Tracking pixel Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes 2012 Teil 2 · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes 2012 Teil 2

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3. Repowering

a) Repowering zur Erreichung der Klimaschutzziele allein nicht ausreichend

Die Ziele und Vorgaben der Europäischen Union sowie der Bundes- und Landesregierung können nicht allein durch Repowering innerhalb der bestehenden Vorrang- und Eignungsgebiete erreicht werden. Erforderlich ist vielmehr eine deutliche Zunahme neu auszuweisender Flächen für die Windenergienutzung, denn beim Repowering werden nicht nur neue, leistungsstarke Windenergieanlagen errichtet, sondern auch ältere Windenergieanlagen zurückgebaut, deren Beitrag zur Nutzung der Windenergie somit entfällt. Die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien verlangt daher nicht nur das Repowering vorhandener Altanlagen, sondern einen substanziellen realen Zuwachs der für neue Windenergieanlagen zur Verfügung stehenden Fläche. Dies wurde bislang in der regionalplanerischen Praxis weitgehend versäumt:

So weist die 2010 in Kraft getretene Erste Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien gerade einmal zwei (!) neue Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung aus, in denen insgesamt acht neue Windenergieanlagen vorgesehen sind. In der Gesamtfortschreibung werden im Wesentlichen die ohnehin schon vorhandenen Standorte aufgeführt, die im Wesentlichen schon ausgelastet sind, so dass in 15 der 23 Vorrang- und Eignungsgebiete die maximal zulässige Anlagenzahl bereits in Oktober 2008 in Betrieb war, ein Zubau also überhaupt nicht möglich ist. In weiteren fünf Gebieten können schon nominell lediglich eine bis zwei Anlagen pro Gebiet zusätzlich zum vorhandenen Bestand errichtet werden. Dies gilt jedoch nur bezogen auf den Bestand im Oktober 2008, so dass die Kapazität im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Jahre 2009 möglicherweise bereits weiter ausgeschöpft war. Hinsichtlich vier der ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiete liefen zudem mit Stand November 2008 bereits Genehmigungsverfahren für weitere Windenergieanlagen. Insgesamt werden nominell gegenüber dem Stand
Oktober 2008 lediglich 25 zusätzliche Anlagen zugelassen. Dies wird den Anforderungen an eine substanzielle Gebietsausweisung nicht gerecht.

Im Landesentwicklungsplan 2012 sollte daher klargestellt werden, dass das Repowering allein zur Erreichung der landes- und bundespolitisch festgeschriebenen Klimaschutzziele nicht ausreichen wird, sondern ein echter Flächenzuwachs für die Windenergienutzung durch neue Anlagen erforderlich ist.

b) Substanzieller Raum durch Vorrang- und Eignungsgebiete sicherzustellen

Die Festsetzungen im Grundsatz 5.1.6 des gegenwärtigen Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012 zum
Repowering bedürfen zudem auch aus folgenden Gründen der grundlegenden Überarbeitung:

Ausweislich der Begründung zu Grundsatz 5.1.6 soll ein Anreiz für den Rückbau von Altanlagen außerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete dadurch geschaffen werden, dass in bestimmten Vorrang- und Eignungsgebieten die Inbetriebnahme neuer Windenergieanlagen erst zulässig ist, wenn bestimmte, (im jeweiligen Regionalplan?) näher bezeichnete Altanlagen zurückgebaut worden sind.

Diese Regelung birgt jedoch gleich zwei grundlegende Probleme:

Zum Einen muss sichergestellt sein, dass der Windenergienutzung unabhängig von diesen „Repoweringgebieten“ substanziell Raum verschafft wird. Sie dürfen also – falls man am Konzept der Konzentrationsplanung überhaupt festhalten will – allenfalls zusätzlich zu den Vorranggebieten für die Windenergienutzung ausgewiesen werden, durch die allein der Windenergienutzung der notwendige substanzielle Raum verschafft wird, denn in den „Repowerringgebieten“ ist die Möglichkeit der Errichtung neuer Windenergieanlagen keinesfalls gesichert, sondern stets von der Möglichkeit des Rückbaus bestehender Altanlagen und somit vom Willen der jeweiligen Betreiber der Altanlagen abhängig.

c) Repowering nicht an Rückbau bestimmter Altanlagen koppeln

Zum anderen kommt nach dem Wortlaut der gegenwärtigen Fassung des Entwurfs des Landesentwicklungsplanes 2012 das schwerwiegende Problem der Bindung an den Rückbau bestimmter (!) Altanlagen. Hierdurch würden die Eigner dieser Altanlagen in die Lage versetzt, durch die Verweigerung der Zustimmung zum Rückbau der Anlagen die Errichtung neuer Windenergieanlagen zu verhindern!

