Tracking pixel Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes 2012 Teil 1 · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes 2012 Teil 1

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1. Leitbild des Landesentwicklungsplans 2012


Der Landesentwicklungsplan 2012 geht zutreffend davon aus, dass der Klimawandel eine der großen Herausforderungen für unsere heutige Gesellschaft darstellt, zu deren Bewältigung die Reduzierung des CO2-Ausstoßes auch durch den Ausbau der Nutzung Erneuerbarer Energien erforderlich ist. 

Der BWE-Landesverband begrüßt daher das Leitbild des Landesentwicklungsplanes 2012, das den Umbau des Energiesystems im Rahmen einer zukunftsweisenden nachhaltigen Entwicklung mit dem Ziel einer sicheren, bezahlbaren und umweltgerechten Energieversorgung vorsieht. So soll ausweislich des Leitbildes eine verstärkte Nutzung regenerativer Energieträger sowie der effiziente Ausbau Erneuerbarer Energien erreicht werden.

Zur Erreichung dieses Zieles bleibt der Entwurf des Landesentwicklungsplanes 2012 in seiner gegenwärtigen Fassung jedoch weit hinter seinen Möglichkeiten und den klimapolitischen Zielvorgaben der Bundesregierung sowie der Europäischen Union zurück und bedarf daher unbedingt der Überarbeitung:

2. Konkrete und ambitionierte Zielsetzung für den Ausbau der Nutzung der Windenergie notwendig

Die klimaverträgliche Energieversorgung soll ausweislich des Leitbildes des Landesentwicklungsplanes 2012 durch die Sicherung geeigneter Flächen für die Windenergienutzung entsprechend den neuen Zielstellungen der sächsischen Energie- und Klimaschutzpolitik sowie einen Auftrag an die Träger der Regionalplanung, Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte als Grundlage für den Ausbau Erneuerbarer Energien zu erstellen, erreicht werden. Dies ist jedoch zur Verwirklichung des Leitbilds des Landesentwicklungsplanes 2012, das den Umbau des Energiesystems im Rahmen einer zukunftsweisenden nachhaltigen Entwicklung mit dem Ziel einer sicheren, bezahlbaren und umweltgerechten Energieversorgung vorsieht, keinesfalls ausreichend. Vielmehr müssen die Ausbauziele ambitionierter festgelegt (a)), ein Optimierungsgebot festgeschrieben (b)) sowie die Erarbeitung Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte verbindlich vorgegeben werden (c)). Die Ausgestaltung der Regelung zum Mindestenergieertrag als dynamische Verweisung auf das Ziel der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung begegnet zudem Bedenken (d)).

a) Ausbauziele ambitionierter und differenzierter festzulegen

Im gegenwärtigen Entwurf des Landesentwicklungsplanes 2012 wird durch das Ziel 5.1.3 die Sicherung der räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des für die Nutzung der Windenergie geltenden Ziels der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) vorgegeben.

Das Energie- und Klimaprogramm Sachsen (Entwurf, Stand 12. Oktober 2011) trifft hierzu folgende Aussagen:


„Die Stromerzeugung aus Windenergie soll sich aus heutiger Sicht innerhalb von 10 Jahren von ca. 1.350 GWh (...) auf 3.500 GWh pro Jahr erhöhen. Auch unter Berücksichtigung des Repowering hat dies einen Anstieg der in den kommenden Jahren zu sichernden Fläche für die Windenergienutzung von derzeit ca. 0,2 % auf schätzungsweise 0,5 % der Landesfläche zur Folge. Diese Größenordnung wird auch schon in der „Grüne Ausbaustudie 2020“ (...) als erforderlich angesehen und korrespondiert grundsätzlich mit den Angaben in der „Repowering-Studie“ aus dem Jahr 2011, die für eine Stromerzeugung von 6800 GWh pro Jahr mit modernen Anlagen einen Anteil von 0,74 % der Landesfläche annimmt (...). Für die Windenergienutzung ist damit das im Landesentwicklungsplan verankerte Ziel anzupassen (...).

