Störung von Flugsicherungsradar muss nachgewiesen werden
« NewsübersichtVG Aachen sieht keine Radarstörung am NATO-Flugplatz Geilenkirchen durch geplante Windräder
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat mit seinem Urteil vom 24. Juli 2013 neue richtungsweisende Maßstäbe im andauernden Konflikt zwischen Luftsicherungsradar und Windenergienutzung gesetzt.
Das Gericht hatte über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der luftverkehrsrechtlichen Zulässigkeit zweier Windenergieanlagen zu entscheiden. Die Wehrbereichsverwaltung beziehungsweise – nach einer Zuständigkeitsänderung – das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hatte eine Störung des Luftsicherungsradars des gut elf Kilometer entfernten NATO-Flughafens Geilenkirchen-Teveren befürchtet und deshalb die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) versagt und aus demselben Grund ein materielles Bauverbot nach
§ 18 a LuftVG ausgesprochen.
Das Gericht hat sich in seinem Urteil nunmehr insbesondere zum Verhältnis von § 14 Absatz 1 LuftVG zu § 18a LuftVG neu positioniert und nun ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Zustimmungsversagung nach § 14 Absatz 1 LuftVG wegen befürchteter Radarbeeinträchtigungen aufgegeben:
Die Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG darf nach nunmehriger Auffassung des Verwaltungsgerichts nur aus Gründen versagt werden, die in der Höhe der geplanten Windenergieanlagen selbst begründet liegen, nicht jedoch in der angeblichen Beeinträchtigung des Flugsicherungsradars, da dieser Effekt nicht durch die Höhe der Anlagen begründet wird. Einschlägig ist in diesem Fall allerdings allein § 18a LuftVG, der allgemein und höhenunabhängig die Störung von Flugsicherungseinrichtungen erfasst. Das Gericht hielt schon aus diesem Grunde die Verweigerung der Zustimmung gem. § 14 Abs. 1 LuftVG und die darauf gestützte Ablehnung des Vorbescheides für rechtswidrig.
Vorliegend hätte die Ablehnung des Vorbescheides mit Blick auf die vermeintliche Radarbeeinträchtigung daher allenfalls mit dem materiellen Bauverbot gemäß § 18a LuftVG begründet werden können. Im zu entscheidenden Falle erachtete das Gericht den § 18a LuftVG indessen nicht für einschlägig, weil eine „Störung“ der Radaranlage durch das geplante Windenergievorhaben durch die Bundeswehr nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar legte sich das Gericht nicht ausdrücklich fest, ob eine „Störung“ im Sinne des § 18 a LuftVG eine konkrete Gefahr für
die Sicherheit des Luftverkehrs voraussetzt, für eine „Störung“, so das Gericht, reiche jedoch nicht jede technische Beeinträchtigung einer Radaranlage aus. Das Gericht nimmt eine „Störung“ erst dann an, wenn mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit und in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, was letztlich der Definition einer „konkreten Gefahr“ inhaltlich vollumfänglich entspricht.
Dabei hat das Gericht zudem absolut zutreffend darauf hingewiesen, dass eine derartiger Schadenseintritt nur dann hinreichend wahrscheinlich ist, wenn zwei Prüfungsstufen erfüllt sind: Zunächst ist zu prüfen, ob eine technisch belegte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage überhaupt nachgewiesen werden kann. Im zweiten Schritt ist zu bewerten, ob diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der konkreten flugbetrieblichen Gesichtspunkte (Flugpfade, Nutzungshäufigkeit, alternative Erkennungsmethoden) einen Schadenseintritt künftig hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt. Dabei lehnte das Gericht auch ausdrücklich einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu Gunsten der Bundeswehr auf beiden (!) Prüfungsstufen ab. Im Falle der (bloßen) Flugsicherung bestehe für einen solchen Beurteilungsspielraum schon kein Bedürfnis, zudem würde ein solcher zu einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Grundrechtsverletzung in Gestalt eines Bauverbotes führen. Das Vorliegen einer „Störung“ im Sinne des § 18a LuftVG ist daher vollumfänglich vom Gericht überprüfbar.
Ausgehend hiervon bewertete das Gericht in überzeugenden Ausführungen die festgestellten Beeinträchtigungen der Radarbilderfassung unter Berücksichtigung der gesamten am geplanten Standort zu berücksichtigenden flugbetrieblichen Umstände als hinnehmbar und damit nicht als „Störung“ im Sinne des § 18a LuftVG. So wies das Gericht vorab darauf hin, dass ein solcher Schadenseintritt allein durch eine Kollision oder gefährliche Annäherung zwischen einem von der Flugsicherung radargeführten Militärflugzeug und einem zivilen Luftfahrzeug ohne Transponder in Betracht kommt. Dabei müssen sich beide Luftfahrzeuge zudem mit geringer Geschwindigkeit auf demselben Überflugspfad in gleicher Höhe befinden, wobei zivile Luftfahrzeugführer ohne Teilnahme am Funkverkehr, ohne Anmeldung beim Tower und nach Sichtflugregeln fliegen. Auch wenn all dies nicht gänzlich ausgeschlossen sein sollte, so war zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht dargelegt, dass es sich etwa um eine stark frequentierte Flugroute handelt.
All dies führt nach zutreffender Auffassung des Gerichts allenfalls zu einer nur hypothetischen Möglichkeit, dass auch nur eines der im Jahr 2010 pro Tag fliegenden acht zivilen Luftfahrzeuge auf einem der problematischen Überflugspfade zeitgleich und in gleicher Höhe wie militärische Luftfahrzeuge unterwegs war. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt und damit eine „Störung“ gem. § 18a LuftVG konnte das Gericht vor diesem Hintergrund nicht erkennen.Diese Auffassung sah das Gericht auch durch die Tatsache bestätigt, dass es noch nie zu einer Kollision oder auch nur zu einer gefährlichen Annäherung von Luftfahrzeugen gekommen sei, die auf die von Windenergieanlagen ausgehenden Effekte zurückzuführen gewesen sein könnten; dies obwohl die Zahl der Windparks in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat.
Das Gericht ließ sich schließlich auch die Anmerkung nicht nehmen, dass eine Verweigerung der Zustimmung nach § 18a LuftVG selbst dann rechtswidrig ist, wenn der Bundeswehr ein Beurteilungsspielraum zukäme. Denn dann wäre die Verweigerung zumindest auf Vertretbarkeit überprüfbar, ein mit der Verweigerung der Zustimmung nach § 18a LuftVG einhergehendes Bauverbot wäre bei der streitgegenständlichen Sachlage jedoch nicht einmal mehr vertretbar!
Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Luftverkehrsrecht (MEP; IR; HPA; JAR),
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