Hierzu besteht auch vor dem Hintergrund der Zielstellung, Anreize für den Rückbau von Altanlagen zu setzen, überhaupt kein Anlass: Die Errichtung neuer Anlagen könnte in den „Repoweringgebieten“ vom Rückbau von Altanlagen abhängig gemacht werden, ohne dass hierzu bestimmte Anlagen zuvor zurückgebaut werden müssen. Es genügt der Rückbau hinreichend alter Anlagen außerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete.

d) Repowering in der kommunalen Bauleitplanung

Im Sinne der auch durch die Landesplanung erstrebten effektiven Ausnutzung aller Potenziale der Nutzung
Erneuerbarer Energien durch Aktivitäten auf regionaler und kommunaler Ebene sowie der Förderung des
Repowerings


- vgl. Entwurf Landesentwicklungsplan 2012, Begründung zu Grundsatz 5.1.2 und Grundsatz 5.1.6 -

 

sollte den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, eine Ausweisung zusätzlich zu den regionalplanerischen Vorrang- und Eignungsgebieten und auch an solchen Standorten zuzulassen, an denen im Regionalplan kein Eignungsgebiet (mehr) vorgesehen ist. Die Regelung könnte z. B. im Ziel 5.1.7 zusätzlich (!) zu der bisherigen Festsetzung im Entwurf des Landesentwicklungsplans etwa lauten:


„Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gilt nicht, soweit die kommunale
Bauleitplanung ausschließlich der planerischen Umsetzung des Repowerings von
Windenergieanlagen dient.“


Für diese Gebiete bedarf es zudem ergänzend einer Ausnahme von der Ausschlussregel nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, damit dem Repowering in den hierfür gemeindlich überplanten Gebieten nicht die Ausschlusswirkung anderweitiger Festsetzungen im Regionalplan nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entgegengehalten werden kann. Diese könnte lauten:


„Soweit die kommunale Bauleitplanung Gebiete für das Repowering von Windenergieanlagen vorsieht, steht Vorhaben für das Repowering von Windenergieanlagen in diesen Gebieten eine Ausweisung an anderer Stelle als Ziel der Raumordnung nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.“


Damit würde der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 1 und 2 GG) respektiert:
Die Gemeinden könnten durch ihre Planung das Repowering zulassen und somit eine Reduzierung der Anlagenzahl außerhalb der aktuellen Vorrang- und Eignungsgebiete erreichen und einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten: In Sachsen stehen ca. 150 Anlagen außerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete zum Repowering an. Durch deren Repowering kann 1/3 mehr Energieertrag bei 1/3 weniger Anlagen erzielt werden. Hierdurch kann die landesplanerische Zielsetzung, den Rückbau von Altanlagen außerhalb der aktuellen Vorrang- und Eignungsgebiete zugunsten neuer und effizienterer Anlagen zu fördern, effektiv umgesetzt werden.

4. Berücksichtigung der Windhöffigkeit als Ziel festsetzen

Die Berücksichtigung der Windhöffigkeit der Gebiete bei der Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie ist nicht als Grundsatz, sondern als Ziel 5.1.5 festzusetzen:

Ein gesamträumliches Planungskonzept mit dem Ziel der regionalplanerischen Konzentration der Windenergienutzung verlangt zwingend, dass die Windhöffigkeit der als Vorrang- und Eignungsgebiete vorgesehen Flächen im Rahmen der Planaufstellung ausreichend ermittelt und in der Abwägung berücksichtigt wird. Durch die Rechtsprechung ist klargestellt, dass bei der Regionalplanung das private Interesse, die aufgrund der Windverhältnisse geeigneten Flächen durch Errichtung von Windkraftanlagen wirtschaftlich zu nutzen, als schutzwürdiger Belang in die planerische Abwägung einzustellen ist. 


- BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 (4 C 4.02) -


Daher ist eine Ermittlung der Windhöffigkeit unabdingbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 20.04.2007 (2 L 110/04) ausdrücklich festgestellt und insoweit ausgeführt:


„[...] Da mit der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einhergeht, ist es – gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung – erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind
und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.

Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen – als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung – auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 – 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... – 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 – 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch – und erst recht – für die Regionalplanung, die – bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind – dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen.“


- OVG Magdeburg, Urt. v. 20.04.2007 (2 L 110/04) -


Da die Ermittlung der Windhöffigkeit demnach im Falle einer Konzentrationsplanung zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Windenergienutzung in den hierfür festgelegten Gebieten auch tatsächlich substanziell Raum geschaffen wird, darf auf die Ermittlung der Windhöffigkeit nicht verzichtet werden.

Sie ist damit verbindlich als Ziel der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG vorzugeben.

5. Schnellere Aktualisierung der Regionalpläne

Im Hinblick auf die rasche Entwicklung im Bereich der Erneuerbaren Energien sollte die regelmäßige Aktualisierung der Regionalpläne durch die Planungsträger jedenfalls für den Bereich der Erneuerbaren Energien festgeschrieben werden. Anderenfalls stellen über längere Zeit nicht aktualisierte Regionalpläne oftmals ein unnötiges und jedenfalls bzgl. der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergienutzung ein nicht gerechtfertigtes Hemmnis für den Ausbau der Erneuerbaren Energien dar, indem sie Vorhaben nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entgegengehalten werden, obwohl sie auf längst veralteten Datengrundlagen und wissenschaftlichen Bewertungsmethoden (etwa im Bereich naturschutzfachlich begründeter Ausschluss- oder Abstandskriterien) beruhen.

Daher sollte die Aktualisierung der Planungen hinsichtlich der Erneuerbaren Energien jeweils nach drei Jahren, die (Gesamt-) Fortschreibungen im Übrigen spätestens nach jeweils acht Jahren vorgeschrieben werden.

Hierzu schlägt der BWE Landesverband die Ergänzung des Ziels 5.1.3 um folgenden Satz vor:


„Spätestens nach drei Jahren sind die Regionalpläne im Bereich der Erneuerbaren Energien der weiteren Entwicklung anzupassen. Im Übrigen hat eine Fortschreibung nach spätestens acht Jahren zu erfolgen.“


Hierdurch können die Träger der Regionalplanung dazu angehalten werden, tatsächlich zukunftsweisend zu planen und die jeweils aktuellen Entwicklungen mitzugestalten und nicht lediglich verspätet nachzuvollziehen. Auf diesem Wege kann die Landesplanung einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung des Leitbildes des Landesentwicklungsplanes 2012 im Sinne des Umbaus des Energiesystems im Rahmen einer zukunftsweisenden nachhaltigen Entwicklung mit dem Ziel einer sicheren, bezahlbaren und umweltgerechten Energieversorgung leisten.

6. Netzausbau (Ziel 5.1.10)

Ziel 5.1.10 stellt in der gegenwärtigen Fassung ein unnötiges Hemmnis für den Ausbau der Nutzung Erneuerbarer Energien dar, indem es den Ausbau des Übertragungsnetzes zur Stromversorgung nur dann zulässt, wenn er einer besseren Ausnutzung der eingespeisten Erneuerbaren Energien dient und den länderübergreifenden Stromaustausch unterstützt.

Auf die Kumulation der Voraussetzungen sollte verzichtet werden: Das „und“ ist durch ein „oder“ zu ersetzen. Dies würde der Zielsetzung der verbrauchernahen Nutzung Erneuerbarer Energien besser entsprechen als die Regelung in der gegenwärtigen Entwurfsfassung.


- vgl. Entwurf Landesentwicklungsplan 2012, Begründung zu Ziel 5.1.1 (S. 136) -


Da demnach die verbrauchernahe Nutzung Erneuerbarer Energien angestrebt werden soll, muss auch hierfür der Netzausbau zulässig sein. Auf den länderübergreifenden Stromaustausch kann es daher nicht ankommen.

7. Betonung der Braunkohle als bedeutendsten Energieträger kontraproduktiv

Die Betonung der Braunkohle als „bedeutendsten Energieträger zur sicheren Energieversorgung“ in Ziel 5.1.1 ist vor dem Hintergrund des Klimawandels und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien nicht zukunftsweisend und wird daher dem Anspruch an einen Landesentwicklungsplan nicht gerecht. Ziel 5.1.1 Spiegelstrich 2 des gegenwärtigen Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012 sollte daher gestrichen werden.

