Stopp der Windenergie in Schleswig-Holstein - Grundsätze für Ausnahmeerteilung von Unzulässigkeit von Windenergieanlagen determiniert
« NewsübersichtNachdem die Schleswig-Holsteinische Regierung generell im gesamten Landesgebiet die Neuerrichtung von Windenergieanlagen mittels Änderung des Landesplanungsgesetzes durch das „Windenergieplanungssicherstellungsgesetz - WEPSG“ vom 22.05.2015 vorläufig bis 05. Juni 2017 untersagt hat, hat nun Ministerpräsident Albig mittels Runderlass vom 23.06.2015 „Grundsätze“ vorgegeben, wann die Landesplanungsbehörde – dies ist der Ministerpräsident selbst – eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen vorläufigen Unzulässigkeit von Windenergievorhaben annehmen kann. Eine solche Ausnahmeerteilung wird von § 18 a Abs. 2 WEPSG grundsätzlich dann ermöglicht, wenn durch das Windenergievorhaben die Verwirklichung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Nach dem Willen der Landesregierung darf aber nun die Landesplanungsbehörde für Windenergieanlagen, die innerhalb von – nach Auffassung der Landesregierung – sog. „harten“ oder „weichen“ Tabuzonen geplant sind, grundsätzlich keinerlei Ausnahmen erteilen! Lediglich innerhalb von „weichen“ Tabuzonen – hierunter fallen ausweislich des Runderlasses z.B. FFH-Gebiete (samt eines Umgebungsbereichs von 300m), Wälder und auch die „Sichtachsen auf die UNESCO-Welterbestätte Lübecker Altstadt“ – kann eine Ausnahme, aber auch „nur in Ausnahmefällen“ so der Erlass, möglich sein. Es wird also letztlich eine sehr restriktive Praxis der Ausnahmeerteilung vorgegeben. Lediglich für Bereiche, die der sog. Einzelfallabwägung unterfallen – hierzu zählen nach Auffassung der Landesplanungsbehörde beispielsweise Landschaftsschutzgebiete, Naturparks oder auch Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung –, werden keine weiteren Vorgaben für die Ausnahmeerteilung gemacht.
Allerdings: Wenn sich eine Gemeinde oder die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde „mehrheitlich für oder gegen Windenergienutzung ausgesprochen haben“, soll dies die Landesplanungsbehörde bei der Prüfung der Ausnahmeerteilung in jedem Fall berücksichtigen und zudem die Gemeinde nochmals gesondert beteiligen.
Ungeachtet der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Schleswig-Holsteinische Regierung eine landesweite raumordnungsrechtliche Untersagung, sprich einen Ausbau-Stopp überhaupt beschließen kann: Die von ihr im Erlass vorgegebenen Grundsätze stellen im Wesentlichen eine erhebliche Einschränkung der Ausnahmemöglichkeit des § 18a Abs. 2 WPSG dar, für eine wirkliche Einzelfallentscheidung zu Gunsten von Windenergievorhaben, beispielsweise innerhalb von Wäldern, wird praktisch kein Raum mehr bleiben. Dieser Erlass vom 23.06.2015 dient daher wie schon das ihm zu Grunde liegende „Windenergieplanungssicherstellungsgesetz“ allein dazu, die Aufstellung der Regionalpläne in Schleswig-Holstein abzusichern.
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