Solarenergie – Kommunale „Abgabe“ jetzt auch für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen möglich – nach Vorbild des § 36k EEG 2021?
« NewsübersichtWie bereits – auch aufgrund unserer guten Vernetzung in Regierungskreisen – im Februar vermutet, ist es jetzt soweit: Wie u.a. der Spiegel am 22. Juni 2021 berichtete, plant die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung des § 95 Nr. 3 EEG 2021 Gebrauch zu machen. Damit ist der Weg frei für die unkomplizierte Beteiligung von Gemeinden an den Erträgen neuer Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen, wie sie 32 Unternehmen aus der Solarbranche in einem offenen Brief an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gefordert hatten.
Insbesondere die Akzeptanz von Solaranlagen in der Bevölkerung soll damit gefördert und letztlich Genehmigungsverfahren erheblich erleichtert werden. Ob der erwünschte Effekt tatsächlich eintreten wird, bleibt jedoch abzuwarten. Zweifel sind durchaus begründet, wie wir bereits hier deutlich gemacht haben. Viele Projektierer dürften dennoch begeistert sein, haben sie doch in der Vergangenheit immer wieder – auch bei uns – nach dieser Möglichkeit gefragt und gesucht. Schließlich gibt es seit dem 1. Januar 2021 in § 36k EEG 2021 eine ähnliche Regelung bereits für Windenergieanlagen.
Zunächst ist noch etwas Geduld gefragt: Entscheidend wird sein, wie genau der Gesetzgeber den Verordnungstext umsetzt; ob er sich ein Beispiel an § 36k EEG 2021 nimmt oder eine inhaltlich neue Regelung trifft. Ungeachtet der konkreten Ausgestaltung erwarten wir jedoch, dass die bereits vorhandenen und von uns in der Praxis erfolgreich verwendeten Mustervorlagen für Windenergieanlagen auch für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen genutzt werden können. Der Gefahr der Verwirklichung von Korruptionstatbeständen und Kollisionen mit dem Kopplungsverbot können wir somit aufgrund unserer Erfahrung im Umgang mit § 36k EEG 2021 begegnen.
Unseren Beitrag zu § 36k EEG 2021 für Windenergieanlagen können sie hier nachlesen.