- Energie- und Klimaprogramm Sachsen (Entwurf, Stand: 12. Oktober 2011), S. 36 -


Dieser Vorgabe des Energie- und Klimaprogramm Sachsen folgend, sollte der Landesentwicklungsplan 2012 für die Träger der Regionalplanung eine verbindliche konkrete quantitative Vorgabe für den Mindestumfang der für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellten Fläche in der jeweiligen Planungsregion – differenziert nach den unterschiedlichen Potenzialen der jeweiligen Planungsregionen – treffen, so dass insgesamt mindestens 0,74 % der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung gestellt werden.

Dabei sollte auch klargestellt werden, dass Zielvorgaben zu Mindestenergieerträgen immer nur Anhaltspunkte für die Frage sein können, ob der Windenergienutzung durch die jeweilige Planung in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. In der bisherigen regionalplanerischen Praxis herrscht das Missverständnis vor, eine Planung, welche die Mindestenergieerträge ermögliche, genüge bereits der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden muss.

- BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 (Az.: 4 C 4.02), Urt. v. 21.10.2004 (Az.: 4 C 2.04) -

 

Für die Frage, ob der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen wird, kann die Erreichung von Mindestvorgaben stets nur ein Anhaltspunkt, ein Minimum, aber nie ein Deckel sein. Im Gegenteil: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt, die für die Windenergienutzung geeigneten Flächen auszuweisen. Dies kann eine deutlich höhere Flächenausweisung gebieten, als für die Erreichung des Mindestziels erforderlich ist.

Eine Vorgabe zum Mindestenergieertrag (bzw. zur Mindestflächenausweisung) muss zudem die räumlichen Voraussetzungen der jeweiligen Planungsregion berücksichtigen:

Aus gutem Grund wird z. B. die Berücksichtigung der Windhöffigkeit in Grundsatz 5.1.5 vorgegeben (wobei diese Vorgabe als Ziel erfolgen sollte, da eine Abweichung hiervon sachlich nicht gerechtfertigt sein kann; hierzu im Folgenden unter 4.). Hieran wird deutlich, dass die Voraussetzungen zur Nutzung der Windenergie nicht überall gleich sind. Dies gilt nicht nur innerhalb einer Planungsregion, sondern u. U. auch im Vergleich der Planungsregionen untereinander. Im Sinne des effektiven Ausbaus der Erneuerbaren Energien ist es daher wenig sinnvoll, die Planungsregionen von vornherein auf einheitliche Mindestziele festzulegen. Vielmehr sollten in Planungsregionen, in denen – z. B. aufgrund der Windhöffigkeit – größere Ausbaupotenziale vorhanden sind, auch die Ausbauziele ambitionierter gestaltet werden.

Ziel 5.1.4, wonach die Abweichung vom regionalen Mindestenergieertrag ermöglicht wird, soweit gewährleistet ist,  dass das Ausbauziel bezogen auf die Windenergie landesweit eingehalten wird, ist kontraproduktiv und sollte gestrichen werden: Soweit bestimmte Planungsregionen aufgrund spezieller Gegebenheiten in ihrem Gebiet den Regionalen Mindestenergieertrag unterschreiten wollen, soll ihnen dies ermöglicht werden, wenn zwei oder mehr Planungsverbände durch ihre Planung, dokumentiert durch den Beschluss der Verbandsversammlung zur Freigabe des Planentwurfes, gemeinsam und über die Dauer des Beteiligungsverfahrens annähernd zeitgleich dem Regionalen Mindestenergieertrag gerecht werden. Fortschreibungen entsprechender Planungen können ausweislich der Begründung zu Ziel 5.1.4 nur gemeinsam vorgenommen werden.


