Tracking pixel Störung von Flugsicherungseinrichtung gem. § 18a Abs. 1 LuftVG - Entscheidung durch das OVG Lüneburg · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Störung von Flugsicherungseinrichtung gem. § 18a Abs. 1 LuftVG - Entscheidung durch das OVG Lüneburg

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Die Frage, wann Flugsicherungseinrichtungen i.S.d. § 18a LuftVG durch Windenergieanlagen gestört werden, beschäftigt weiterhin die Gerichte, aktuell das OVG Lüneburg.

Das VG Hannover hatte am 22.09.2011in erster Instanz geurteilt, dass jedenfalls eine der von der (wahrscheinlich sogar alle vier) Klägerin beantragten Windenergieanlagen die Flugsicherungseinrichtung DVOR Leine nicht stören und somit jedenfalls § 18a Abs. 1 LuftVG dem Vorhaben nicht entgegenstünde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die von der DFS und dem BAF zugrunde gelegten Annahmen zu dem gesamtzulässigen Winkelfehler werden sowie der Abzugsfähigkeit eines pauschalen anlageneigenen Fehlerwertes unschlüssig und unplausibel waren.

Nach Meinung des Gerichtes müsse davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein höchstzulässiger Winkelfehler von 3,5° an Funknavigationsanlagen hinnehmbar sei. Ein pauschaler Abzug für den anlageneigenen Fehler i. H. v. 2,0° sei überdies unzulässig, weil dieser Wert zwar eine Toleranz darstelle, innerhalb derer die Anlage noch betrieben werden darf. Eine Rechtsposition der DFS, diese Toleranz auch restlos auszunutzen, sei daraus nicht ableitbar. Da die DVOR Leine tatsächlich deutlich bessere Ergebnisse erziele als einen Anlagenfehler i. H. v. 2,0°, sei nur der tatsächlich erreichte Wert zu berücksichtigen und damit abzugsfähig. In der Konsequenz sei davon auszugehen, dass das Vorhaben der Klägerin das verbleibende Restfehlerbudget für äußere Einflüsse an der DVOR Leine nicht übersteige.

Gleich drei Beteiligte legten gegen dieses Urteil Berufung ein.

Am gestrigen Tag fand nun in der Berufungssache die mündliche Verhandlung vor dem OVG Lüneburg statt. In der über acht-stündigen Verhandlung wurde vor allem lebhaft über Sachfragen gestritten. BAF und DFS verstrickten sich erneut in eigenen Widersprüchen: Gibt es einen ursächlichen Nachweis zwischen „Störung“ und WKA’s? Gibt es überhaupt flugbetrieblich relevante Auswirkungen „etwaiger“ Störungen? Wieso gibt es keine Probleme an der DVOR Leine, wenn doch seit Jahren diese schon von Windenergieanlagen „umzingelt“ sei? Zu all dem gab es von der BAF und der DFS nichts Belastbares.

Die Entscheidung wird nächste Woche fallen und wird von allen Beteiligten mit Spannung erwartet. Es ist zu vermuten, dass die Revision zugelassen werden wird. Die ebenfalls beim OVG Lüneburg anhängigen, in erster Instanz vom VG Oldenburg entschiedenen (und prozessual etwas anders gelagerten) Eilverfahren werden wohl im Nachgang entschieden. 

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Dr. Peter Sittig, e-mail: sittig@maslaton.de,
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