen die erst in 2021 stattfinden sollen, werden also vorerst nicht erfasst. Nach Art. 2 § 8 ist dem Justizministerium allerdings die Option eingeräumt worden, die vorgenannten Regelungen per Verordnung bis maximal 31.12.2021 zu verlängern, wenn dies so wörtlich: „aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland“ geboten erscheint.
Bis dahin wird die aktuelle Situation wohl zur Petrischale der Digitalisierung im Gesellschaftsecht. Es bleibt abzuwarten, ob es im Nachgang zu einer anhaltenden Abkehr von der klassischen physischen Mitgliederversammlung kommen wird. Derzeit ist die Verlagerung vom Off- in den Onlinebereich allerdings alternativlos. Gut, dass der Gesetzgeber dies schnell erkannt hat.