- Begründung zu Ziel 5.1.4 Entwurf Landesentwicklungsplan 2012 -

Damit ist das landesweite Erreichen der Ausbauziele jedoch nicht gewährleistet, da die Unterschreitung des Regionalen Mindestenergieertrages bereits dann möglich ist, wenn zwei (andere?) Planungsverbände voraussichtlich (!) ihren regionalen Mindestenergieertrag erreichen werden. Damit ist aber die Unterschreitung nicht ausgeglichen. Hierfür müsste an anderer Stelle eine Überschreitung des regionalen Mindestenergieertrages erreicht werden. Die Regelung lässt zudem offen, wann die Voraussetzungen des Abweichens von Ziel (!) 5.1.3 vorliegen: Dies soll ausweislich der Begründung zu Ziel 5.1.4 bei einem „gegenseitigen Einvernehmen“ möglich sein. Dieses sei


„mindestens dann vorhanden, wenn zwei oder mehr Planungsverbände durch ihre Planung, dokumentiert durch den Beschluss der Verbandsversammlung zur Freigabe des Planentwurfes, gemeinsam und über die Dauer des Beteiligungsverfahrens annähernd zeitgleich dem Regionalen Mindestenergieertrag gerecht werden.“


- Begründung zu Ziel 5.1.4 Entwurf Landesentwicklungsplan 2012, Hervorhebg. durch Verf. -


Ein gegenseitiges Einvernehmen und damit ein Abweichen vom Ziel 5.1.3 kann demnach auch in anderen Fällen vorliegen. Welche das sind, bleibt aber offen. Die Regelung ist somit gänzlich unbestimmt.

Die Notwendigkeit der gemeinsamen Fortschreibung


- Begründung zu Ziel 5.1.4 Entwurf Landesentwicklungsplan 2012 -


stellt zudem einen zusätzlichen Hemmschuh für Fortschreibungen und damit der Anpassung der Regionalpläne an die technische und umweltpolitische Entwicklung dar.

Aus diesen Gründen ist auf Ziel 5.1.4 zu verzichten. Die unterschiedlichen Potenziale der einzelnen Planungsverbandsgebiete sind durch einen auf die jeweilige Planungsregion abgestimmten Mindestenergieertrag (bzw. eine Mindestflächenausweisung) oder – besser – durch ein Optimierungsgebot zu berücksichtigen:

b) Optimierungsgebot oder Verzicht auf regionalplanerische Steuerung mittels Ausschlussgebieten

Bei Anlagen der Erneuerbaren Energien ist der Erkenntnis Rechnung zu tragen, dass diese durch ihre positiven Klimaeffekte in erheblichem Maße zum Natur- und Landschaftsschutz beitragen. Vielfach steht jedoch der Raumbedarf für Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien in Konkurrenz zu anderen Rechtsgütern und Interessen. Dieser Konflikt wird gegenwärtig von den Regional- und Kommunalbehörden sowie von Gerichten häufig zu Lasten der Erneuerbaren Energien entschieden.

Vor allem auf der Ebene der Regionalplanung ist häufig eine Verhinderungsplanung auszumachen: So werden ausufernd „Ausschlussgebiete“ bzw. „Tabuzonen“ festgelegt, in denen die Errichtung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien nicht möglich ist. Hierdurch werden öffentlich-rechtliche Zulassungshindernisse aufgebaut (v. a. bei Windenergieanlagen), die einem Ausbau der Erneuerbaren Energien massiv entgegenstehen.

aa) Optimierungsgebot

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien bedarf deshalb gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich weitergehender Regelungen, durch die die bestehenden Genehmigungshindernisse abgebaut und die Errichtung von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien erleichtert werden. 

Für eine höhere Durchsetzungskraft der Erneuerbaren Energien sollte auf der Ebene des Landesentwicklungsplanes dem Belang der Nutzung und Förderung von Anlagen der Erneuerbaren Energien durch ein Optimierungsgebot höhere Durchsetzungskraft verliehen werden. Als Folge dieser Regelung ist das Interesse an der Nutzung und Förderung Erneuerbarer Energien im Vergleich zu anderen gegenläufigen Interessen somit grundsätzlich mit einem höheren Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen.
 
