Tracking pixel Steigerung der Wirtschaftlichkeit durch Strommengensplitting? · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Steigerung der Wirtschaftlichkeit durch Strommengensplitting?

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Derzeit wird in der Branche diskutiert, ob die Möglichkeit des Strommengensplittings den wirtschaftlichen Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) vergütet werden, verbessern kann. Ausgangspunkt der Überlegung sind die unterschiedlichen Vergütungsvoraussetzungen nach dem EEG und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG).

Im EEG 2009 sowie in der novellierten Fassung des EEG 2012, das am 01.01.2012 in Kraft tritt, wird der Eigenverbrauch von Strom aus der Anlage ausschließlich für Strom aus solarer Strahlungsenergie gefördert. Anderen Erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber das Privileg nicht zugesprochen. Folglich speisen die Anlagenbetreiber den gesamten in der Anlage erzeugten Strom in das allgemeine Versorgungsnetz ein und beanspruchen hierfür die jeweilige EEG-Vergütung. Für ihren eigenen Strombedarf beziehen die Anlagenbetreiber den günstigeren Strom aus dem Netz. Dies lohnt sich solange, wie die Vergütung nach dem EEG höher ist als der Bezugsstrompreis inklusive Netzentgelte, Stromsteuer sowie KWK- und EEG-Umlage.

Für Anlagen, die Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Biogas einsetzen und in dessen Prozess ein Kraft-Wärme-Kopplungs-Technik angewendet werden kann, kann man jedoch darüber nachdenken, ob auch eine Förderung nach dem KWKG für den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom in Betracht kommt. Die Förderung nach dem KWKG sieht vor, dass für den in das Netz eingespeisten Strom der KWK-Strompreis, den der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein KWK-Zuschlag zu errichten ist. Soweit eine Vereinbarung nicht erzielt wird, gilt der übliche Preis als vereinbart, der sich nach dem Grundlaststrom an der Strombörse EEX richtet, zuzüglich etwaiger vermiedener Netznutzungsentgelte. Soweit nunmehr der erzeugte Strom selbst verbraucht wird, kann zwar der Strompreis nicht mehr vom Netzbetreiber verlangt werden, aber der Gesetzgeber gewährt dem Anlagenbetreiber für den Strom weiterhin den jeweiligen Zuschlag nach dem KWKG. Vermiedene Netzentgelte können für den selbstverbrauchten Strom nicht in Anspruch genommen werden.

In der Kombination aus der höheren Vergütung nach dem EEG für den eingespeisten Strom und den Zuschlägen für den selbstverbrauchten Strom nach dem KWKG kann mithin ein interessante Option gesehen werden, wenn die Vergütung des Stromes nach dem EEG geringer ist als der Bezugsstrompreis zuzüglich des Zuschlags nach dem KWKG. Diskutiert wird jedoch aktuell, ob sich die Förderung nach dem EEG und dem KWKG gegenseitig ausschließen (Vgl. Rauch, REE 2011, 133) oder ob es möglich ist, Strom aus ein und derselben Anlage teilweise nach dem EEG und teilweise nach dem KWKG vergüten zu lassen (sog. Strommengensplitting).

Im Rahmen der Novellierung des EEG wurde der Anwendungsbereich erweitert und soll nunmehr auch „die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber einschließlich des Verhältnisses zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ erfassen. Gleichsam sieht das KWKG vor, dass Strom, „der nach dem EEG vergütet wird, nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ fällt. Bezugspunkt für die Anwendung ist in Ansehung des Wortlauts der Gesetze nicht die Anlage, sondern der erzeugte Strom, sodass sich hieraus keine Einwände gegen die Möglichkeit des Strommengensplittings herleiten lassen.

Ferner könnte die im EEG statuierte Andienungspflicht für den erzeugten Strom entgegenstehen. Der Anlagenbetreiber ist danach dazu verpflichtet, den gesamten in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber am Netzverknüpfungspunkt anzubieten. Das Gesetz sieht aber selbst Ausnahmen von der Pflicht vor. Strom, der vom Anlagenbetreiber selbst oder durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbraucht wird, fällt nicht unter die Andienungsverpflichtung. Diese Verpflichtung nach dem EEG steht mithin dem Strommengensplitting ebenfalls nicht entgegen.

Fraglich und bisher noch nicht abschließend geklärt ist indes, ob nach dem KWKG der Zuschlag nur gezahlt werden darf, wenn der übrige Strom dem Netzbetreiber in Anwendung des KWKG angedient wird. Ob die Verpflichtung, dass der Netzbetreiber den Strom abzunehmen hat, dahingehend interpretiert werden kann, dass eine gleichlaufende Verpflichtung für den Anlagenbetreiber zu Einspeisung besteht, müsste weitergehend geprüft werden.

Unzweifelhaft müssten die Anlagen, für die das Strommengensplitting eine wirtschaftliche Option darstellt, sowohl die an die Anlage gestellten Voraussetzungen nach dem KWKG als auch nach dem EEG erfüllen. Rechtsprechung zu dieser Fragestellung ist bisher noch nicht ergangen, sodass eine Einzelfallprüfung erforderlich sein kann.

 

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Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
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