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Steuerentlastung für kleine KWK-Anlagen

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Steuerbegünstigungen und –befreiungen haben eine beihilferechtliche Relevanz, so dass ihre Wirksamkeit einer Genehmigung der EU-Kommission bedarf. Die beihilferechtliche Genehmigung für eine vollständige Steuerentlastung von kleinen KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 MW war bis zum 31.03.2012 befristet mit der Folge, dass die Grundlage der Steuerentlastung entfallen ist und die Steuerentlastung ab dem 01.04.2012 ausgesetzt wurde.

Während zunächst mit einer unproblematischen Verlängerung der Genehmigung gerechnet wurde, kristallisierte sich im Laufe des Genehmigungsverfahrens heraus, dass die Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften der EU eine Neuregelung der Steuerentlastung von KWK-Anlagen im EnergieStG erforderlich macht. Teile des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrssteuergesetzes sind mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft getreten.

Durch die Gesetzesänderung wurde der ursprünglich in § 53 EnergieStG geregelte Steuerentlastungstatbestand für Stromerzeugung und KWK-Anlagen auf die §§ 53, 53a und 53b EnergieStG aufgeteilt. Die Steuerentlastung für Stromerzeugung findet sich weiterhin in § 53 EnergieStG. Die vollständige und teilweise Steuerentlastung für KWK-Anlagen ist in §§ 53a und 53b geregelt. 

Bei der rechtlichen Beurteilung der Möglichkeiten einer Steuerentlastung sind die in § 3 EnergieStG enthaltenen Definitionen zu beachten. Stromerzeugungsanlagen im Sinne des EnergieStG sind nach der Definition des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG solche, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient.

Das Funktionsprinzip von KWK-Anlagen ist die gleichzeitige Erzeugung von mechanischer Energie und von Wärme. Während die entstehende Nutzwärme unterschiedlichen Zwecken zugeführtwird, dient die mechanische Energie in herkömmlichen KWK-Anlagen ausschließlich der Erzeugung von Strom. Folglich sind KWK-Anlagen Stromerzeugungsanlagen im Sinne des Energiesteuergesetzes.

Demzufolge unterfallen Energieerzeugnisse, die in KWK-Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG mit einer Leistung von mehr als 2 MW zur Stromerzeugung eingesetzt werden, dem Entlastungstatbestand des § 53 EnergieStG. Ausdrücklich ist in § 53 Abs. 1 S. 2 EnergieStG jedoch festgelegt, dass eine Steuerentlastung, wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnisse gewährt wird. 

Eine Definition der KWK-Anlage im Sinne des EnergieStG findet sich in § 3 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG. Hiernach sind KWK-Anlagen nur solche Anlagen, die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme dienen, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 % haben und die nicht von Nr. 1 erfasst sind.

Eine vollständige Steuerentlastung für in KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 2 MW eingesetzte Energieerzeugnisse ist in § 53a EnergieStG vorgesehen. Diese Regelung ist jedoch mangels Vorliegens einer beihilferechtlichen Genehmigung derzeit noch nicht in Kraft getreten. Voraussetzung für eine vollständige Steuerentlastung ist, dass die Anlage hocheffizient ist und einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % erreicht.

Die Möglichkeit einer vollständigen Steuerentlastung ist nach § 53a Abs. 2 EnergieStG für die Zeit bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlagen entsprechend den Vorgaben des § 7 EStG beschränkt. Lediglich dann, wenn die in § 53a Abs. 2 EnergieStG aufgezählten Hauptbestandteile durch neue ersetzt werden und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 % der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen, verlängert sich die Frist bis zur vollständigen Abschreibung der neu eingefügten Hauptbestandteile.

Die Möglichkeit vollständiger Steuerentlastung ist, bedingt durch die ausgelaufene beihilferechtliche Genehmigung, seit dem 01.04.2012 ausgesetzt. Hierdurch entsteht jedoch keine Entlastungslücke, da die Regelung des § 53a EnergieStG mit Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung rückwirkend zum 01.04.2012 in Kraft treten wird.

Sofern die Voraussetzungen einer vollständigen Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG nicht erfüllt sind, besteht nach § 53b EnergieStG für kleine KWK-Anlagen die Möglichkeit, eine teilweise Entlastung nach Maßgabe des § 53b Abs. 2 EnergieStG bis zum Mindeststeuersatz nach der Energiesteuerrichtlinie zu beantragen.

Abweichende Entlastungssätze bestehen nach den Absätzen 3 und 4 für das betriebliche Verheizen durch Unternehmen des produzierenden Gewerbes und von Unternehmen der Forst- und Landwirtschaft, ebenso wie für die Verwendung zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 MW – bis zum Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung – allenfalls eine teilweise Steuerentlastung möglich ist. Durch das rückwirkende Inkrafttreten des § 53a EnergieStG zum 01.04.2012 sollte gleichwohl bereits jetzt ein Antrag auf vollständige Entlastung gestellt werden. Sofern Unsicherheiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53a EnergieStG bestehen, kann gegebenenfalls hilfsweise ein Antrag auf teilweise Entlastung gestellt werden.


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Rechtsanwalt Christian Frohberg, Tel.: 0341 – 149500, E-Mail: frohberg@maslaton.de Internet: www.maslaton.de