Vorzugswürdig wäre daher ein Optimierungsgebot mit folgendem Text etwa in Ziel 5.1.3:


„Der Nutzung erneuerbarer Energien kommt als überragendem öffentlichem Interesse ein besonderes Gewicht zu. Den räumlichen Erfordernissen der Nutzung erneuerbarer Energien ist im Sinne einer Optimierung der Flächenausweisung Rechnung zu tragen (Optimierungsgebot).“

Damit würde der Landesentwicklungsplan 2012 tatsächlich zukunftsweisende Impulse für die Sicherung einer klimafreundlichen und nachhaltigen Energieversorgung setzen. Diese Chance sollte die Landesplanung nicht ungenutzt verstreichen lassen.

bb) Verzicht auf regionalplanerische Steuerung mittels Ausschlussgebieten

In der Begründung zu Grundsatz 5.1.2 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans in der gegenwärtigen
Fassung heißt es:


„Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte gehen sowohl durch die Berücksichtigung aller Potenziale zur Nutzung der erneuerbaren Energien als auch der Energieeffizienz über die Möglichkeiten der Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien durch eine raumordnerischen Steuerung hinaus und sind geeignet, den Ausbau der erneuerbaren Energien im Sinne einer regionalen Wertschöpfung zu befördern. Diese Konzepte bilden eine Grundlage für die Regionalentwicklung mit dem Ziel, lokale Produktions- und Abnehmerstrukturen von Energie optimal miteinander zu verbinden. (...)

Im Rahmen von Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepten sollen Zielstellungen dazu ambitioniert und dem Stand der Technik gemäß erfolgen. Aktivitäten auf kommunaler, privatwirtschaftlicher und bürgerschaftlicher Ebene (Einzellösungen) sind in die Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepte einzubeziehen. Im Gegenstromprinzip sind die Ergebnisse auf den nachfolgenden Ebenen zu berücksichtigen und umzusetzen.“

- Begründung zu Grundsatz 5.1.2 Entwurf Landesentwicklungsplan 2012 -


Gerade weil die Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien die Berücksichtigung aller Potenziale verlangt, sollte auf eine raumordnerische Steuerung mittels Ausschlusskriterien und Vorrang- und Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG gänzlich verzichtet werden. Hierdurch werden aufgrund der Grobmaschigkeit der Regionalplanung oftmals Gebiete von der Nutzung der Windenergie ausgeschlossen, in denen tatsächlich bei Betrachtung der kleinräumlichen Besonderheiten vor Ort zum Beispiel im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung eine Eignung für die Windenergienutzung gegeben ist.

Vielmehr sollte sich die Regionalplanung auf die Ausweisung von Vorranggebieten ohne Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG beschränken, um im Sinne des Gegenstromprinzips die differenziertere und effizientere Ausnutzung von Potenzialflächen auf regionaler und kommunaler Ebene nicht unnötig zu behindern:

Die Träger der Regionalplanung haben insoweit – im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 82 Abs. 2 SächsVerf – auf die planerischen Interessen der Gemeinden im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung besondere Rücksicht zu nehmen.

Raumordnungsrechtlich wird diese bereits verfassungsrechtlich vorgegebene Grundaussage durch das sogenannte „Gegenstromprinzip“ konkretisiert. Im Einzelnen: Die Gemeinden sind zunächst bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung gebunden; diese sind als vorgegebene Beschränkung der Planungshoheit auch nicht Teil der Abwägung. Sie sind „abwägungsfest“.

Andererseits hat aber die Regionalplanung – wie bereits ausgeführt – auf die planerischen Interessen der Gemeinden im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung Rücksicht zu nehmen. Die untergeordnete Planung darf der übergeordneten nicht widersprechen. Gleichzeitig sind aber die Belange der untergeordneten Ebenen bei der Aufstellung der übergeordneten Pläne zu berücksichtigen (sog. „Gegenstromprinzip“). Das Gegenstromprinzip ist insoweit eine materielle Grundvorstellung des (Bundes-) Raumordnungsgesetzes (ROG). Nach § 1 Abs. 3 ROG soll sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume in die Gegebenheiten des Gesamtraumes einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes soll andererseits die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen.