8. Zusammenfassung: Kritikpunkte und Forderungen des BWE

Im Folgenden sollen die wesentlichen Kritikpunkte am Entwurf des Landesentwicklungsplans 2012 zusammengefasst (a)) sowie zukunftsweisende Gegenvorschläge unterbreitet werden (b)):

a) Kritik des gegenwärtigen Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012

Der Entwurf des Landesentwicklungsplan 2012 propagiert den Umbau des Energiesystems im Rahmen einer zukunftsweisenden nachhaltigen Entwicklung mit dem Ziel einer sicheren, bezahlbaren und umweltgerechten Energieversorgung, bleibt jedoch in seiner gegenwärtigen Fassung weit hinter seinen Möglichkeiten zurück, hierzu auch zukunftsweisend beizutragen:

So wird in Ziel 5.1.3 die Sicherung der räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des für die Nutzung der Windenergie geltenden Ziels der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) vorgegeben, durch Ziel 5.1.4 jedoch die Abweichung vom regionalen Mindestenergieertrag ermöglicht, wenn zwei (andere?) Planungsverbände voraussichtlich (!) ihren regionalen Mindestenergieertrag erreichen werden. Damit ist aber die Unterschreitung nicht ausgeglichen. Die Notwendigkeit der gemeinsamen Fortschreibung stellt zudem einen zusätzlichen Hemmschuh für Fortschreibungen und damit der Anpassung der Regionalpläne an die technische und umweltpolitische Entwicklung dar.

Der gegenwärtige Entwurf des Landesentwicklungsplanes hält zudem an der Praxis der regionalplanerischen Steuerung mittels Ausschlussgebieten fest, die häufig zur Verhinderungsplanung führt, indem ausufernd „Ausschlussgebiete“ bzw. „Tabuzonen“ festgelegt werden, in denen die Errichtung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien nicht möglich ist. Bei unveränderter Beibehaltung des gegenwärtigen Entwurfs ist daher damit zu rechnen, dass auf Regionalplanebene im Wege der ausschließenden Konzentrationsplanung jegliche weitergehende und ambitionierte Ausschöpfung von Potenzialen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Keim erstickt wird.

In der gegenwärtigen Fassung wirkt der Landesentwicklungsplan zudem entgegen seines Leitbildes keineswegs auf die Erstellung Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte hin: Der Grundsatz G 5.1.2 besagt lediglich, dass bei Vorliegen Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte diese bei der Regionalplanung zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz greift mithin erst, wenn Regionale Energie- und Klimaschutzkonzepte ohnehin vorliegen, stellt aber keine Vorgabe an die Träger der Regionalplanung zur Erstellung Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte dar. Nach der Begründung zu Grundsatz 5.1.2 in der Fassung des Entwurfs sind zudem bei der Konzepterstellung insbesondere die Energieversorger und der Naturschutz zu beteiligen. Dies stellt eine einseitige Ausgrenzung der Energieproduzenten dar.

Die dynamische Verweisung auf das Ziel der Sächsischen Staatsregierung für die Nutzung der Windenergie in der jeweils geltenden Fassung in Ziel 5.1.3 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012 ist unbestimmt. Problematisch ist weiterhin, dass mittels dieser dynamischen Verweisung ein wesentlicher Punkt des Landesentwicklungsplans gerade nicht als Teil des Landesentwicklungsplanes nach § 7 Abs. 1 LPlG i. V. m. § 7 Abs. 2 ROG beschlossen und abgewogen, sondern von den übrigen Plansätzen abgekoppelt und außerhalb des Regelungsregimes des ROG sowie des SächsLPlG festgelegt wird. Ungeklärt ist auch, wie sich diese dynamische Verweisung zu Ziel 5.1.4 verhält, wonach die Träger der Regionalplanung im gegenseitigen Einvernehmen vom regionalen Mindestenergieertrag abweichen können,
soweit gewährleistet ist, dass das Ausbauziel landesweit eingehalten wird.

Der Entwurf des Landesentwicklungsplans 2012 sieht zudem vor, dass in bestimmten Vorrang- und Eignungsgebieten die Inbetriebnahme neuer Windenergieanlagen erst zulässig ist, wenn bestimmte, (im jeweiligen Regionalplan?) näher bezeichnete Altanlagen zurückgebaut worden sind. In diesen „Repowerringgebieten“ ist die Möglichkeit der Errichtung neuer Windenergieanlagen keinesfalls gesichert, sondern stets von der Möglichkeit des Rückbaus bestehender Altanlagen und somit vom Willen der jeweiligen Betreiber der Altanlagen abhängig. Zum anderen kommt nach dem Wortlaut der gegenwärtigen Fassung des Entwurfs des Landesentwicklungsplanes 2012 das schwerwiegende Problem der Bindung an den Rückbau bestimmter (!) Altanlagen. Hier