Gerade zur optimalen Berücksichtigung der örtlich zu beachtenden Belange ist die gemeindliche Bauleitplanung besser geeignet als die grobmaschigere Regionalplanung naturgemäß sein kann. Im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung können die Gemeinden vor Ort eine Feinsteuerung und einen angemessenen Ausgleich der konkret zu berücksichtigenden schutzwürdigen Belange am Besten gewährleisten.

cc) Verzicht auf weiche Tabuzonen

Die in der Begründung zu Ziel 5.1.3 getroffenen Aussagen zur Planungsmethodik sind zu überdenken: So ist insbesondere die Verwendung „weicher Tabuzonen“ in sich widersprüchlich und in der Regel nicht erforderlich, da ein ausreichendes Schutzniveau bereits durch das Fachrecht (z. B. Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht) festgeschrieben wird. Auch im Übrigen werden durch die „weichen Tabuzonen“ oftmals Gebiete pauschal von der Windenergienutzung ausgeschlossen, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Dies soll beispielhaft an den in der Begründung zu Ziel 5.1.3 genannten Belangen des Landschaftsbildes (aaa) sowie des Waldes (bbb) verdeutlicht werden:

aaa) Landschaftsbild

Ein genereller, einheitlich festgelegter Mindestabstand zwischen den einzelnen Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung ist durch den Belang des Schutzes des Landschaftsbildes in der Regel nicht gerechtfertigt: Nach der Rechtsprechung muss der Umfang solcher Tabubereiche unter raumordnungsrelevanten Gesichtspunkten umfassend begründbar sein und begründet werden.


- OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003, (1 A 11406/01); Urt. v. 26.11.2003 (8 A 10814/03), ZNER 2004, S. 83


Deshalb muss der Planungsgeber zumindest untersuchen, ob und in welchem Umfang aufgrund von Lage, Topographie und Nutzungshäufigkeit die Belange des Landschaftsbildes beeinträchtigt werden und warum die Windenergieanlagenstandorte im jeweiligen Landschaftsbild erst ab dem festgesetzten Abstand ihre Dominanzwirkung verlieren.


- OVG Koblenz, Urt. v. 26.11.2003(8 A 10814/03), ZNER 2004, S. 83 -


Mit Urteil vom 01.07.2011 (Az.: 1 C 25/08) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht Mindestabstände von 5 km zwischen Windparks bzw. Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für „nicht frei von Bedenken“ gehalten.


- Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 01.07.2011 (Az.: 1 C 25/08), S. 27 -


Dies zeigt beispielhaft, dass durch starre Tabukriterien, welche die jeweiligen örtlichen Verhältnisse nicht berücksichtigen, oftmals Gebiete von vornherein aus der Flächenbetrachtung für die Windenergienutzung ausgeschlossen werden, obwohl hierfür sachlich keine Rechtfertigung besteht.

bbb) Wald

Es ist zu begrüßen, dass künftig Waldflächen nicht per se von der Windenergienutzung ausgenommen werden sollen. Eine Differenzierung nach Waldfunktionen muss jedoch nicht nur dann vorgenommen werden, wenn anderenfalls eine zu geringe Flächenausweisung erfolgen würde. Wenn die Regionalplanung im Verfahren der Konzentrationsplanung mittels „harter“ und „weicher“ Tabuzonen erfolgt, darf Wald nicht als Tabuzone gelten, sondern müssen jedenfalls die Waldflächen, in denen die jeweiligen Waldfunktionen der Windenergienutzung nicht entgegenstehen, als Potenzialflächen für die Windenergienutzung betrachtet werden: Waldgebiete können nicht ohne nähere Betrachtung ihrer jeweiligen Funktion zu Tabubereichen erklärt werden.

Dementsprechend gehen beispielsweise die zuständigen Ministerien im Bundesland Rheinland-Pfalz in ihren Hinweisen zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen davon aus, dass die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Windenergienutzung innerhalb des Waldes durchaus in Betracht kommt und allenfalls im Wege einer einzelfallbezogenen Abwägung aufgrund der besonderen Gegebenheiten am konkreten Standort für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen werden kann.


- Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen, Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 30.1.2006, S. 6
und 30 f -


So werden etwa in Rheinland-Pfalz seit Jahren Windenergieanlagen auch in Wäldern ohne Probleme betrieben. Auch die Bayerischen Staatsforsten haben nach eigenen Angaben


„bereits langjährige Erfahrungen mit Windenergieanlagen im Staatswald gesammelt. Es hat sich gezeigt, dass diese Anlagen keinerlei negative Auswirkungen auf den umliegenden Wald und die vorkommenden Wildtiere haben.
Die benötigte Rodungsfläche ist minimal. Die Abstandsflächen zum umliegenden Wald betragen in der Regel nur eine Baumlänge. Es entstehen so kleine Freiflächen, die das Ökosystem Wald auflockern und ökologisch aufwerten.
Die Windenergieanlagen werden innerhalb kürzester Zeit errichtet. Störungen durch Transport- und Baufahrzeuge finden im Wesentlichen nur in der Aufbauphase statt. Forstarbeiten werden durch den Betrieb der Anlagen nicht behindert. Wildtiere gewöhnen sich sehr schnell an die Anlagen und halten nur in der Errichtungsphase Abstand. Bald darauf können zum Beispiel Rehe beobachtet werden, die auf den wiederbegrünten Flächen direkt unter den Windrädern nach Nahrung suchen.


- Bayerische Staatsforsten AöR: Windenergie im Wald, Informationen zu Windenergieanlagen im bayerischen Staatswald; Hervorhebg. durch Verf. -


Weiter wird ausgeführt:


„Der bayerische Windatlas weist eine Vielzahl von windhöffigen Standorten abseits von Dörfern und Städten im Staatswald aus. Die Bayerischen Staatsforsten haben den gesetzlichen Auftrag, den Staatswald nach
kaufmännischen Grundlagen und am Gemeinwohl orientiert zu bewirtschaften. Hierzu zählt auch die Versorgung der Bevölkerung mit Energie aus erneuerbaren Energieformen (siehe Art. 3 Staatsforstengesetz).
Interessierten Betreibern von Windenergieanlagen stellen die Bayerischen Staatsforsten geeignete Staatswaldflächen (...) für die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung.
Die bayerischen Staatsforsten wählen die Windstandorte im Staatswald gemeinsam mit den Betreibern aus. Dabei werden die Schutzfunktionen des Waldes berücksichtigt. Bei der Erholung im Wald sind die Windenergieanlagen kaum sichtbar: Die Waldbäume bilden einen sehr effizienten und natürlichen Sichtschutz.


- Bayerische Staatsforsten AöR: Windenergie im Wald, Informationen zu Windenergieanlagen im bayerischen Staatswald; Hervorhebg. durch Verf. -


Mithin ist es nicht gerechtfertigt, die Waldgebiete generell von der Nutzung der Windenergie auszuschließen, sondern bedarf in jedem Falle zumindest einer weiteren Differenzierung nach den jeweiligen Nutzungsarten.

Die Planungsträger haben also die Waldgebiete in die Betrachtung für die Nutzung der Windenergie einzubeziehen, wenn nicht im konkreten Fall Waldfunktionen entgegenstehen. Dies gilt generell und nicht nur dann, wenn anderenfalls der Windenergienutzung nicht ausreichend Raum verschafft wird. Die Begründung zu Ziel 5.1.3 sollte in diesem Punkt deutlicher gefasst werden. Sie ist in der gegenwärtigen Fassung des Entwurfs mindestens missverständlich.

dd) Ausweisung von Vorbehaltsgebieten

Statt oder jedenfalls zusätzlich zu der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergienutzung sollte den Regionalen Planungsverbänden auch die Möglichkeit der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 ROG etwa durch die Aufnahme der folgenden Regelung in Ziel 5.1.3 des Landesentwicklungsplanes eröffnet werden:


„Darüber hinaus können Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen festgelegt werden.“


Um der Privilegierung von Windenergieanlagen in der räumlichen Planung ausreichend Raum zu verschaffen, hat die Regionalplanung – wenn sie denn eine Konzentrationsplanung vornimmt – Vorranggebiete festzulegen. Die Sicherung ausreichenden Raums kann nur durch Vorranggebiete nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG erfolgen, weil nur dort gesichert ist, dass sich die Windenergienutzung tatsächlich gegenüber gegenläufigen Belangen durchsetzen kann und ihr somit der erforderliche substanzielle Raum verschafft wird.

Vorbehaltsgebiete sind dort festzulegen, wo aufgrund der Grobmaschigkeit der Regionalplanung eine abschließende Bewertung und Abwägung der Belange der Windenergienutzung mit gegenläufigen Belangen nicht erfolgen kann. Innerhalb der Vorbehaltsgebiete ist der Windenergienutzung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen. In der bauleitplanerischen Abwägung ist dies besonders zu berücksichtigen. Der Träger der Bauleitplanung kann das Vorbehaltsgebiet entsprechend der Planungsebene nach innen konkretisieren.