durch würden die Eigner dieser Altanlagen in die Lage versetzt, durch die Verweigerung der Zustimmung zum Rückbau der Anlagen die Errichtung neuer Windenergieanlagen zu verhindern! Ziel 5.1.10 stellt in der gegenwärtigen Fassung ein unnötiges Hemmnis für den Ausbau der Nutzung Erneuerbarer Energien dar, indem es den Ausbau des Übertragungsnetzes zur Stromversorgung nur dann zulässt, wenn er einer besseren Ausnutzung der eingespeisten Erneuerbaren Energien dient und den länderübergreifenden Stromaustausch unterstützt. Die Betonung der Braunkohle als „bedeutendsten Energieträger zur sicheren Energieversorgung“ in Ziel 5.1.1 ist vor dem Hintergrund des Klimawandels und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien nicht zukunftsweisend und wird daher dem Anspruch an einen Landesentwicklungsplan nicht gerecht.


b) Forderungen des BWE Landesverbandes Sachsen

Der BWE Landesverband Sachsen fordert daher folgende Änderungen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans 2012:

Die Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien verlangt nicht nur das Repowering vorhandener Altanlagen, sondern einen substanziellen realen Zuwachs der für neue Windenergieanlagen zur Verfügung stehenden Fläche. Daher muss der Landesentwicklungsplan 2012 für die Träger der Regionalplanung eine verbindliche konkrete quantitative Vorgabe für den Mindestumfang der für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellten Fläche in der jeweiligen Planungsregion – differenziert nach den unterschiedlichen Potenzialen der jeweiligen Planungsregionen – treffen, so dass insgesamt mindestens 0,74 % der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Durch die Einführung eines Optimierungsgebots ist das Interesse an der Nutzung und Förderung Erneuerbarer Energien im Vergleich zu anderen gegenläufigen Interessen grundsätzlich mit einem höheren Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen.

Auf eine grobmaschige raumordnerische Steuerung mittels Ausschlusskriterien und Vorrang- und Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG muss gänzlich verzichtet werden. Vielmehr sollte sich die Regionalplanung auf die Ausweisung von Vorranggebieten ohne Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG beschränken, um im Sinne des Gegenstromprinzips die differenziertere und effizientere Ausnutzung von Potenzialflächen auf regionaler und kommunaler Ebene nicht unnötig zu behindern. Dort, wo aufgrund der Grobmaschigkeit der Regionalplanung eine abschließende Bewertung und Abwägung der Belange der indenergienutzung mit gegenläufigen Belangen nicht erfolgen kann, sind Vorbehaltsgebiete nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 ROG festzulegen, innerhalb derer der Windenergienutzung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist.

Das klimapolitisch sinnvolle und landschaftsbildverbessernde Repowering darf nicht vom Rückbau bestimmter Altanlagen abhängig gemacht werden. Zudem ist den Gemeinden die Möglichkeit zu eröffnen, Repowering auch außerhalb regionalplanerisch vorgegebener Vorrang- und Eignungsgebiete zuzulassen.

Ziel 5.1.10 stellt in der gegenwärtigen Fassung ein unnötiges Hemmnis für den Ausbau der Nutzung Erneuerbarer Energien dar, indem es den Ausbau des Übertragungsnetzes zur Stromversorgung nur dann zulässt, wenn er einer besseren Ausnutzung der eingespeisten Erneuerbaren Energien dient und den länderübergreifenden Stromaustausch unterstützt. Auf die Kumulation der Voraussetzungen in Ziel 5.1.10 sollte verzichtet werden: Das „und“ ist durch ein „oder“ zu ersetzen. Dies würde der Zielsetzung der verbrauchernahen Nutzung Erneuerbarer Energien besser entsprechen als die Regelung in der gegenwärtigen Entwurfsfassung. Da demnach die verbrauchernahe Nutzung Erneuerbarer Energien angestrebt werden soll, muss auch hierfür der Netzausbau zulässig sein. Auf den länderübergreifenden Stromaustausch kann es daher nicht ankommen.

Im Hinblick auf die rasche Entwicklung im Bereich der Erneuerbaren Energien sollte die regelmäßige Aktualisierung der Regionalpläne in diesem Bereich jeweils nach drei Jahren, die (Gesamt-) Fortschreibungen im Übrigen spätestens nach jeweils acht Jahren vorgeschrieben werden. 

Die Betonung der Braunkohle in Ziel 5.1.1 sollte gestrichen werden.

Prof. Dr. Martin Maslaton
Vorsitzender