Nur auf diese Weise kann der Landesentwicklungsplan 2012 seinem selbstgesetzten Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien im Sinne einer regionalen Wertschöpfung durch die Berücksichtigung aller Potenziale zur Nutzung der erneuerbaren Energien zu befördern und Aktivitäten auf kommunaler, privatwirtschaftlicher und bürgerschaftlicher Ebene im Sinne ambitionierter Zielstellungen zu stützen, gerecht werden.


- vgl. Begründung zu Grundsatz 5.1.2 Entwurfs Landesentwicklungsplan 2012 -


Bei unveränderter Beibehaltung des gegenwärtigen Entwurfs ist hingegen damit zu rechnen, dass auf Regionalplanebene im Wege der ausschließenden Konzentrationsplanung jegliche weitergehende und ambitionierte Ausschöpfung von Potenzialen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Keim erstickt wird.

c) Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte

In der gegenwärtigen Fassung wirkt der Landesentwicklungsplan zudem entgegen seines Leitbildes keineswegs auf die Erstellung Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte hin: Der Grundsatz G 5.1.2 besagt lediglich, dass bei Vorliegen Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte diese bei der Regionalplanung zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz greift mithin erst, wenn Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte ohnehin vorliegen, stellt aber keine Vorgabe an die Träger der Regionalplanung zur Erstellung Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte dar. Dies ist nicht nachvollziehbar, betont doch die Begründung zu Grundsatz 5.1.2:


„Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte gehen sowohl durch die Berücksichtigung aller Potenziale zur Nutzung der erneuerbaren Energien als auch der Energieeffizienz über die Möglichkeiten der Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien durch eine raumordnerischen Steuerung hinaus und sind geeignet, den Ausbau der erneuerbaren Energien im Sinne einer regionalen Wertschöpfung zu befördern. Diese Konzepte bilden eine Grundlage für die Regionalentwicklung mit dem Ziel, lokale Produktions- und Abnehmerstrukturen von Energie optimal miteinander zu verbinden.

Insbesondere die Regionalen Planungsverbände als Träger der Regionalplanung und der Landschaftsrahmenplanung sind geeignet, räumliche Potenziale erneuerbarer Energien zu ermitteln und raumverträglich zu bewerten.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll schrittweise und mit Augenmaß erfolgen. Im Rahmen von Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepten sollen Zielstellungen dazu ambitioniert und dem Stand der Technik gemäß erfolgen. Aktivitäten auf kommunaler, privatwirtschaftlicher und bürgerschaftlicher Ebene (Einzellösungen) sind in die Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepte einzubeziehen. Im Gegenstromprinzip sind die Ergebnisse auf den nachfolgenden Ebenen zu berücksichtigen und umzusetzen.“


- Entwurf Landesentwicklungsplan 2012, Begründung zu Grundsatz 5.1.2 -


Dieses Potenzial Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte sollte unbedingt gestärkt werden, indem die Ermittlung und Ausschöpfung aller Potenziale zur Nutzung der Erneuerbaren Energien den Trägern der Regionalplanung verbindlich (mittels eines Zieles) vorgegeben wird. Es sollte daher anstelle des bisherigen Grundsatzes 5.1.2 folgendes Ziel Z 5.1.2 aufgenommen werden:


„Z 5.1.2 Die Regionalen Planungsverbände erarbeiten Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte. Diese befördern den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Sinne der regionalen Wertschöpfung unter Berücksichtigung aller Potenziale sowohl zur Nutzung der Erneuerbaren Energien als auch der Energieeffizienz und bilden eine Grundlage für die Regionalentwicklung mit dem Ziel, lokale Produktions- und Abnehmerstrukturen von Energie optimal miteinander zu verbinden.

Im Rahmen der Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepte werden Zielstellungen dazu ambitioniert und dem Stand der Technik gemäß erfolgen. Aktivitäten auf kommunaler, privatwirtschaftlicher und bürgerschaftlicher Ebene (Einzellösungen) sind in die Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepte einzubeziehen. Im Gegenstromprinzip sind die Ergebnisse auf den nachfolgenden Ebenen zu berücksichtigen und umzusetzen.

Die Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepte stehen weitergehenden Planungen und Vorhaben zur Nutzung Erneuerbarer Energien nicht entgegen.“


Nach der Begründung zu Grundsatz 5.1.2 in der Fassung des Entwurfs sind bei der Konzepterstellung insbesondere die Energieversorger und der Naturschutz zu beteiligen. Dies stellt eine einseitige Ausgrenzung der Energieproduzenten dar. Auch diese sollten nicht nur als privatwirtschaftliche und bürgerschaftliche Akteure, sondern auch durch die Beteiligung ihrer Verbände (etwa des BWE Sachsen) in die Erstellung Regionaler Energiekonzepte einbezogen werden.

Die Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepte sollen den Ausbau der Nutzung Erneuerbarer Energien fördern, dürfen ihn jedoch keinesfalls behindern. Dies wird durch den letzten Satz der vorgeschlagenen Formulierung des Ziels 5.1.2 gesichert. 

d) Dynamische Verweisung in Z. 5.1.3 problematisch

Die dynamische Verweisung in Ziel 5.1.3 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012 ist aus folgenden Gründen problematisch:

Zum einen mangelt es der Regelung an Bestimmtheit, da zwar eine Bindung an das (jeweilige) sächsische Klimaschutzziel bestimmt, die Festlegung des jeweiligen Zieles jedoch der Staatsregierung überlassen wird. Dies begegnet auch vor dem Hintergrund Bedenken, dass der Landesentwicklungsplan gemäß § 7 Abs. 1 SächsLPlG von der Staatsregierung als Rechtsverordnung beschlossen wird, im Gegensatz dazu aber die Festlegung eines Klimaziels an keine Rechtsform gebunden ist. Somit können sich Unklarheiten darüber ergeben, was das Ziel der Staatsregierung „in der jeweils geltenden Fassung“ (vgl. Z 5.1.3 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012) ist.

Problematisch ist weiterhin, dass mittels dieser dynamischen Verweisung ein wesentlicher Punkt des Landesentwicklungsplans gerade nicht als Teil des Landesentwicklungsplanes nach § 7 Abs. 1 LPlG i. V. m. § 7 Abs. 2 ROG beschlossen und abgewogen, sondern von den übrigen Plansätzen abgekoppelt und außerhalb des Regelungsregimes des ROG sowie des SächsLPlG festgelegt wird.

Ungeklärt ist auch, wie sich diese dynamische Verweisung zu Ziel 5.1.4 verhält, wonach die Träger der Regionalplanung im gegenseitigen Einvernehmen vom regionalen Mindestenergieertrag abweichen können, soweit gewährleistet ist, dass das Ausbauziel landesweit eingehalten wird. Ausweislich der Begründung zu Ziel 5.1.4 des gegenwärtigen Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012 müssen hierzu die Planungen verschiedener Regionaler Planungsverbände aufeinander abgestimmt werden. Dieses Gefüge (das ohnehin kritisch zu beurteilen ist, vgl. 2. a)) wird durch die dynamische Verweisung zusätzlich verkompliziert. 

Die dynamische Verweisung ist daher durch ein konkretes, ambitioniertes Ausbauziel zu ersetzen. Dieses sollte nicht nur in Bezug auf einen Mindestenergieertrag, sondern auch durch die Festlegung eines konkreten Flächenanteils erfolgen, welcher im Freistaat Sachsen für die Windenergienutzung mindestens zur Verfügung gestellt wird. Das Energie- und Klimaprogramm Sachsen (Entwurf, Stand: 12. Oktober 2011) nennt unter Verweis auf die „Repowering-Studie“ 2011 einen Anteil von 0,74 % der Landesfläche. Die Ausweisung dieses Anteils von mindestens 0,74 % der Landesfläche zur Nutzung der Windenergie sollte daher konsequenterweise – differenziert nach den jeweiligen Potenzialen der einzelnen Planungsregionen – im Landesentwicklungsplan festgeschrieben werden.